Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.2009, Az.: 1 K 285/08
Verfassungsmäßigkeit des Umfangs und der Reichweite der Grundsteuerbefreiung; Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers für den Bereich des Steuerrechts sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.01.2009
- Aktenzeichen
- 1 K 285/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 13901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2009:0122.1K285.08.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 30.06.2010 - AZ: II R 20/09
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrdStG
- § 19 Abs. 4 BewG
- Art. 3 GG
Fundstelle
- Jurion-Abstract 2009, 228839 (Zusammenfassung)
Umfang und Reichweite der Grundsteuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrdStG sind verfassungsgemäß
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Reichweite der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz (GrdStG).
Der Kläger ist ein bundesweit tätiger islamischer Dachverband. Nach § 3 seiner Satzung bietet er den in Europa lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit an, ihre Religion auszuüben. Zu diesem Zweck unterstützt er u.a. Gemeinden durch religiöse und kulturelle Aktivitäten, unterweist im islamischen Glauben und Lehre und in der Wahrung islamischer kultureller Werte, fördert muslimische Jugendliche und widmet sich dem moralischen Schutz der Menschen islamischen Glaubens. Eigenen Bekundungen zufolge hat er etwa 10.000 Mitglieder und ist damit der zweitgrößte islamische Dachverband in Deutschland.
Der Kläger war zunächst durch Bescheid des Finanzamts Köln-Nord vom .............. unter Widerruf als gemeinnützig anerkannt. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen schätzt ihn als Religionsgemeinschaft nach den Art. 140 Grundgesetz (GG), 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) ein.
Im Jahre 1998 erwarb der Kläger das bebaute und bis dahin überwiegend gewerblich genutzte Grundstück L - str. 29 in Braunschweig. Anschließend baute er es um und errichtete darin Gebets-, Lehr- und Aufenthaltsräume, Gästewohnungen, Räume für Archive, Räume zur Aufbewahrung diverser Geräte und Sanitärräume. Auf entsprechende Anforderung legte er am ............ eine Einheitswerterklärung auf den 01.01.1999 vor, in der er den baulichen Zustand nach dem Umbau darstellte und die Nutzung des Gebäudes erläuterte. Zeitgleich damit legte er eine Bescheinigung des Finanzamts Köln-Nord vom ............... vor, in der dem Kläger erneut - unter Widerrufsvorbehalt - bestätigt wurde, dass er in der Zeit vom 01.01.1999 - 31.12.2001 ein gemeinnütziger Verein im Sinne von § 44 a Abs. 3 EStG sei.
Der Beklagte erließ daraufhin einen Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 01.01.1999, in dem er dem Kläger das streitige Grundstück zurechnete, die Grundstücksart Mietwohngrundstück feststellte und den Einheitswert mit 188.200 DM bemaß. Bei der Berechnung des Wertes sind die Räume, die nach Angaben des Klägers unmittelbar religiösen Zwecken dienten, nicht erfasst.
Im November 2006 erhielt der Beklagte eine Kontrollmitteilung des Finanzamts Köln-Nord mit der Information darüber, dass dem Kläger im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Gemeinnützigkeit rückwirkend ab 1997 aberkannt worden sei. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 05.10.2007 mit Hinweis auf § 173 AO einen Änderungsbescheid, in dem er den Einheitswert auf den 01.01.1999 nunmehr mit 593.500 DM feststellte. In diesem Bescheid sind auch die Räume in die Bewertung einbezogen, die religiösen Zwecken dienen. Gegen den Änderungsbescheid hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt. Im Einspruchsverfahren ist der Bescheid mehrmals abgeändert worden. Zuletzt ist der Einheitswert mit Bescheid vom ........... auf 560.900 DM festgestellt worden. In die Wertberechnung sind alle Räume, auch die, die zur Religionsausübung genutzt werden, einbezogen.
