§ 2 DLR-StV - Angebote
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
- 1.
das Programm "Deutschlandfunk",
- 2.
das Programm "Deutschlandfunk Kultur",
- 3.
das in digitaler Technik verbreitete Programm "Deutschlandfunk Nova" nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit der Körperschaft,
- 4.
ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens.
Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages an.
(2) Die Angebote dürfen keine Werbung enthalten.
(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.