Versionsverlauf

§ 24 NKWG - Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in, geheimer Abstimmung gewählt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. Die für die Kreiswahl zuständigen Parteimitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gemeindewahl in einer kreisangehörigen Gemeinde bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. Die Versammlung der Delegierten (Satz 4), kann diese Aufgabe für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Die Wahlen nach Satz 1 dürfen frühestens 44 Monate, die Wahlen für die Delegiertenversammlungen frühestens 40 Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen stattfinden.

(2) Für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhängerschaft gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der teilnehmenden Personen ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Wahlleitung eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Wahl erfolgt ist.