Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 24.03.2009, Az.: 2 UF 102/08
Herabsetzung des Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren bzgl. Zahlung von Kindesunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 24.03.2009
- Aktenzeichen
- 2 UF 102/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 49113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2009:0324.2UF102.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wolfsburg - 26.06.2006 - AZ: 17 F 3033/08
- nachfolgend
- BGH - 04.05.2011 - AZ: XII ZR 70/09
Rechtsgrundlagen
- § 1601 BGB
- § 1602 Abs. 1 BGB
- § 1603 Abs. 2 S. 1, 3 BGB
- § 1603 Abs. 3 BGB
- § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB
- § 53 SGB XII
- § 91 SGB XII
Hinweis
Verkündet am 24. März 2009
In der Familiensache
H. D., geb. P., 2 H.
- Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt J. B., 3 B.,
g e g e n
1. D. D., geb. am 1996, 3 W.,
gesetzlich vertreten durch
Herrn S. D., 3 W.,
2. J.-N. D., geb. am 1998, 3 W.,
gesetzlich vertreten durch
Herrn S. D., 3 W.,
- Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger -
Verfahrensbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwältin H. M.-S., 3 W.,
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht X, die Richterin am Oberlandesgericht Y und die Richterin am Oberlandesgericht Z auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wolfsburg vom 26.06.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Jugendamtsurkunden des Landkreises G. vom 16.03.2004, UR-Nr. /04 (D. D.f, Beklagter zu 1)) und UR-Nr. /04 (J.-N. D., Beklagter zu 2)) werden dahin abgeändert, dass
- a.
für D. D. ( Beklagter zu 1) für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 noch Kindesunterhalt in Höhe von 144,00 € monatlich und ab Februar 2009 kein Unterhalt mehr zu zahlen ist;
- b.
für J.-N. D. ( Beklagter zu 2) ab Februar 2008 kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.
- 2.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerin 31 %, der Beklagte zu 1) 20 % und der Beklagte zu 2) 49 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz
der Klägerin haben der Beklagte zu 1) 20 % und der Beklagte zu 2) 49 % zu tragen,
des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 60 % zu tragen.
Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.
- 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 5.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten können jeweils die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 6.
Der Berufungsstreitwert wird neu auf 4.244,00 € ( Berufung 1.590,00 € Anschlussberufung 2.654,00 €) festgesetzt.
- 7.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die am 1980 geborene Klägerin nimmt ihre Kinder, den am 1996 geborenen Sohn D. ( Beklagter zu 1)) sowie den am 1998 geborenen Sohn J.-N. ( Beklagter zu 2)), auf Abänderung bestehender Unterhaltstitel in Anspruch. Sie hatte sich durch Urkunden des Jugendamtes G. vom 16.03.2004 zu den Urkundennummern /2004 und /2004 zu Unterhaltszahlungen an die Beklagten in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragverordnung unter Anrechnung des anteiligen Kindergeldes verpflichtet.
Die Klägerin und der Vater der Beklagten heirateten am 22.10.1999, sie trennten sich am 29.11.2002. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wolfsburg, Aktenzeichen vom 2005, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, geschieden.
Nachdem beide Kinder nach der Trennung zunächst im Haushalt der Klägerin lebten, wechselte der Beklagte zu 1), D., im September 2003 in den Haushalt des Vaters, dem durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 06.04.2004 im Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen worden war. Dieser bewohnt auf dem Grundstück seiner Eltern ein Nebengebäude und zahlt hierfür 500,00 € an seine Eltern. D. wird während der berufsbedingten Abwesenheit durch seine ebenfalls auf dem Grundstück lebenden Großeltern väterlicherseits betreut und schläft dort auch in der Regel. Hierfür erhalten die Großeltern 200,00 € von ihrem Sohn.
J.-N., der Beklagte zu 2), ist schwerbehindert. Nachdem er nach der Trennung zuerst bei der Klägerin lebte, musste er für einige Zeit, bis zum 27.10.2003, in ein Krankenhaus und lebt seitdem in einem Kinderheim. Der Vater der Beklagten holt ihn regelmäßig zu sich nach Hause und kümmert sich neben der Betreuung im Kinderheim überwiegend um ihn. Da er für Bekleidung des Beklagten zu 2) aufkommt, zahlt er monatlich einen Kostenbeitrag in Höhe von 173,00 € statt der an sich zu zahlenden 211,00 €.
Der Vater der Beklagten ist bei der V. AG in fester Anstellung tätig, im Jahr 2008 wurde er nach Steuerklasse IV besteuert. Seine seit Juni 2008 von ihm getrennt lebende Ehefrau war ebenfalls Mitarbeiterin bei der V. AG. Im Juni 2008 nahm er einen Kredit in Höhe von 15.000,00 € auf, den er mit der Trennung und dem Auszug seiner Ehefrau begründet. Dieser Kredit hat eine Laufzeit von 36 Monaten bei monatlichen Raten von 500,00 €.
