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§ 31 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.