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§ 2 PsychGremV - Berufung und Zusammensetzung des Ausschusses

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PsychGremV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040100000

(1) Das Fachministerium beruft als Mitglieder des Ausschusses

  1. 1.
    je eine Person aus der Mitte jeder Fraktion des Landtages auf deren Vorschlag,
  2. 2.
    eine Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände,
  3. 3.
    eine Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Niedersachsen,
  4. 4.
    drei in der Psychiatrie oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfahrene Ärztinnen oder Ärzte, davon eine Person auf Vorschlag der Ärztekammer Niedersachsen,
  5. 5.
    eine Person mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß § 1 Nr. 1 NPsychKG auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
  6. 6.
    zwei Personen mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß Nr. 1 NPsychKG nach Anhörung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, des Katholischen Büros Niedersachsen, der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, der Niedersächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren sowie solcher berufsständischer Vereinigungen in Niedersachsen, die einen repräsentativen Teil der in die Hilfen einbezogenen Berufsangehörigen vertreten,
  7. 7.
    eine Person mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß § 1 Nr. 1 NPsychKG, die in einer Laieninitiative, insbesondere von Betroffenen und deren Angehörigen, tätig ist,
  8. 8.
    eine Person mit der Befähigung zum Richteramt.

(2) Von den Personen nach Absatz 1 Nr. 4 soll eine in leitender Funktion in einer klinischen psychiatrischen Einrichtung tätig, eine als niedergelassene Fachärztin oder niedergelassener Facharzt an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt und eine in Forschung und Lehre qualifiziert sein.

(3) Eine der Personen nach Absatz 1 Nr. 6 muss eine leitende Funktion in einem nicht ärztlichen Heilberuf wahrnehmen oder als Diplom-Psychologin oder Diplom-Psychologe oder im Sozialdienst tätig sein, die andere soll in der Seelsorge tätig sein.

(4) Für jedes Mitglied wird entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied berufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds rückt das stellvertretende Mitglied nach; für den Rest der Amtsperiode kann ein neues stellvertretendes Mitglied berufen werden.

(5) Liegt dem Fachministerium innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung ein ordnungsgemäßer Vorschlag nicht vor, so trifft dieses die erforderlichen Entscheidungen.

(6) Die §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Vor der Abberufung eines Mitglieds sind die bei der Berufung zu beteiligenden Stellen anzuhören.