Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.08.2008, Az.: 21 UF 65/08
Anspruch eines Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt nach Eintritt in die Altersrente; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den Elementarunterhalt bei Wegfalls des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.08.2008
- Aktenzeichen
- 21 UF 65/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 36982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0808.21UF65.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Neustadt am Rübenberge - 11.03.2008 - AZ: 33 F 180/07
Rechtsgrundlagen
- § 1573 Abs. 2 BGB
- § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB
Fundstellen
- FamRZ 2009, 1161
- OLGR Celle 2009, 176-178
- ZFE 2009, 471
Redaktioneller Leitsatz
1. Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau während der Ehe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um gemeinsame Kinder zu betreuen und den Haushalt zu führen, so wirken ehebedingte Nachteile für sie auch nach Eintritt in die Altersrente fort. Da für sie auch keine Möglichkeit mehr besteht, diesen dauerhaften ehebedingten Nachteil auszugleichen, scheidet ein Wegfall des Aufstockungsunterhalts aus.
2. Der nacheheliche Unterhalt ist auf den Elementarunterhalt zu begrenzen, wenn der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt infolge Altersrentenbezuges wegfällt.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers sowie unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 11. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.Rbge. teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover (#######) vom 25. September 1991 wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten seit 1. November 2007 nur noch Ehegattenunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 385,34 € zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstands der Berufungsinstanz wird auf 5.740,44 € (12 x 478,37 €) festgesetzt.
Gründe
I. Der am 19. August 1941 geborene Kläger und die am 28. August 1942 geborene Beklagte streiten um die Abänderung (Wegfall) nachehelichen Unterhals für den Zeitraum seit 1. November 2007. Sie haben am 19. Januar 1968 geheiratet. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 29. August 1990 geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder S.#######, geb. 28. Mai 1968, und N.#######, geb. 3. September 1970, hervorgegangen.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. September 1991 (#######) wurde der Kläger verurteilt, nachehelichen Unterhalt in Höhe von jeweils monatlich 385,34 € (=753,66 DM) Elementarunterhalt und 93,03 € (= 181,95 DM) Altersvorsorgeunterhalt an die Beklagte zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum seit 1. November 2007 erstrebt hat, abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren weiter. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II. Die Berufung hat nur teilweise Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Abänderung des fraglichen Titels liegen vor, § 323 ZPO. Die Beklagte hat gegen den Kläger für den Zeitraum seit 1. November 2007 weiterhin Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) in Höhe von jeweils monatlich 385,34 €.
Von den Parteien nicht beanstandet geht das Amtsgericht auf Seiten des Klägers von Renteneinkünften in Höhe von rund 2.187 € und auf Seiten der Beklagten von solchen in Höhe von rund 1.009 €, zu denen noch Kapitaleinkünfte in Höhe von rund 106 € hinzu kommen, aus. Aufgrund der ermittelten Einkommensdifferenz in Höhe von rund 1.072 € hat das Amtsgericht nach dem Halbteilungsgrundsatz einen Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von monatlich rund 536 € errechnet, der sogar über dem in dem abzuändernden Urteil titulierten Betrag in Höhe von rund 478 € liegt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Soweit das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein vollständiger Wegfall der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten nicht in Betracht komme, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch unter Beachtung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrechts die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltstitels dahin gehend, dass der Kläger der Beklagten seit 1. November 2007 keinen Unterhalt mehr schuldet, also letztlich eine Befristung des Unterhaltsanspruchs, nicht vor.
Schon die §§ 1573 Abs. 5 BGB a.F. und 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a. F. sahen eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. Bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB a. F. deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie i.S. einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 134, 135).
Diese Rechtsprechung hat ihren Niederschlag in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 gefunden. Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind.
In Ansehung dieser rechtlichen Maßstäbe hat das Amtsgericht eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Recht abgelehnt.