Die bei Geburt des Sohnes D. 16jährige Klägerin erreichte nach der Geburt des Kindes im Juli 1997 den Hauptschulabschluss. Bis März 2003 war sie im Erziehungsurlaub. Sodann arbeitete sie bei der Firma P. und bei der Firma T. für einen Lohn zwischen 480,00 und 570,00 € monatlich und bezog ergänzende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Nachdem sie von Februar bis August 2005 arbeitslos war und Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, begann sie am 15.08.2005 eine Ausbildung zur Verkäuferin bei dem Regionalverbund für Ausbildung e. V. und erhielt Ausbildungsbeihilfe. Am 30.09.2006 wurde ihr das Ausbildungsverhältnis gekündigt, da nach Wegfall des zweiten Partnerbetriebes kein notwendiger Ausbilder mehr zur Verfügung stand. Im Anschluss arbeitete die Klägerin von November 2006 bis Juni 2007 im Geringverdienstbereich mit einem Einkommen von 200,00 € monatlich bei der Firma E. als Packkraft. Ein von ihr gestellter Antrag auf Berufsumorientierung beim Rentenversicherungsträger wurde im Mai 2007 abgelehnt. Von Juli bis September 2007 arbeitete die Klägerin bei der Firma P. GbR auf "400,00 €-Basis" und bezog aufstockende Leistungen nach dem SGB II bis Oktober 2007. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie mit dem ihrem damaligen Partner, Herrn Z., bereits in Lebensgemeinschaft zusammen. Zum 01.10.2007 wurde sie in ein Vollzeitarbeitsverhältnis bei der Firma P. GbR übernommen, der Arbeitsvertrag war bis zum 30.09.2008 befristet. Die Klägerin zog Ende September/Anfang Oktober 2008 in den Bereich O. und arbeitete dort im Oktober 2008 bei einer Firma W. Personalservice GmbH für einen Stundenlohn von 7,38 €, sie erzielte dabei im Oktober 2008 ein Nettogehalt in Höhe von rund 654,00 €. Das Arbeitsverhältnis wurde während der Probezeit noch im Oktober 2008 beendet, nach Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, weil kein Arbeitskräftebedarf mehr bestand, sie hatte im Lager bei T. gearbeitet). Die Klägerin war danach bis 27.01.2009 arbeitslos und bezog vom 31.10 2008 bis 26.01.2009 Arbeitslosengeld I in Höhe von 18,06 € täglich und damit 541,80 € monatlich. Seit dem 27.01.2009 absolviert sie eine verkürzte, zweijährige Ausbildung zur Bürokauffrau beim Berufsförderungswerk W. und erhält kalendertäglich 21,83 € und damit 654,90 € monatlich Übergangsgeld sowie Reisekosten für Pendelfahrten.
Von Oktober 2008 bis Februar 2009 lebte sie zur Untermiete bei, wie sie vorträgt, einem guten Freund, Herrn N., in H.. Dieser war als guter Freund nach ihren eigenen Angaben mitursächlich für den Umzug. Sie bewohnte dort ein 15 m2 großes Zimmer zu einem Mietzins von 150,00 €. Spätestens seit 01.März 2009 bewohnt sie eine eigene Wohnung zu einem monatlichen Warmmietzins in Höhe von 307,16 € und bezieht seit 01.03.2009 Wohngeld in Höhe von monatlich 78,00 €.
Umgang mit den Beklagten fand bis Sommer 2008 regelmäßig statt, die Klägerin plant, den Beklagten zu 2) wieder an festen Wochenenden zu sich zu nehmen. Der Umgang zu ihm war von ihr im Hinblick auf ihren Umzug und die Wohnverhältnisse in H. nicht mehr wahrgenommen worden. Seit Oktober 2008 findet auch kein Umgang mehr mit dem Beklagten zu 1) statt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Wolfsburg hat durch Urteil vom 26.06.2008 die Klägerin unter Abänderung der erstellten Jugendamtsurkunden noch zu folgenden Unterhaltsleistungen verurteilt:
Februar 2008 bis April 2008 für D. 182,00 € und J.-N., 121,00 €,
Mai 2008 bis November 2008 für D. 166,00 € und J.-N. 101,00 €, Dezember 2008 bis November 2010 für D. 177,00 € und J.-N. 91,00 €,ab Dezember 2010 für D. 169,00 € und J.-N. 99,00 €,
und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Dabei ist das Amtsgericht noch davon ausgegangen, dass die Klägerin weiterhin bei der Firma P. GbR erwerbstätig ist.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Ihrer form - und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Sie ist der Ansicht, dass die Abänderungsklage zulässig sei. Bei Errichtung der Urkunden im März 2004 habe sie aufgrund eines Schreibens des Vaters der Beklagten gedacht, sie müsse die entsprechenden Titel erstellen.
Die Klägerin meint im übrigen, das Amtsgericht habe ihr ein zu hohes Einkommen zugerechnet. Zum einen behauptet sie, dass die tatsächlichen Einkünfte aus ihrer Tätigkeit bei der Firma P. GbR geringer gewesen seien, als vom Amtsgericht angesetzt, und zum anderen, dass sie während ihrer Tätigkeit dort keine Trinkgelder erhalten habe. Des Weiteren seien berufsbedingte Aufwendungen angefallen, einen Pkw der Firma P. habe sie nicht privat nutzen dürfen. Spätestens seit Oktober 2008 sei sie zu Unterhaltszahlungen nicht mehr leistungsfähig.
Ihr ehemaliger Lebensgefährte Z. sei bereits zum 01.05.2008 aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ausgezogen, im Übrigen käme eine Reduzierung des Selbstbehaltes angesichts der geringen Einkünfte des ehemaligen Lebensgefährten nicht in Betracht.
Bei dem seitens der Beklagten benannten Zeugen N. handele es sich nicht um ihren Lebensgefährten, sie wohne dort lediglich zur Untermiete. Sie sei in den Bereich O. gezogen, um dort zu arbeiten.
Sie trägt weiter vor, zu Unterhaltsleistungen bereits deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil der Vater der Beklagten als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter anzusehen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 26.06.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg 17 F 3033/08 UK, die Jugendamtsurkunde des Landkreises G. vom 16.03.2004, UR-Nr. /04 (J.-N. D.) und UR-Nr. /04 (D. D.) dahingehend abzuändern, dass ab Februar 2008 für J.-N. D. kein Unterhalt mehr, für D. für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 noch Kindesunterhalt in Höhe von 144,00 € monatlich und ab Februar 2009 kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26.06.2008 zurückzugewiesen
sowie im Wege der Anschlussberufung,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten meinen, die Abänderungsklage sei bereits unzulässig, da sich die Verhältnisse seit Errichtung der Jugendamtsurkunden nicht geändert hätten.