Mit der Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides. Er ist der Auffassung, dass er weiterhin von der Grundsteuer befreit sei. Nachdem ihm der gemeinnützige Status aberkannt worden sei, liege der Befreiungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrdStG vor. Nach dieser Norm sei Grundbesitz einer Religionsgesellschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sei, von der Grundsteuer befreit. Nach Satz 2 der Norm stünden diesen Religionsgesellschaften jüdische Kultusgemeinden gleich, auch wenn sie nicht Körperschaften des öffentlichen Rechtes seien. Die Erweiterung der Steuerbefreiung auf jüdische Kultusgemeinden sei verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass sie auch auf ihn, den Kläger, anzuwenden sei. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung lediglich auf jüdische Kultusgemeinden verstoße gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG. Erst unlängst habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss zur Erbschaft- und Schenkungsteuer erkannt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Steuertatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne dieser Belastungsgleichheit umzusetzen habe. Daran fehle es, wenn nur jüdische Kultusgemeinden von der Grundsteuer verschont blieben, vergleichbare Einrichtungen islamischer Gläubiger jedoch nicht. Außerdem sei der Staat zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Es sei ihm untersagt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren und andere auszugrenzen. Die benachteiligende Ungleichbehandlung einer Glaubensgemeinschaft im Vergleich zu einer anderen verletzte zudem sein Grundrecht aus Art. 4 GG.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass unter dem 14. November 2008 diverse Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen seien. Er - der Prozessbevollmächtigte - habe die Absicht, gegen jene Urteile Revisionen einzulegen und beantrage deshalb, das Verfahren auszusetzen, ferner die Anordnung der Verfahrensruhe.
Der Kläger beantragt,
Aussetzung des Verfahrens nach § 74 Finanzgerichtsordnung,
hilfsweise,
den Änderungsbescheid des Beklagten vom .............. über die Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1999 für das in Braunschweig belegene Grundstück L - str. 29 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom ............. aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass dem Kläger die begehrte Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrStG nicht zustehe. Der Wortlaut der Norm sei derart eindeutig, dass eine Auslegung über den Wortsinn hinaus nicht möglich sei. Auch eine analoge Anwendung der Grundsteuerbefreiung für jüdische Kultusgemeinden auf den Kläger müsse ausscheiden, weil es an der dafür erforderlichen Regelungslücke fehle. Die Norm halte verfassungsrechtlichen Anforderungen stand.
Einem Ruhen des Verfahrens stimme er nicht zu.
Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Vor- und im Klageverfahren Bezug genommen.
Dem Gericht liegen Kopien zweier Strafbefehle des Amtsgerichts Köln vom 29.06.2006 vor, in denen der Präsident des Klägers (T. S.) und der Schatzmeister des Klägers (C. Ü.) wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (585 Cs ..........). Nach dem Inhalt der beiden Strafbefehle haben beide Verurteilte zwischen November 2000 und Mai 2004 gemeinschaftlich mit anderen Steuerhinterziehungen begangen, weil sie ihrer Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt Köln, für den Kläger zutreffende Angaben über seine steuerliche Verhältnisse zu machen, nicht nachgekommen sind. So hätten sie unter Hinweis auf den gemeinnützigen Satzungszweck Freistellungsbescheinigungen für den Kläger für Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragt und erhalten und gleichzeitig Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt, aus denen sich ergeben habe, dass sich der Kläger lediglich aus Spenden und anderen Einnahmen von höchstens 10.800 EUR finanziere. Tatsächlich habe der Kläger im gesamten Bundesgebiet in seinen unselbständigen Gemeinden gewerbliche Unternehmen betrieben und darin Fleisch- und Fleischprodukte sowie weitere Lebensmittel und Haushaltswaren verkauft, er habe gewinnorientierte Festivitäten und Pilgerreisen durchgeführt, und zwar deutlich oberhalb der Grenze des § 64 Abs. 3 AO. Auf diese Weise sei in der Zeit von 1997 bis 2003 ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt worden, dass in den einzelnen Jahren zwischen 195.000 EUR und 904.000 EUR gelegen habe. Bei Kenntnis der wahren Umstände hätte das Finanzamt dem Kläger die Anerkennung der Gemeinnützigkeit versagt. Dadurch seien Steuern in Höhe von 3,5 Mio EUR hinterzogen worden. Gegen den Kläger als Nebenbeteiligten ist in den Strafbefehlen eine Geldbuße in Höhe von 100.000 EUR verhängt worden. Beide Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf beabsichtigte Rechtsmittel gegen vergleichbare Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf war nicht möglich. Gem. § 74 FGO kann ein vor Gericht anhängiges Verfahren nur dann zeitweilig ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Düsseldorf ist nach Bekundungen des Klägers abgeschlossen. Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist - derzeit noch - nicht anhängig. Eine Verfahrensaussetzung im Hinblick auf ein mögliches erst künftig anhängiges Revisionsverfahren ist nicht mit dem Wortlaut des § 74 FGO vereinbar.
Im Übrigen ist ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 74 FGO(BFH, Urteil vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944).
Eine Verfahrensruhe nach §§ 155 FGO, 251 ZPO war ebenfalls nicht anzuordnen. Der Beklagte hat dieser Anordnung widersprochen.
2.
Der angefochtene Bescheid hält einer rechtlichen Prüfung stand.
