Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.08.1993, Az.: 1 Ss OWi 66/93

Äußerungsmöglichkeit des Angeklagten; Rechtsanspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Erteilung des letzten Wortes; Straf- und Bußgeldverfahren; Prozeßbevollmächtigter

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.08.1993
Aktenzeichen
1 Ss OWi 66/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0818.1SS.OWI66.93.0A

Fundstellen

  • MDR 1993, 1231 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1993, 357-358 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Wird dem Angeklagten entgegen §§ 40 OWiG, 258 StPO nicht die Äußerungsmöglichkeit des letzten Wortes erteilt, stellt dies eine Verletzung des Rechtsanspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar.

Eine Äußerungsmöglichkeit des Verteidigers ersetzt nicht die des Angeklagten oder des Betroffenen.

Darüber hinaus ist der Verteidiger im Straf - und Bußgeldverfahren kein Prozeßbevollmächtigter des Angeklagten, sondern kann selbständig und unabhängig von diesem vorgehen.