Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.03.2009, Az.: 7 U 47/08

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
25.03.2009
Aktenzeichen
7 U 47/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2009:0325.7U47.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - AZ: 6 O 521/02

In dem Rechtsstreit

...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. N. sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. P. und T. am 25. März 2009

beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag des Klägers vom 02. Februar 2009 auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 15.01.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Mit seinem Berichtigungsantrag rügt der Kläger zunächst, dass der Tatbestand des Senatsurteils weitergehende Ausführungen enthalte als derjenige des angefochtenen Urteils; darüber hinaus wendet er sich gegen vermeintliche Unvollständigkeiten. Der Kläger meint, der Senat hätte den im Tatbestand des durch Urteil des 2. Zivilsenats vom 27. Februar 2003 aufgehobenen Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 23.07.2002 enthaltenen Sachverhalt nicht in sein Urteil vom 15.01.2009 aufnehmen dürfen. Er rügt weiter, dass der Inhalt der zwischen ihm und Frau B. geschlossenen Vereinbarung vom 09.11.2000 im Tatbestand unvollständig und eine weitere privatschriftliche Vereinbarung vom 23.11.2000 gar nicht aufgeführt werde. Weiterhin tauche im Tatbestand auch ein Vergleich vom 23.01.2004 in einem von ihm gegen die L. Gilde-Brauerei geführten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 1 U 75/03 nicht auf, wonach er 11 000,00 € Nutzungsentschädigung für Inventar, das der L. Gilde-Brauerei gehört habe, habe zahlen müssen.

2

2.

Der gem. § 320 ZPO zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 320 Abs. 2 ZPO eingereichte Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begründet.

3

Eine Berichtigung des Tatbestandes kommt gem. § 320 Abs. 1 ZPO nur dann in Betracht, wenn dieser Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Dies ist hier in der Darstellung des Sachverhalts unter I. der Gründe des Senatsurteils nicht der Fall.

4

Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Tatbestand Ausführungen zum Sachverhalt enthält, die zwar nicht im erstinstanzlichen Urteil vom 25.04.2008, wohl aber in dem zuvor in diesem Verfahren ergangenen und später aufgehobenen Urteil des Landgerichts vom 23.07.2002 aufgeführt sind, liegt darin kein Widerspruch. Auch das Urteil des Landgerichts vom 25.04.2008 nimmt in seinem komprimierten Tatbestand auf die zuvor ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Braunschweig vom 23.07.2002 und des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27.02.2003 sowie auf die weiterhin zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug und bezieht dadurch den früheren Prozessvortrag der Parteien sowie die Prozessgeschichte ein. Im Übrigen ist der Sachvortrag der Parteien durch die Aufhebung des zunächst ergangenen Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 23.07.2002 und die Zurückverweisung des entsprechenden Verfahrens an das Landgericht nicht gegenstandslos geworden.

5

Auch, soweit der Kläger einige Angaben im Tatbestand vermisst, liegen Gründe für eine Berichtigung der gem. § 540 Abs. 1 ZPO abzufassenden Wiedergabe des Sach- und Streitstandes, die schon im erstinstanzlichen Urteil gem. § 313 Abs. 2 ZPO "knapp" sein soll, nicht vor. Unrichtigkeiten und Auslassungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend wiedergegeben ist oder sich der Tatbestand aus der Inbezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ergibt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 320 Rz. 4). Dies aber ist hinsichtlich der vom Kläger als fehlend gerügten Vereinbarungen der Fall. Auf den Inhalt des Schriftstücks vom 09.11.2000 (Bl. 60 d. A.) wird unter I. der Urteilsgründe ausdrücklich verwiesen. Weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht. Sowohl im Urteil des Senats vom 15.01.2009 als auch im Urteil des Landgerichts vom 25.04.2008 wird durch die generelle Inbezugnahme der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen auch die weitere, vom Kläger angeführte privatschriftliche Vertragsurkunde vom 23.11.2000 einbezogen. Weiterer Darlegungen bedarf es insoweit nicht.

6

Soweit der Kläger auf einen Rechtsstreit mit der L. Gilde-Brauerei AG verweist, der unter dem Aktenzeichen 1 U 75/03 des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Vergleich abgeschlossen worden sei, ist eine im Hinblick auf II. der Gründe des Senatsurteils relevante Auslassung nicht ersichtlich.

7

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt, da das Berichtigungsverfahren eigenständige Gebühren nicht auslöst (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Rn. 15 zu § 320, Rn. 30 zu § 319).