Angesichts seines Einkommens und der vorhandenen finanziellen Belastungen sei ihr Vater nicht als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter anzusehen.
Die Klägerin habe sehr wohl Trinkgeld bei der Firma P. erhalten, sie habe den Pkw der Firma P. auch privat nutzen dürfen, so dass berufsbedingte Aufwendungen nicht angefallen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Lebensgefährte Z. erst zum 01.07.2008 aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Auch habe die Klägerin mit dem Zeugen N. in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt und diesem den Haushalt geführt.
Angesichts der gesteigerten Erwerbsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern sei die Klägerin verpflichtet, zumindest den Mindestunterhalt für beide Kinder zu zahlen. Eine Ausbildung zu Lasten der minderjährigen Beklagten dürfe sie nicht absolvieren.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht am 26.06.2008 sowie vor dem Senat am 10.03.2009 und das Urteil des Amtsgerichts vom 26.06.2008 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und die zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet und daher zurückzuweisen.
1.
Die Abänderungsklage der Klägerin ist zulässig, § 323 ZPO.
Im Abänderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der in Form einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII einseitig errichtet worden ist, die Darlegung veränderter Umstände voraus (vgl. BGH FamRZ 2007, 715 ff.). Dies ist hier der Fall.
Erst im September 2003 war D. in den Haushalt des Vaters gewechselt. Erst durch Beschluss vom 06.02.2004 hat das Amtsgericht Wolfsburg im Verfahren 18 F 1407/03 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf den Vater übertragen. Im seit Mai 2004 rechtshängigen Scheidungsverfahren hatten die Klägerin und der Vater der Beklagten um das Sorgerecht für beide Kinder gestritten. Nachdem dem Vater im Februar 2004 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen worden war, hatte er die Klägerin zur Titulierung des Kindesunterhalts aufgefordert. Die Klägerin fühlte sich dazu verpflichtet. Bis März 2004, dem Zeitpunkt der Errichtung der Urkunden, hatte die Klägerin nicht lange Gelegenheit gehabt, sich ernsthaft und intensiv um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen und konnte durchaus noch davon ausgehen, ein Einkommen zu erzielen, mit dem der Kindesunterhalt für die damals fünf - und siebenjährigen Beklagten hätte gezahlt werden können. Unterhalt wurde zu diesem Zeitpunkt noch nach der ersten und zweiten Altersstufe der Regelbetragverordnung geschuldet.
Zumindest konnte sie sich mangels ausreichend ausdauernden und erfolglosen Erwerbsbemühungen auch kaum darauf berufen, keine entsprechenden Erwerbschancen zu haben. Dies hat sich erst in der Folgezeit herausgestellt und bei der Klägerin schon Mitte 2005 zu der Erkenntnis geführt, dass es sinnvoll wäre, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Da die Klägerin in der Zeit von April 2004 bis zur Scheidung im März 2005 die elterliche Sorge für beide Kinder erstrebt hatte, die im Erfolgsfalle wegen des Alters der Kinder und der Behinderung des Beklagten zu 2) einer vollschichtigen Berufsausbildung entgegengestanden hätte, erscheint nachvollziehbar, dass sie eine solche erst nach Scheidung und Entscheidung zur elterlichen Sorge im Sommer 2005 aufgenommen hatte. Im übrigen kam zu diesem Zeitpunkt der Vater der Beklagten als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter nicht in Betracht, da dieser bis Dezember 2007 noch ehebedingte Schulden mit monatlich 486,00 € abzutragen hatte. Da sich im Verlauf der Entwicklung gezeigt hat, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie den Kindesunterhalt aufbringen kann, sich somit die bei Errichtung der Urkunden bestehende Erwartung nicht erfüllt hat, ist die Abänderung der beiden Jugendamtsurkunden zulässig.
2.
Da D., der Beklagte zu 1), im Haushalt seines Vaters lebt, kann dieser ihn auch im Unterhaltsprozess trotz bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten, § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB. Selbst wenn D. überwiegend bei den Großeltern väterlicherseits übernachten sollte, so steht doch außer Zweifel, dass er sich in der Obhut seines Vaters befindet.
Aber auch für den Beklagten zu 2), J.-N., liegen die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert (vgl. BGH FamRZ 2006, 1015 ff.). Die Unterbringung in einem Heim durch einen Elternteil schließt die Obhut nicht aus, solange der Elternteil verantwortlich ist für die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, wozu auch die Verköstigung, die Gestaltung des Tagesablaufes, die Erreichbarkeit bei Problemen und emotionale Zuwendung gehören (vgl. dazu Diedrichsen aus Palandt "BGB", 66. Auflage 2007, § 1629 Randziffer 31 m. w. N.; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 290 ff.; Oberlandesgericht Bamberg, FamRZ 85, 632 ff.).
Der Vater der Beklagten kümmert sich ausschließlich um die wirtschaftlichen, organisatorischen und persönlichen Belange des Beklagten zu 2). Er ist Ansprechpartner des Heims, holt das Kind regelmäßig zu sich und kleidet es ein. In seinem Haushalt ist ein eigenes Kinderzimmer vorhanden. Er übt damit trotz Heimunterbringung die Obhut über den Beklagten zu 2) aus.
Damit sind beide Beklagten wirksam durch ihren Vater im Prozess vertreten. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedurfte es nicht.
3.
Grundsätzlich schuldet die Klägerin ihren minderjährigen Kindern Unterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, § 1602 Abs. 1 BGB.
a.
