Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.08.1993, Az.: 5 Ss OWi 118/93
Gerichtliche Schuldfeststellung; Voraussetzungen eines Abstandsmeßverfahrens; Fehlverhalten von Straßenverkehrsteilnehmern; Würdigung von Zeugenaussagen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 30.08.1993
- Aktenzeichen
- 5 Ss OWi 118/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1993:0830.5SS.OWI118.93.0A
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 StVO
Fundstellen
- NZV 1993, 490-491 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 86, 146
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Zur gerichtlichen Schuldfeststellung des Angeklagten können nur technisch - wissenschaftlich anerkannte Abstandsmeßverfahren herangezogen werden, die festen Regeln oder Richtlinien unterliegen. Die mit der Anwendung betrauten Personen müssen geschult und ausreichend erfahren sein. Der betreffende Verkehrsteilnehmer soll so von seiner Schuld überzeugt werden.
2. Diese Voraussetzungen werden durch einfache Beobachtung der Scheinwerfer des betreffenden Pkw durch Blick in den Rückspiegel nicht erfüllt.
3. Erfolgt dies noch bei Dunkelheit und durch einen Beamten bei einer Einsatzfahrt mit hoher Geschwindigkeit bedürfen die Zeugenaussagen einer kritischen tatrichterlichen Würdigung.