Zutreffend hat das Finanzamt darin eine Einheitswertfeststellung für das streitige Grundstück vorgenommen und hat bei dessen Berechnung auch die Räume erfasst, die für religiöse Zwecke genutzt werden. Diese Räume sind nicht von der Grundsteuer befreit.
a.
Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 4 BewG nur dann festgestellt, wenn sie für die Besteuerung erforderlich sind. Im Streitfall ist der Einheitswert festzustellen, weil er für die Bemessung der Grundsteuer erforderlich ist (§ 13 GrStG). Dabei bleibt es dem Finanzamt unbenommen, über die Frage, ob eine Grundsteuerbefreiung stattfindet, im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes zu entscheiden und nicht erst im nachfolgenden Grundsteuermessbetragsverfahren (BFH, Urteil vom 24. Juli 1985 II R 227/82, BFHE 144, 201, BStBl II 1986, 128). Davon hat das Finanzamt im Streitfall zutreffend Gebrauch gemacht.
b.
Die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung liegen nicht vor.
aa.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b GrStG ist Grundbesitz zunächst von der Grundsteuer befreit, wenn er von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse genutzt wird, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger im Feststellungszeitpunkt nicht mehr vor, nachdem das Finanzamt Köln-Nord den zunächst zuerkannten Status der Gemeinnützigkeit nachträglich aberkannt hat.
bb.
Darüber hinaus tritt eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrStG für solche Grundstücke ein, die von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentliches Rechtes ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung u.a. benutzt werden. Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nicht den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangt hat.
cc.
Schließlich sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 4. S. 2 GrStG auch solche Grundstücke von der Grundsteuer befreit, die von jüdischen Kultusgemeinden für die in S. 1 Nr. 4 GrStG genannten Zwecke genutzt werden, auch wenn die jüdischen Kultusgemeinden keine Körperschaften des öffentliches Rechtes sind. Da der Kläger keine jüdische Kultusgemeinde ist, kann er die in dieser Norm genannte Grundsteuerbefreiung nicht für sich in Anspruch nehmen.
Eine Auslegung des Wortlautes der Norm in der Weise, dass die den jüdischen Kultusgemeinden bewilligte Grundsteuerbefreiung auch für den Kläger zu gelten habe, ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 GrStG dermaßen präzise umschrieben, dass die Voraussetzungen für eine anderweitige Auslegung seines Wortlautes von vornherein nicht gegeben sind.
Auch eine analoge Anwendung der Norm ist nicht möglich. Die Anwendung des Regelungswerks einer Norm über seinen Wortlaut hinaus auf andere vom Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist nur dann möglich, wenn das Gesetz lückenhaft ist und deshalb einer Rechtsfortbildung bedarf (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO). Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts ist das Regelungswerk des § 3 GrStG nicht lückenhaft. Die in Nr. 4 S. 2 der Norm enthaltene Ausnahmeregelung für jüdische Kultusgemeinden ist abschließend und enthält keinen Hinweis auf eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Lücke. Sie entspricht der nachfolgend dargestellten Absicht des Gesetzgebers, nur jüdische Kultusgemeinden von der Besteuerung zu befreien.
c.
In diesem Rechtsverständnis verstößt die Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG nicht gegen die Verfassung.
aa.
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.
Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, nach Abs. 3 darf niemand wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Herkunft oder seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Dennoch ist der Gesetzgeber nicht gehalten, jedwede Differenzierung zu unterlassen. Nach ständiger Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebietet der allgemeine Gleichheitssatz, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (z.B. BVerfGE 112, 268, 279 [BVerfG 16.03.2005 - 2 BvL 7/00]). Für den Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber sogar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (BVerfGE 93, 121, 135 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]) [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]. Der Gesetzgeber darf diejenigen Sachverhalte tatbestandlich frei bestimmen, an die das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Er hat sich dabei allerdings an dem Prinzip der Folgerichtigkeit zu orientieren. Er muss bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umsetzen. Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 99, 88, 95 [BVerfG 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91]; 99, 280, 290 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95]; 107, 27, 47).
In § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrdStG hat der Gesetzgeber alle Religionsgesellschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter den weiteren im Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen von der Steuer freigestellt. Damit ist eine verfassungsrechtliche gebotene Belastungsgleichheit hergestellt. Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass der Gesetzgeber mit der Erstreckung der Befreiung auch auf solche jüdische Kultusgemeinden, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die folgerichtige Umsetzung der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 GrdStG enthaltenen Regelung über die steuerpflichtigen und steuerbefreiten Grundstücke durchbrochen hat. Nach den vorangestellten verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist für diese Durchbrechung deshalb ein besonderer sachlicher Grund erforderlich.
