Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.08.1993, Az.: 5 Ss OWi 118/93

Gerichtliche Schuldfeststellung; Voraussetzungen eines Abstandsmeßverfahrens; Fehlverhalten von Straßenverkehrsteilnehmern; Würdigung von Zeugenaussagen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.08.1993
Aktenzeichen
5 Ss OWi 118/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0830.5SS.OWI118.93.0A

Fundstellen

  • NZV 1993, 490-491 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 86, 146

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zur gerichtlichen Schuldfeststellung des Angeklagten können nur technisch - wissenschaftlich anerkannte Abstandsmeßverfahren herangezogen werden, die festen Regeln oder Richtlinien unterliegen. Die mit der Anwendung betrauten Personen müssen geschult und ausreichend erfahren sein. Der betreffende Verkehrsteilnehmer soll so von seiner Schuld überzeugt werden.

2. Diese Voraussetzungen werden durch einfache Beobachtung der Scheinwerfer des betreffenden Pkw durch Blick in den Rückspiegel nicht erfüllt.

3. Erfolgt dies noch bei Dunkelheit und durch einen Beamten bei einer Einsatzfahrt mit hoher Geschwindigkeit bedürfen die Zeugenaussagen einer kritischen tatrichterlichen Würdigung.