Abschnitt 6 FGAERLSchwB - 6. Stichprobenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FGAERLSchwB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200000000008
6.1
Allgemeines
Im Falle einer Stichprobenerhebung werden die nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten und die sonstigen Fahrgäste nur auf einzelnen ausgewählten Linienfahrten und nur in einer Wageneinheit gezählt.
Zur Steigerung der Genauigkeit erfolgt die Auswahl der einzelnen in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten zeitlich und räumlich geschichtet, d. h. getrennt nach den im folgenden vorgegebenen Wochenzeitschichten und Linien. Es sind also in jeder der vier Erhebungsperioden auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht Erhebungen durchzuführen.
Die Stichprobenerhebung ist als Linien- oder als Querschnitterhebung möglich. Zwischen diesen beiden Erhebungsverfahren bestehen Unterschiede hinsichtlich der Zahl der je Wochenzeitschicht und Linie auszuwählenden Linienfahrten sowie hinsichtlich der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste (Nrn. 6.4 und 6.5) und demzufolge auch hinsichtlich der Berechnung des Vomhundertsatzes (Nrn. 2.2, 2.3 des Anhangs).
6.2
Wochenzeitschichten
Für die Verkehrszählung ist nach folgenden Wochentagstypen zu unterscheiden:
Montag bis Freitag
Samstag
Sonntag.
Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden.
Durch die Festlegung bestimmter Tageszeitschichten je Wochentagstyp werden folgende acht Wochenzeitschichten vorgegeben:
montags bis freitags die Zeiträume von 5.00 bis 9.00, 9.00 bis 12.00, 12.00 bis 15.00, 15.00 bis 19.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis Betriebsende
samstags die Zeiträume von 5.00 bis 15.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis Betriebsende
sonntags der Zeitraum von 5.00 Uhr bis Betriebsende.
6.3
Linien
Linien i. S. der Richtlinien sind grundsätzlich die konzessionierten Linien der Verkehrsunternehmen (§§ 42, 43 PBefG).
Für die Schichtung im Rahmen der Stichprobenerhebung sind jedoch bei Linien mit gespaltenen Linienverläufen die einzelnen Linienäste jeweils als eigene Linie anzusehen, wenn die räumlichen Abweichungen erheblich sind. In Zweifelsfällen entscheiden die Erstattungsbehörden, ob die abweichenden Linienäste als gesonderte Linien in die Erhebung einzubeziehen sind.
Als eigenständige Linie gilt auch die Gesamtheit aller im Verkehrsgebiet des Unternehmens stattfindenden Einsatzfahrten.
Linien, die nicht täglich verkehren, sind ebenso wie täglich verkehrende Linien in die Erhebung einzubeziehen.
6.4
Linienerhebung
6.4.1
Bei der Linienerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger auf der gesamten Fahrt nach ihrem Fahrausweis kontrolliert.
6.4.2
Die Anzahl wljder während einer bestimmten Erhebungsperiode in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten einer Linie l innerhalb einer Wochenzeitschicht j bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtheit Wlj aller Linienfahrten der jeweiligen Linie, Wochenzeitschicht und Erhebungsperiode. Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 v. H. (f = 0,005). Demnach gilt:
wlj = f * Wlj.
Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Zusätzliche Erhebungen sind in beliebiger und ggf. unterschiedlicher Zahl auf den verschiedenen Linien und Wochenzeitschichten zulässig. Es empfiehlt sich jedoch aus Genauigkeitsgründen, die Zahl zusätzlicher Erhebungen auf allen Linien und Wochenzeitschichten in etwa gleichem Verhältnis zu erhöhen, d. h., den Auswahlsatz f anzuheben.
Die Zahl der zu erfassenden Linienfahrten je Linie und Wochenzeitschicht ist anteilig auf die beiden Richtungen aufzuteilen. Es sind jedoch mindestens eine Linienfahrt je Richtung und insgesamt zwei Linienfahrten je Linie auszuwählen. Es sind somit je Erhebungsperiode auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht mindestens zwei Linienfahrten zu erfassen. Das gilt auch für Linien, die nicht täglich verkehren.
6.4.3
Die in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten je Linie innerhalb einer Wochenzeitschicht sind zufällig auszuwählen. Jede gezählte Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der ihr überwiegender Anteil liegt.
6.4.4
Als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Linienerhebung sind nach Nr. 2.2 des Anhangs durchzuführen.
In die Berechnung des Vomhundertsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Es dürfen insbesondere keine Erhebungen mit für den Unternehmer unbefriedigenden Ergebnissen vernachlässigt werden.
6.5
Querschnitterhebung
6.5.1
Bei der Querschnitterhebung werden alle Fahrgäste in einer Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten Linienabschnitt, der durch zwei unmittelbar aufeinander folgende Haltestellen begrenzt ist, nach ihrem Fahrausweis kontrolliert. Kann die Zählung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden.
6.5.2
Die Anzahl und die Auswahl der für die Querschnitterhebung erforderlichen Linienfahrten bestimmen sich nach Nrn. 6.4.2 und 6.4.3. Abweichend von Nr. 6.4.2 Satz 2 beträgt der Mindestauswahlsatz jedoch 1 v. H. (f = 0,010).
6.5.3
Bei den zu erhebenden Linienfahrten in einer Wochenzeitschicht sind die Anfangshaltestellen der Linienabschnitte, auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu verteilen. Hierzu dient eine systematische Auswahl in gleich großen Schritten. Bei S Linienabschnitten einer bestimmten Linie und Richtung sowie w ausgewählten Linienfahrten in dieser Richtung in der betreffenden Zeitschicht ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt. Die Anfangshaltestellen der weiteren zu erhebenden Linienabschnitte sind jeweils im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt:
r = S/w
S-r (w-1) | ||
---|---|---|
a | = | ___________________________ |
2 |
Die errechneten Werte für r und a sind jeweils auf die nächste ganze Zahl abzurunden.
Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschnitte zu den einzelnen Linienfahrten je Zeitschicht ist beliebig.
6.5.4
Als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Querschnitterhebung sind nach Nr. 2.3 des Anhangs durchzuführen.
In die Berechnung des Vomhundertsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Es dürfen insbesondere keine Erhebungen mit für den Unternehmer unbefriedigenden Ergebnissen vernachlässigt werden.