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§ 2 KStEG

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern
Redaktionelle Abkürzung
KStEG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300020000000

(1) Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die bisherigen Pfarrgemeinden und Kapellengemeinden, sowie die kirchlichen Gemeindeverbände.

(2) Eine Kapellengemeinde ist der örtlich begrenzte Teil einer Pfarrgemeinde mit eigenen kirchlichen Einrichtungen und eigener Verwaltung. Ihre Angehörigen sind zugleich Angehörige der Pfarrgemeinde.

(3) Ein kirchlicher Gemeindeverband ist die Vereinigung von Kirchengemeinden zur Förderung gemeinsamer kirchlicher Zwecke.

(4) Die Bildung eines Gemeindeverbandes und die Feststellung der ihm zu übertragenden Rechte und Pflichten erfolgt durch Anordnung des Bischöflichen Offizialats und bedarf der Zustimmung der Kirchenausschüsse der beteiligten Kirchengemeinden. Die verweigerte Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden kann durch Beschluß des Bischöflichen Offizialats ergänzt werden, wenn die Seelenzahl der zustimmenden Gemeinden mehr als die Hälfte der Gesamtseelenzahl des zu bildenden Gemeindeverbandes beträgt.

(5) Zur Errichtung und zur Änderung der Grenzen von Kirchengemeinden und kirchlicher Gemeindeverbände ist die Genehmigung des Staatsministeriums erforderlich. Die Genehmigung ist öffentlich bekanntzumachen.