§ 35 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
1Die in den Wahlkreisen gewählten Bewerber werden vom Kreiswahlleiter, die auf den Landeswahlvorschlägen gewählten vom Landeswahlleiter über ihre Wahl verständigt mit dem Ersuchen, binnen einer Woche dem Landeswahlleiter mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. 2Die Erklärung des Gewählten muss schriftlich erfolgen; die schriftliche Erklärung kann dem Landeswahlleiter auch durch Fernkopie übermittelt werden. 3Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. 4Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 5Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.