Ein derartiger Grund liegt vor. Er ergibt sich aus dem Unrecht, dass der nationalsozialistische Staat den jüdischen Kultusgemeinden angetan hat. Der Senat hat aus der mündlichen Verhandlung vor Gericht den Eindruck, dass auch der Kläger dieses Unrecht nicht in Abrede nimmt und sieht daher von einer weiteren Begründung darüber ab. Mit der Einbeziehung jüdischer Kultusgemeinden in den Kreis der Steuerbegünstigungen unternimmt der Gesetzgeber den Versuch, dieses Unrecht zu beseitigen (amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. April 1951, BStBl 1951 I S. 470). Dieser sachliche Grund ist auch heute noch nicht weggefallen.
bb.
Mit dem Ausschluss des Klägers von der Vergünstigung verstößt das Gesetz auch nicht gegen Art. 4 der Verfassung.
Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich, die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Nach ständiger Rspr. des BVerfG wird die Glaubensfreiheit indes - wie alle Grundrechte - nicht schrankenlos gewährt. Einschränkungen ergeben sich aus Verfassung selbst, deren grundgesetzlicher Werteordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundrechtlichen Wertesystems (vgl. z.B. BVerfG vom 19. Oktober 1971 1 BvR 387/65, BVerfGE 32, 98; vom 16. Oktober 1968 1 BvR 241/66, BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]). Eine solche Schranke ist in Art. 140 GG enthalten, der die Weitergeltung des Art. 137 der WRV anordnet. Nach Art 137 Abs. 5 WRV bleiben Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften - und das gilt auch für den Kläger - ist dieser Status nur dann zu gewähren, wenn sie die dort normierten weiteren Voraussetzungen erfüllen. Soweit die Glaubensfreiheit daher durch die Bindung an den Körperschaftssteuerstatus und die damit verbundenen Einzelvergünstigungen (vom BVerfG auch als sog. "Privilegienbündel" bezeichnet) eingeschränkt wird, ergeben sich die Einschränkungen daher aus der Verfassung selbst und sind daher verfassungskonform (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370). Diese Rechtslage nimmt § 3 GrStG auf.
Auch die aus dem Grundrecht folgende Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiöser Neutralität steht der Anwendung der Norm auf den Streitfall nicht entgegen. Die Neutralitätsverpflichtung schließt Ungleichbehandlungen unter den Religionsgesellschaften nicht von vornherein aus. Differenzierungen sind sogar geboten und erforderlich, sofern sie durch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind. Auf diese Weise erhalten auch die Prinzipien des Art. 3 GG im Rahmen des Art. 4 GG Bedeutung. Unzulässig ist lediglich eine Differenzierung wegen des Inhaltes des Glaubens oder Bekenntnisses (Korioth im Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 140 Rdnr. 32).
Im Streitfall verletzt § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG diese Verfassungsprinzipien nicht. Eine Differenzierung wegen der Glaubensinhalte wird nicht getroffen. Die in S. 2 der Norm enthaltende Begünstigung ist aus den oben unter a.A. vorangestellten Gründen erforderlich und geboten.
3.
Der angefochtene Bescheid ist noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass im Streitfall die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren des § 169 Abs. 2 S. 2 AO zur Anwendung kommt. Wie die dem Gericht vorliegenden Strafbefehle zeigen, haben verantwortliche Vorstandsmitglieder des Klägers Steuerhinterziehungen begangen, in dem sie durch Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen die Bescheinigung über den gemeinnützigen Status des Klägers erschlichen haben. Diese Bescheinigung ist gerade auch im Streitfall dem Beklagten zusammen mit der Einheitswerterklärung vorgelegt worden und hat dazu geführt, dass der Beklagte bei der Berechnung des Einheitswertes auf den 01.01.1999 einen Teil der Räumlichkeiten zunächst nicht erfasst hat. Dadurch sind Grundsteuern verkürzt und der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt worden. Unabhängig davon ist auch der weitere Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (pflichtwidrige Aufrechterhaltung der Unkenntnis des Finanzamts über steuerlich erhebliche Tatsachen) erfüllt worden, weil der Kläger gem. § 153 Abs. 2 AO nicht von sich aus das Finanzamt darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand der Gemeinnützigkeit angesichts der erzielten Einkünfte weggefallen waren. Das Gericht macht sich insoweit die Feststellungen der Strafbefehle zu eigen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Soweit ersichtlich, liegt höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG verfassungsrechtlichen Ansprüchen gerecht wird, noch nicht vor.