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§ 2 DLR-StV - Programm

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:

  1. 1.

    das Programm "Deutschlandfunk",

  2. 2.

    das Programm "Deutschlandradio Kultur",

  3. 3.

    das in digitaler Technik verbreitete Programm "DRadio Wissen" nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,

  4. 4.

    ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens.

(2) Die Programme dürfen keine Werbung enthalten.

(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.