J.-N., der Beklagte zu 2), lebt in einem Kinderheim und wird dort voll umfänglich verpflegt und betreut, die Kosten werden durch die Stadt Wolfsburg und in geringem Umfang durch die Pflegeversicherung gedeckt. Damit ist sein Bedarf vollständig gedeckt. Ein darüber hinausgehender nicht gedeckter Bedarf ist von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bei der Kostenübernahme durch den Sozialträger handelt es sich nicht um eine subsidiäre Leistung, sondern um eine solche gemäß §§ 53 ff SGB XII.
Soweit der Vater der Beklagten gemäß §§ 53, 91 Abs.1 und 2, 19 Abs. 3 SGB XII einen Kostenbeitrag von monatlich 173,00 € leistet, handelt es sich um den anhand seiner Einkommensverhältnisse ermittelten Anteil, den dieser gegenüber dem Kostenträger zu zahlen verpflichtet ist. Soweit der Beklagte zu 2) vorträgt, sein Vater zahle darüber hinaus Bekleidung, stellt auch dies keinen Mehrbedarf dar, sondern einen Anteil der Kostentragungspflicht seines Vaters. Gemäß Mitteilung und Berechnung der Stadt Wolfsburg vom 08.12.2008 beträgt der Regelsatz, den der Vater des Beklagten zu 2) monatlich zu zahlen hat, 211,00 € und im Hinblick auf die aufgewandten Kosten für Bekleidung ist dieser Betrag auf 173,00 € herabgesetzt worden.
Selbst wenn eine Beteiligungsverpflichtung der Klägerin an dem Kostenbeitrag bestünde, handelte es sich - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Vaters des Beklagten zu 2), den dieser gesondert gegen die Klägerin geltend machen müsste.
Damit scheidet ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) aus. Insoweit hat die Berufung der Klägerin vollen Erfolg und die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) ist als unbegründet zurückzuweisen.
b.
Im Regelfall bemisst sich der Bedarf minderjähriger Kinder wegen der Gleichrangigkeit von Betreuungsleistungen und dem Barunterhalt, § 1603 Abs. 3 S.2 BGB, nach der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Der Unterhaltsbedarf des Beklagten zu 1) richtet sich daher nach der Einkommenssituation der barunterhaltspflichtigen Klägerin.
Diese hatte folgende Einkünfte:
aa. Februar bis September 2008
Sie hatte im Zeitraum Oktober 2007 bis September 2008 Einkünfte aus ihrer Tätigkeit bei der Firma P.. Ausweislich der vorliegenden Verdienstabrechnungen Oktober 2007 bis September 2008 erzielte die Klägerin in diesem Zeitraum ein Nettoeinkommen von insgesamt 11.733,00 € und damit monatlich rund 978,00 €.
Die Klägerin war bei der Firma P. in Vollzeit tätig. Sie war als Taxifahrerin beschäftigt, überwiegend für Krankentransporte u. a. von Dialysepatienten. Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert, ist der Klägerin ein Trinkgeld von monatlich 100,00 € zuzurechnen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere bei festen Fahrten und festen Kunden üblicherweise kleinere Trinkgelder gezahlt werden, andererseits jedoch Trinkgelder im Bereich des Taxi- bzw. Fahrgewerbes nicht in der Höhe anfallen, wie im Gaststättengewerbe. Der Senat geht von 5 Arbeitstagen pro Woche aus und setzt ein geschätztes Trinkgeld von rund 5,00 € täglich an, so dass unter Berücksichtigung von Urlaub und Krankheit durchschnittlich monatlich ein Betrag von weiteren 100,00 € dem Einkommen hinzugesetzt werden kann. Dieser Schätzung hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Bei der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 20.03.2008, das Trinkgelder nicht gezahlt werden, dürfte es sich eher um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln.
Da die Klägerin in Vollzeit tätig war und nach ihren eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben im Termin vor dem Senat dargelegt hat, dass neben den Fahrzeiten weitere Wartezeiten angefallen sind und sie flexibel eingesetzt wurde, ist ihr kein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bis Sommer Umgang zu beiden Kindern und bis Herbst Umgang mit dem Kläger zu 1) stattgefunden hat, was die zeitliche Flexibilität der Klägerin weiter einschränkte und mit zusätzlichen Kosten verbunden war, die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit teilweise aufgebraucht hätten.
Damit verbleibt somit ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.078,00 €.
Berufsbedingte Aufwendungen sind nicht abzuziehen. Zwar hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten, sie habe den dienstlichen Pkw auch privat nutzen dürfen, bestritten, Beweis haben die Beklagten nicht angetreten. Sie hat allerdings selbst eingeräumt, mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren zu sein. Damit sind besondere Aufwendungen, die sich von der privaten Lebensführung abgrenzen lassen, nicht erkennbar ( vgl. dazu die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 01.01.2008/01.01.2009 Ziffer 10.2/10.2.1.) Besondere Verschmutzung oder besonderer Verschleiß der Kleidung durch die Tätigkeit als Fahrerin sind ebenfalls nicht darstellbar.
bb. Oktober 2008 bis 26. Januar 2009
Am 01.10.2008 hat die Klägerin einen Arbeitsvertrag bei der Firma W. Personalservice GmbH auf unbestimmte Zeit geschlossen und wurde noch in der Probezeit innerhalb eines Monats gekündigt, im Oktober hat sie bei einer Arbeitszeit von 119,5 Stunden rund 654,00 € netto verdient. Danach bezog sie ab 31. Oktober 2008 Arbeitslosengeld I in Höhe von rund 542,00 € monatlich. Damit war sie objektiv zu Unterhaltszahlungen nicht leistungsfähig.
