Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.08.1993, Az.: 1 Ss OWi 66/93
Äußerungsmöglichkeit des Angeklagten; Rechtsanspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Erteilung des letzten Wortes; Straf- und Bußgeldverfahren; Prozeßbevollmächtigter
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.08.1993
- Aktenzeichen
- 1 Ss OWi 66/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1993:0818.1SS.OWI66.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 46 OWiG
- § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG
- § 258 Abs. 3 StPO
Fundstellen
- MDR 1993, 1231 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 357-358 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Wird dem Angeklagten entgegen §§ 40 OWiG, 258 StPO nicht die Äußerungsmöglichkeit des letzten Wortes erteilt, stellt dies eine Verletzung des Rechtsanspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar.
Eine Äußerungsmöglichkeit des Verteidigers ersetzt nicht die des Angeklagten oder des Betroffenen.
Darüber hinaus ist der Verteidiger im Straf - und Bußgeldverfahren kein Prozeßbevollmächtigter des Angeklagten, sondern kann selbständig und unabhängig von diesem vorgehen.