Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.08.1993, Az.: 2 Ss 193/93
Abwesenheit des Angeklagten; Verhandlungsunfähigkeit; Nichterscheinen des Angeklagten; Hauptverhandlung; Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.08.1993
- Aktenzeichen
- 2 Ss 193/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1993:0831.2SS193.93.0A
Rechtsgrundlage
- § 329 Abs. 1 StPO
Fundstelle
- StV 1994, 365
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Grundsätzlich darf bei Abwesenheit des Angeklagten nicht über die Sache verhandelt oder entschieden werden.
§ 329 Abs. 1 StPO stellt hierzu eine Ausnahmeregelung dar, die nur bei Beginn der Hauptverhandlung statthaft verworfen werden kann.
Ist der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erschienen, kommt § 329 Abs. 1 StPO nicht mehr zur Anwendung, auch wenn sich der Angeklagte wieder entfernt oder sich erst in der Beweisaufnahme seine Verhandlungsunfähigkeit herausstellt.
Vgl. hierzu:
RGSt 63, 53 (57); OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 297f. [OLG Karlsruhe 24.10.1989 - 2 Ss 178/89]