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§ 35 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

Die in den Wahlkreisen gewählten Bewerber werden vom Kreiswahlleiter, die auf den Landeswahlvorschlägen gewählten vom Landeswahlleiter über ihre Wahl verständigt mit dem Ersuchen, binnen einer Woche dem Landeswahlleiter schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.