Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.08.1993, Az.: 2 Ss 193/93

Abwesenheit des Angeklagten; Verhandlungsunfähigkeit; Nichterscheinen des Angeklagten; Hauptverhandlung; Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
31.08.1993
Aktenzeichen
2 Ss 193/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0831.2SS193.93.0A

Fundstelle

  • StV 1994, 365

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Grundsätzlich darf bei Abwesenheit des Angeklagten nicht über die Sache verhandelt oder entschieden werden.

§ 329 Abs. 1 StPO stellt hierzu eine Ausnahmeregelung dar, die nur bei Beginn der Hauptverhandlung statthaft verworfen werden kann.

Ist der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erschienen, kommt § 329 Abs. 1 StPO nicht mehr zur Anwendung, auch wenn sich der Angeklagte wieder entfernt oder sich erst in der Beweisaufnahme seine Verhandlungsunfähigkeit herausstellt.

Vgl. hierzu:

RGSt 63, 53 (57); OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 297f. [OLG Karlsruhe 24.10.1989 - 2 Ss 178/89]