Mit dem Amtsgericht geht der Senat davon aus, dass die nacheheliche Einkommensdifferenz der Parteien nicht darauf zurückzuführen ist, dass beide Ehegatten schon vor der Ehe in Folge ihrer Schul- und Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, sondern auf ehebedingte Nachteile auf Seiten der Beklagten. Nach den unstreitigen Angaben der Parteien hat der Kläger einen Realschulabschluss erworben und war danach vier Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Im Anschluss daran hat er ein halbes Jahr an Schulungen teilgenommen und als Operator gearbeitet, zuletzt bei der Fa. W.#######. Die Beklagte hat nach Beendigung der Hauptschule einen Schulabschluss als Hauswirtschafterin erlangt. Danach hat sie einen Abschluss auf der Handelsschule Rahn erworben und schließlich eine Berufsausbildung zur Fotolaborantin erfolgreich absolviert. In der Zeit von 1963 bis 1970 (Geburt der zweiten Tochter) war sie als Verwaltungsangestellte beim B.####### in N.####### tätig. Diese Tätigkeit hat sie in Absprache mit dem Kläger im Hinblick auf die Kinderbetreuung aufgegeben. Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, dass es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine "einsame Entscheidung" der Beklagten gehandelt hat, wie der Kläger meint, sondern vielmehr um ein gemeinsames Familienkonzept - welches der Kläger immerhin 17 Jahre lang mitgetragen hat -, ist dies nicht zu beanstanden. Denn nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten ist der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit im 3-Schichtbetrieb gar nicht in der Lage gewesen, sich in nennenswertem Umfang an der Betreuung der beiden Kinder zu beteiligen, so dass ihr selbst eine weitere Berufstätigkeit nicht möglich war. In der Folgezeit hat sie nur noch Aushilfstätigkeiten (Bedienung O.#######-Kantine, Reinigungskraft Fa. H.#######, Verkäuferin Herrenmode M.#######) ausgeübt. Seit 1987 war sie bis zum Eintritt in die Altersrente (1. September 2005) in Vollzeit bzw. zuletzt in Teilzeit (3/4-Stelle) als kaufmännische Angestellte bei der Fa. H.####### beschäftigt.
Hier hat die Beklagte Umstände dargelegt, die trotz der - von ihr auch erfüllten - Obliegenheit zur Übernahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begründen, nämlich dass sie infolge der Aufgabe ihrer Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte beim B.####### über ein geringeres Einkommen verfügt, als es ohne die Ehe und Kindererziehung der Fall wäre. Zwar ergeben sich die ehebedingten Nachteile nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Denn unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile i. S. von § 1578 b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich - wie hier - vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (vgl. BGH FamRZ 2008, 134). Hätte die Beklagte indes auch im Zeitraum nach der Ehescheidung bis zum Eintritt in die Altersrente, d. h. für rund 15 Jahre, weiterhin ihre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte ausgeübt, stünde ihr, ungeachtet der Frage, ob sie in diesem Zeitraum als Verwaltungsangestellte ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte als in ihrem tatsächlich ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte bei der Fa. H.#######, neben der gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund, jedenfalls ein Anspruch auf eine nicht unerhebliche Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu. Insoweit wirkt sich die Tatsache, dass sie ihre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte während der Ehe zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung aufgegeben hat, noch immer und gerade seit Eintritt in die Altersrente nachteilig für sie aus. Da die Beklagte seit September 2005 Altersrente bezieht, besteht für sie auch keine Möglichkeit mehr, diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen, so dass von einem dauerhaften ehebedingten Nachteil auszugehen ist. Insoweit scheidet ein Wegfall des Unterhaltsanspruches aus.
Da die Beklagte infolge des Bezugs der Altersrente keinen Anspruch mehr gegen den Kläger auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt hat (vgl. BGH FamRZ 2000, 351 [BGH 20.10.1999 - XII ZR 297/97]), ist es aus Sicht des Senats angemessen, den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den titulierten Elementarunterhalt in Höhe von 385,34 € zu begrenzen. Zwar handelt es sich beim Altersvorsorgeunterhalt um einen unselbständigen Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs (vgl. BGH FamRZ 1982, 255), so dass der Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt grundsätzlich durch den sich aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse der Parteien rechnerisch ergebenden Elementarunterhaltsanspruch (rund 536 € monatlich) kompensiert werden könnte, mit der Folge, dass der Kläger weiterhin den titulierten Unterhalt in Höhe von 478,37 € zu zahlen hätte. Doch entspricht eine Begrenzung auf den bislang titulierten Elementarunterhalt in Höhe von 385,34 € angesichts der bisherigen und der noch zu erwartenden Dauer der Unterhaltspflicht - auch in Anbetracht der Höhe des jeweils verfügbaren Einkommens der Parteien - der Billigkeit, § 1578b Abs. 1 BGB. Dem steht auch § 36 Nr. 1 EGZPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind, wenn über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden ist, Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dies ist hier der Fall.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.