§ 4 KStEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern
- Redaktionelle Abkürzung
- KStEG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300020000000
Die in einer Kirchengemeinde befindlichen Pfründen, zu denen auch die Küsterstellen gehören, sowie die Ortskirche mit dem dazugehörigen Vermögen sind rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Vermögen bei ihrem Erlöschen an eine vom Bischöflichen Offizialat zu bezeichnende, im Landesteil Oldenburg befindliche juristische Person des öffentlichen Rechts fällt, wenn die Stiftungsurkunde eine Bestimmung über die Anfallberechtigung nicht enthält.