Ein fiktives Einkommen kann der Klägerin nur dann zugerechnet werden, wenn sie ihre Erwerbsverpflichtung verletzt hat. Eltern haben gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen Kindern eine verstärkte Unterhaltspflicht und daraus folgend eine verstärkte Erwerbsobliegenheit. Kommt ein Unterhaltspflichtiger dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen werden daher auch Einkünfte gerechnet, die der Verpflichtete in zumutbarer Weise erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt (vgl. Dose aus Wendl/Staudigel, " Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis" 7. Auflage 2008, § 1, Randziffer 4, 8, 9 f; BGH FamRZ 94, 372 f, BGH FamRZ 80, 1113 f). Wer zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Erwerbsbemühungen (vgl. BGH FamRZ 2003 , 1477 f., BGH FamRZ 2009, 314 f.).
Selbst wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle auf Grund eines Fehlverhaltens verloren hat, so hat sie Erwerbsbemühungen um eine andere Arbeitsstelle nicht vorgetragen.
Unterstellt man der Klägerin für den Zeitraum ab Oktober 2008 ein fiktives Einkommen, könnte dieses wie folgt ermittelt werden:
Man könnte annehmen, dass sie bei einer anderen Zeitarbeitsfirma eine entsprechend bezahlte Stelle kurzfristig hätte finden können. Der Arbeitsvertrag bei der Firma W. sieht in § 3 eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 151,67 Stunden und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden bei einem Stundenlohn von 7,38 € vor. Damit hätte die Klägerin ein Bruttoeinkommen von 1.119,00 € und damit ein Nettoeinkommen von rund 884,00 € verdienen können. Nach Abzug von 50,00 € für berufsbedingte Aufwendungen wären 834,00 € Einkommen verblieben.
Selbst wenn man der Klägerin bereits ab Oktober dieses Einkommen fiktiv zurechnete, wäre die Klägerin allenfalls in geringem Umfang zu einer weiteren Tätigkeit verpflichtet gewesen. Trotz der nach § 1603 Abs.2 S. 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit sind zunächst die objektiven Grenzen einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs der schon ausgeübten Vollzeittätigkeit zu berücksichtigen. Übt der Unterhaltspflichtige eine Berufstätigkeit aus, die 40 Stunden wöchentlich unterschreitet, kann grundsätzlich eine Nebentätigkeit von ihm verlangt werden. Allerdings sind im Rahmen der objektiven Zumutbarkeit auch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen kommen nur in engen Grenzen in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Damit ist die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf (6 Tage x 8 Stunden =) 48 Stunden begrenzt, wobei nach § 2 ArbZG die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Lediglich in mehrschichtigen Betrieben kann der Beginn und das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe verschoben werden. Darüber hinaus sieht § 10 ArbZG Ausnahmen für bestimmte Arbeiten vor, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Mit diesen Vorschriften ist aus objektiver Sicht die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit auch für die Fälle vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichtige gesteigert unterhaltspflichtig ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 314 f.).
Personalserviceagenturen stellen Arbeitnehmer in der Regel mit 35 Wochenstunden ein, dabei wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer umfangreich (gelegentlich auch samstags) auf Abruf zur Verfügung steht. Zwar ist ein gesteigert Unterhaltspflichtiger gerade bei einem Vertag über 35 Wochenarbeitsstunden verpflichtet, möglichst viele Überstunden zu machen, die in der Regel mit Zuschlägen versehen sind. Solche Überstunden werden bei Personalserviceagenturen jedoch meistens vorrangig mit Minusstunden verrechnet. Der Arbeitnehmer einer Personalserviceagentur hat damit, da ihm die Arbeitseinsätze oft kurzfristig zugeteilt werden, in der Regel kaum Einfluss auf mögliche Überstunden, muss andererseits umfassend abrufbar sein. Da der Klägerin fiktive Einkünfte ohne Überstunden mit 35 Wochenarbeitsstunden zugerechnet werden, kommt allenfalls die Zurechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit am Wochenende oder abends nach der Arbeit in Betracht. Damit sind bereits die Möglichkeiten, eine solche Zusatztätigkeit zu finden, beschränkt. Hinzukommt, dass der Klägerin auch die Zeit verbleiben muss, ihrer Umgangsverpflichtung nachzukommen. Zwar hat seit ihrem Umzug nach O. jedenfalls bis zum Termin vor dem Senat kein Umgang stattgefunden, jedoch erstrebt die Klägerin die baldige Wiederaufnahme der Umgangskontakte. Unterstellt man zugunsten des minderjährigen Beklagten zu 1) allerdings ein zusätzliches Einkommen der Klägerin (z.B. als Haushaltshilfe, Küchenhilfe, durch das Austragen von Zeitungen etc.) im Rahmen einer Geringverdiensttätigkeit mit einem Stundenlohn von 7,00 €, so könnte sie selbst bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden wöchentlich allenfalls rund 200,00 € monatlich zusätzlich verdienen. Damit kann ihr bestenfalls ein fiktives Gesamteinkommen von rund 1.084,00 € und unter Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen von rund 1.030,00 € zugerechnet werden.
cc. Ab 27. Januar 2009
Ab 27. Januar 2009 absolviert die Klägerin eine Ausbildung und erhält neben Reisekosten rund 655,00 € Übergangsgeld. Damit hat sie kein Einkommen, - selbst wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestünde - aus dem sie Unterhalt zahlen könnte.
Angesichts der gesteigerten Erwerbspflicht käme die Zurechnung der oben ermittelten fiktiven Einkünfte dann in Betracht, wenn sich die Aufnahme der Ausbildung als ein unterhaltsbezogenes und zumindest leichtfertiges Fehlverhalten darstellte. Dabei muss eine genaue Bewertung und Abwägung des Einzelfalles erfolgen.
