Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 27.10.2003, Az.: AGH 4/03

Zulässigkeit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht"; Überwachungspflicht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer; Befugnis zur Belehrung der Mitglieder über die ihnen obliegenden Pflichten; Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Verkehrsrecht als Tätigkeitsschwerpunkt; Verwirrung des Verbrauchers

Bibliographie

Gericht
AGH Niedersachsen
Datum
27.10.2003
Aktenzeichen
AGH 4/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 31351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 28.07.2004 - AZ: 1 BvR 159/04

Fundstellen

  • BRAK-Mitt 2004, 85-88 (Volltext mit red. LS)
  • DAR 2004, 448-449 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 2004, 1536-1537 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-Spezial 2004, 47-48 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Belehrungen der Rechtsanwaltskammer stellen keine bestandskräftigen Verwaltungsakte dar. Das Verwaltungsverfahrensgesetz findet keine Anwendung.

  2. 2.

    Die Verwendung der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" durch einen Anwalt auf seinem Briefkopf, dem Kanzleischild oder in Anzeigen ist unzulässig. In Broschüren, Internetanzeigen und ähnlichen Informationsmitteln darf sie dagegen verwendet werden.