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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 Walsrode/BomlitzVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis
Redaktionelle Abkürzung
Walsrode/BomlitzVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet so vorzubereiten, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. 2Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium wahrgenommen, das sich aus den Mitgliedern der Räte der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz zusammensetzt, die diesen am Tag der Verkündung dieses Gesetzes angehören. 3Das Gremium wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(2) 1Das Gremium nach Absatz 1 Satz 2 beruft die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Stadt Walsrode und die Gemeinde Bomlitz machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt. 3Ab dem 1. Januar 2020 ist die Stadt Walsrode für die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 zuständig.

(3) 1§ 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Gemeinden in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.