§ 31 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.