Zwar hat das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurückzutreten. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeiten in dem erlernten Beruf - wenn auch möglicherweise nach einem zumutbaren Ortswechsel - eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. Anders kann es dagegen sein, wenn es nicht um die Aufgabe einer Berufstätigkeit zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern darum geht, erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erlangen. Einer solchen Erstausbildung ist unter Umständen der Vorrang auch gegenüber der Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Kindesunterhalts einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf. Das mag anders sein, wenn der Unterhaltspflichtige sich in der Vergangenheit stets auf die Ausübung von ungelernten Tätigkeiten beschränkt hat und sich erst später zur Aufnahme einer Berufsausbildung entschließt, obwohl sich der Anlass, seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung zu verbessern, für ihn nicht verändert hat. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob es dem Unterhaltspflichtigen nicht zuzumuten ist, die nunmehr angestrebte Ausbildung zu verschieben und ihre Aufnahme solange zurückzustellen, bis die Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig sind oder mit einem etwaigen reduzierten Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige auch während der Ausbildung zu leisten vermag, ihr Auskommen finden ( vgl. BGH FamRZ 1994, 372 ff; Dose aus Wendl/Staudigl a.a.O., § 1 Randziffer 497 f.).
Bei der angestrebten Ausbildung handelt es sich um eine Erstausbildung. Für die Berechtigung zur Aufnahme einer Ausbildung spricht, dass die Klägerin einen ersichtlich schwierigen Lebensweg hatte, da sie bei Geburt des ersten Kindes erst 16 Jahre alt war und 18 Jahre bei Geburt des zweiten Kindes, das darüber hinaus behindert ist und eines hohen Pflegeaufwandes bedurfte. Bis Herbst 2003 war sie an der Aufnahme einer Ausbildung auf Grund der Erziehung der Kinder gehindert. Die im Jahr 2005 aufgenommene Ausbildung musste die Klägerin ohne eigenes Verschulden nach mehr als einem Jahr abbrechen. Ein im Anschluss gestellter Antrag auf Berufsumorientierung wurde im Jahr 2007 abgelehnt. Im Zeitraum Oktober 2007 bis September 2008 war sie bei der Firma P. mit einem der Tätigkeit angemessenen Einkommen in Vollzeit tätig. Man könnte ihr daher allenfalls vorwerfen, sich ab Herbst 2003 und im Herbst 2006 nach dem erzwungenen Abbruch der Ausbildung nicht zügiger um einen Ausbildungsplatz bemüht zu haben. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass bis März 2005 noch nicht abschließend feststand, wo die Kinder dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt haben würden. Außerdem war sie ab Oktober 2007 vollschichtig arbeitstätig und zumindest teilweise zu Unterhaltszahlungen leistungsfähig. Die Klägerin ist erst 29 Jahre alt und als ungelernte weibliche Kraft ist sie nicht im Stande, ausreichend zu verdienen, um den Unterhalt für beide Kinder dauerhaft sicherstellen zu können. Selbst bei Zurechnung fiktiver Einkünfte -wie oben ausgeführt- kann sie lediglich ein Einkommen erzielen, mit dem sie den Unterhalt der Beklagten nur zu einem kleinen Teil sicherstellen könnte. Außerdem kann Unterhalt aus fiktiven Einkünften jedenfalls zeitnah nicht durchgesetzt werden. Die jetzt aufgenommene Ausbildung dauert lediglich zwei Jahre, im Anschluss ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht nur fiktiv, sondern auch tatsächlich ein Einkommen erzielen wird, dass ihr deutlich höhere Unterhaltszahlungen ermöglicht. Anfang 2011, nach Beendigung ihrer Ausbildung, ist sie dem dann 14 jährigen Beklagten zu 1) noch mehrere Jahre unterhaltspflichtig. Der Beklagten zu 2) wird angesichts seiner Schwerbehinderung möglicherweise dauerhaft auf Unterhaltsleistungen angewiesen sein, es kann jedoch nicht sicher davon ausgegangen werden, dass Träger der öffentlichen Hand immer für den Unterhalt aufkommen werden. Damit stellt sich in diesem Fall die Aufnahme der Ausbildung nicht als unterhaltsbezogenes Fehlverhalten dar. Das fiktiv zugerechnete Einkommen kann daher ab 27. Januar 2009 der Klägerin nicht mehr zugerechnet werden.
Selbst wenn man das Wohngeld in Höhe von 78,00 € dem Einkommen der Klägerin noch hinzurechnete und darüber hinaus weiterhin rund 200,00 € aus einer Nebentätigkeit - was neben einer Ausbildung mehr als zweifelhaft ist- verbliebe bei Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen zumindest auf die Nebentätigkeit ein Gesamteinkommen in Höhe von rund 900,00 €. Dabei ist weiterer ausbildungsbedingter Mehrbedarf der Klägerin noch nicht berücksichtigt.
4.
Damit ist die Klägerin zu Unterhaltsleistungen spätestens ab Februar 2009 an den Beklagten zu 1) auch bei Zugrundelegung des notwendigen Selbstbehaltes in Höhe von 900,00 € nicht mehr leistungsfähig, ihre Berufung hat Erfolg, die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
5.
Aber auch im Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 scheidet eine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) aus. Die Klägerin muss sich nicht auf den notwendigen Selbstbehalt verweisen lassen, da der Vater der Beklagten als ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB anzusehen ist.
Ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB kann auch der andere Elternteil sein, sofern dieser bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, den Barunterhalt des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten. Allerdings darf die Haftung des betreuenden Elternteils bei Inanspruchnahme nicht zu einem finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen (vgl. Klinghammer aus Wendl/Staudigl a.a.O., § 2 Randziffer 274 ff.; BGH FamRZ 2008, 137 f., BGH FamRZ 1998, 286 f.).
