Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.08.2008, Az.: 9 W 82/08

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.08.2008
Aktenzeichen
9 W 82/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 42436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0811.9W82.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.06.2008 - AZ: 9 T 35/08

Fundstellen

  • DStR 2008, XIV Heft 46 (red. Leitsatz)
  • NJW-Spezial 2008, 721 (Kurzinformation)
  • NZG 2008, 866-867 (Volltext mit red. LS)

In der Handelsregistersache

...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S., den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterin am Landgericht W. am 11. August 2008 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 18. Juli 2008 werden die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hannover vom 27. Februar 2008 und der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2008 aufgehoben.

  2. Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anmeldung nach Maßgabe dieses Beschlusses zu entscheiden.

  3. Wert: 3 000 €.

Gründe

1

Die nach §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht. Das Registergericht durfte den Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin nicht deshalb beanstanden, weil durch das Ausscheiden des Partners H.M. aus der Partnerschaft deren Name ("S. ... & Partner") wegen Eignung zur Irreführung unzulässig geworden sei, nachdem nur noch die Partner G.S. und K.K. verblieben waren.

2

Insoweit kommt der Beschwerdeführerin der auch für Partnerschaftsgesellschaften geltende Grundsatz der Firmenkontinuität (§ 2 Abs. 2 PartGG, 24 HGB) zugute, worauf die Antragstellervertreter zu Recht wiederholt hingewiesen haben, ohne dass das Registergericht oder die Kammer diese Erwägung erwähnt, geschweige denn gewürdigt haben. Der - gesamte - Name der Partnerschaft (der zunächst zulässig gewesen ist, weil außer den genannten Herren der nunmehr ausgeschiedene weitere Partner vorhanden war), kann ungeachtet des Ausscheidens fortgeführt werden (§ 24 Abs. 1 HGB); der Grundsatz der Namensbeständigkeit genießt insoweit Vorrang vor dem der Namenswahrheit (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., Rn. 3 zu § 24). Ein Fall, nach dem - ausnahmsweise - eine Namensänderung geboten wäre (vgl. zur Kasuistik Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn. 15 zu § 22), liegt nicht vor, zumal Zweifel an der Identität der Gesellschaft angesichts der Beibehaltung der Namen ihrer bisherigen und weiteren Namensgeber gerade nicht entstehen können. Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Weiterführung des Namens sogar dann zulässig wäre, wenn einer der Namensgeber ausgeschieden wäre, was erst recht gelten muss, wenn der nicht namentlich benannte Partner (der zuvor die Bezeichnung "& Partner" ausgefüllt hat) austritt.

3

Die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 1, 30 KostO.