Ausweislich der vorgelegten Kumulativwerte der Verdienstabrechnung Dezember 2008 erzielte der Vater der Beklagten ein Nettoeinkommen in Höhe von 23.218,00 € bei Steuerklasse IV. Im Juli 2008 verkaufte er V. Vorzugsaktien und erzielte ausweislich der Monatsabrechnung Juli 2008 einen Gewinn in Höhe von 8.570,50 €, wobei auf einen Betrag in Höhe von rund 5.086,00 € Steuern und Sozialabgaben zu zahlen waren. Damit ergab sich ein negativer Nettoverdienst in Höhe von rund 867,00 €. Wann man den einmalig geflossenen Veräußerungserlös dem Vater der Beklagten nicht als Einkommen zurechnet, dann sind zumindest die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuern und Sozialabgaben in Höhe von insgesamt rund 2.278,00 € dem Einkommen hinzuzusetzen. Hinzuzurechnen ist weiterhin das im Jahr 2008 gezahlte Krankengeld in Höhe von rund 1.757,00 € und 586,00 € im August 2008 sowie rund 1.113,00 € im September 2008.
Damit ergibt sich ein Jahreseinkommen in Höhe von rund 28.952,00 € und damit monatlich rund 2.413,00 €. Dieses Einkommen dürfte sich im Jahr 2009 noch erhöhen, da der Vater der Beklagten im Jahr 2008 über einen längeren Zeitraum Krankengeld erhalten hat und ein längerer Krankengeldbezug für das Jahr 2009 nicht zu erwarten ist. Im Übrigen kann sich der Vater der Beklagten spätestens im Jahr 2009 nach Steuerklasse II besteuern lassen, §§ 38 b, 24 b EStG, so dass ein weiterer Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,00 € sein zu versteuerndes Einkommen mindert.
Der Vater der Beklagten und seine Ehefrau haben eine Steuerrückzahlung in Höhe von 937,00 € ausweislich des Bescheides von Dezember 2007 für das Jahr 2006 erhalten. Die Ehefrau des Vaters der Beklagten hatte geringfügig höhere Einkünfte als der Vater der Beklagten, so dass es gerechtfertigt ist, ihm lediglich einen Betrag von jährlich 420,00 € und damit 35,00 € monatlich zuzurechnen. Die Steuererstattung dürfte erst im Januar 2008 erfolgt sein, so dass dieser Betrag auch auf das Jahr 2008 umzulegen ist. Da mittlerweile weiterhin auch Fahrtkosten abgesetzt werden können, kann auch für die Folgejahre zumindest eine steuerliche Rückzahlung von monatlich 35,00 € berücksichtigt werden, zumal der Vater der Beklagten und seine Frau jeweils nach Steuerklasse IV besteuert wurden.
Damit verbleibt seitens des Vaters der Beklagten ein Einkommen in Höhe von 2.448,00 € und unter Berücksichtigung von 5 % berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von rund 2.326,00 €.
Hiervon sind abzusetzen 200,00 € Betreuungskosten für den Beklagten zu 1), die der Vater der Beklagten an die Großeltern zahlt. Abzusetzen sind weiterhin insgesamt 211,00 €, die der Vater der Beklagten für den Beklagten zu 2) aufbringt (173,00 € Kostenbeitrag sowie anteilig Bekleidung). Abzusetzen ist weiterhin die Rate auf einen unstreitig noch während der Ehe der Klägerin und des Vaters der Beklagten entstandenen Kredit von monatlich 46,00 € für den Zeitraum Februar bis November 2008 sowie 60,00 € ab Dezember 2008.
Darüber hinaus hat der Beklagte aufgrund der Trennung seiner Ehefrau einen Kredit von mehr als 15.000,00 € aufgenommen und zahlt diesen mit monatlich 500,00 € zurück. Gegenüber minderjährigen Kindern sind Schulden soweit zu berücksichtigen, soweit sie der Billigkeit entsprechen. Minderjährige Kinder leiten ihre Lebensstellung von den unterhaltspflichtigen Eltern ab, nach Trennung der Eltern bezüglich der Geldrente vom barunterhaltspflichtigen Elternteil (vgl. BGH FamRZ 2002, 536 f). Ist der Elternteil mit Schulden belastet, beeinträchtigt dies auch die Lebensstellung des Kindes. Bei der Prüfung, ob es sich um eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit handelt, sind der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und die Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen sowie ggf. die schutzwürdigen Belange des Drittgläubigers zu prüfen. Es hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Unterhaltsgläubigers, Unterhaltsschuldners und Drittgläubigers zu erfolgen, ggf. auch durch Streckung der Tilgung. Dabei ist zu differenzieren, ob es um den Regelbetrag bzw. Mindestbetrag oder um einen Kindesunterhalt im oberen Bereich der Düsseldorfer Tabelle geht (vgl. BGH FamRZ 2002, 536 f). Allerdings ist auch zu beachten, dass bei minderjährigen Kindern zumindest bis zum Ende der Schulpflicht von vornherein jede Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen, so dass sie besonders schutzwürdig sind (vgl. BGH FamRZ 1986, 254 f).
Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Vater der Beklagten zwar nicht primär barunterhaltspflichtig ist und seinen Teil des Unterhalts an sich durch die Betreuung des Kindes leistet. Allerdings trifft ihn eine subsidiäre Unterhaltspflicht. Bei Aufnahme der Kreditverpflichtung im Sommer 2008 stand die begrenzte Leistungsfähigkeit der Klägerin fest, die Frage der Ersatzhaftung des Vaters der Beklagten war bereits Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung. Dieser hatte im Sommer 2008 mehr als 5.000,00 € ( brutto unter Berücksichtigung der Investition in Höhe von 3.200,00 €) Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von V. Aktien erzielt. Der Kredit mit einem Volumen von 15.000 € wurde mit einer Laufzeit von 36 Monaten aufgenommen. Die Beklagten haben den Verbleib von knapp 7.800,00 € durch Anschaffung diverser Hausratsgegenstände für rund 1.700,00 €, eines Computers für rund 1.345,00 €, Urlaub in Spanien für 2.000,00 €, diverse Reparaturen am PKW in Höhe von rund 2.736,00 € belegt sowie weitere Anschaffungen für Hausrat in Höhe von 1.500,00 € vorgetragen. Wofür die weiteren rund 7.200,00 € benötigt wurden, bleibt unklar. Soweit sie sich auf die Überziehung des Girokontos von rund 3.000,00 € berufen, müsste sich das Konto durch den nicht reinvestierten Gewinn aus dem Verkaufserlös der V.-Aktien in Höhe von rund 2.800,00 € im August 2008 fast ausgeglichen haben. Im Übrigen wäre eine Streckung des Kredites und damit einhergehende Kürzung der monatlichen Raten dem Vater der Beklagten durchaus zuzumuten gewesen. Nach Abwägung aller Umstände auch in Anbetracht der subsidiären Haftung des Vaters der Beklagten kann im Ergebnis daher lediglich eine monatliche Rate in Höhe von 250,00 € einkommensmindernd anerkannt werden.
Damit verbleibt ein Einkommen für den Zeitraum Februar bis Mai 2008 in Höhe von rund 1.869,00 €, ab Juni 2008 in Höhe von rund 1.619,00 € und ab Dezember 2008 in Höhe von 1.605,00 €. Damit kann der Vater der Beklagten den Unterhalt für D. immer noch sicherstellen, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt berührt wird. Ihm verbleiben nach Abzug des Mindestunterhaltes für den Beklagten zu 1) bis Mai 2008 1.624,00 €, ab Juni 2008 1.374,00 € und ab Dezeber 2008 1.317,00 €. Hinzu kommt, dass der Vater der Beklagten weitere wirtschaftliche Vorteile durch das günstige Wohnen im Haus seiner Eltern hat und zumindest bis Juni 2008 mit seiner Ehefrau, die ein höheres Einkommen als er selbst erzielte, zusammenlebte. Ein besonderes Ungleichgewicht der Einkommenssituation durch eine Begrenzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf den angemessenen Selbstbehalt mit der Folge, dass der Vater der Beklagten für den Barunterhalt des Beklagten zu 1) alleine aufkommen muss, liegt nicht vor.
Damit muss sich die Klägerin nicht auf den notwendigen Selbstbehalt reduzieren lassen.
6.
Grundsätzlich kann sie sich daher auf den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 € berufen. Damit wäre sie auch im Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 nicht leistungsfähig.
Allerdings ist der Selbstbehalt wegen des Zusammenlebens mit dem ehemaligen Partner, Herrn Z., für den Zeitraum Februar bis Mai 2008 herabzusetzen. Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden. Diese Ersparnis bezieht sich in gleichem Maße auf die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten ( BGH FamRZ 2008, 594 ff.).
Der Lebensgefährte der Klägerin hatte ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnung Dezember 2007 ein Jahreseinkommen von 12.105,00 € brutto und unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben 9.320,00 € netto. Bei 11,5 Monaten, die der ehemalige Lebensgefährte Z. bei seiner Firma gearbeitet hat, verbleiben monatlich 810,00 € und unter Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen von pauschal 50,00 € noch 760,00 € Einkommen. Damit liegt der ehemalige Lebensgefährte deutlich unter dem ihm zustehenden Selbstbehalt von 900,00 €. Daher kommt eine erhebliche Reduzierung des Selbstbehaltes im Hinblick auf die Kosten des allgemeinen Lebens nicht in Betracht. Ausweislich des vorliegenden Mietvertrages betrug allerdings die von der Klägerin und ihrem Lebenspartner gemeinsam aufgebrachte monatliche Miete 300,00 € kalt und unter Berücksichtigung von 130,00 € Betriebskosten 430,00 €. Damit lebte die Klägerin deutlich billiger als beim Anmieten einer eigenen Wohnung.
Ab Mai 2008 kann von Synergieeffekten wegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ausgegangen werden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Lebensgefährte Z. zum 01.05.2008 ausgezogen ist und nachgewiesen, dass ab Mai 2008 der Mietvertrag auf sie alleine umgeschrieben wurde. Der Vermieter war an der Umschreibung beteiligt, so dass nicht anzunehmen ist, dass dieser eine Umschreibung des Vertrages vorgenommen hätte, solange die Wohnung von beiden Mietern bewohnt wird. Dabei ist unerheblich, dass Herr Z. sich erst zum 01.07.2008 umgemeldet hat. Das Datum einer Ummeldung ist kein Beleg für den tatsächlichen Auszug.
Offen bleibt, ob es sich bei Herrn N. um einen Partner der Klägerin gehandelt hat mit der Folge, dass eine Lebensgemeinschaft vorgelegen hätte, oder nur um einen guten Freund. Jedenfalls zahlte die Klägerin lediglich 150,00 € Miete. Damit ist es für den Zeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 gerechtfertigt, den angemessenen Selbstbehalt ebenfalls herabzusetzen.
Setzt man den angemessen Selbstbehalt im Zeitraum Februar bis Mai 2008 und Oktober 2008 bis Januar 2009 um 10 % auf 990,00 € herab, verbleibt seitens der Klägerin eine Leistungsfähigkeit, die unter dem von ihr anerkannten und titulierten Betrag von 144,00 € liegt.
Damit hat die Berufung der Klägerin bezüglich des Beklagten zu 1) auch für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 Erfolg, die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet und damit zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 542 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Frage, ob die Aufnahme der Ausbildung zum 27. Januar 2009 ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten darstellt und ob der Vater der Beklagten ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB ist, zugelassen.