Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.08.2008, Az.: 11 U 81/08
Berufung in einem Verfahren über Schadensersatzansprüche aus einem Mietvertrag über ein Ferienhaus im Fall einer Vermittlereigenschaft des Beklagten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.08.2008
- Aktenzeichen
- 11 U 81/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 37167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0820.11U81.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - AZ: 6 O 46/08
Rechtsgrundlagen
- § 651a ff. BGB
- § 522 Abs. 2 ZPO
In dem Rechtsstreit
...
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Amtsgericht ...
am 20. August 2008
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer weitere Kosten zum Teil vermeidenden Berufungsrücknahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
- 2.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. September 2008 wird aufgehoben.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin geht in ihrer Berufungsbegründung selbst davon aus, dass die Beklagte im Hinblick auf die von der Klägerin gebuchten Flüge mit der ... lediglich Reisevermittlerin gewesen ist. Soweit die Klägerin weiter die Ansicht vertritt, dass dies nicht für die Vermietung des Ferienhauses gilt, teilt der Senat diese Ansicht der Klägerin nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen für die Buchung eines Aufenthalts in einem Ferienhaus verschiedene Vertragsgestaltungen in Betracht. So kann der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränken, die Anmietung des Ferienhauses zu vermitteln. Er kann sich aber auch als Veranstalter gegenüber dem Urlauber selbst verpflichten, für die Bereitstellung des Ferienhauses zu sorgen. Ob die eine oder die andere Vertragsgestaltung vorliegt, hängt insbesondere davon ab, wie der Urlauber die Erklärungen und das Verhalten des Anbieters verstehen und werten darf (BGHZ 119, 152 ff., Urteil vom 9. Juli 1992, VII ZR 7/92).
Zwar spricht die Beklagte in ihrer E-Mail vom 30. November 2006 von "unserem Ferienhausangebot". Außerdem ist in der E-Mail ausgeführt, dass die Beklagte Mitglied im Verband der Reiseveranstalter ist. Dies könnte für eine Veranstaltereigenschaft der Beklagten sprechen. Jedoch ergibt sich aus der Homepage der Beklagten, durch die die Klägerin auf das angebotene Ferienhaus aufmerksam geworden ist, eindeutig, dass es sich bei der Beklagten lediglich um eine Ferienhausvermittlung handelt. Auf der Homepage der Beklagten ist deutlich und ständig davon die Rede, dass die Beklagte lediglich die Vermittlung von Ferienhäusern betreibt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den von der Beklagten überreichten Ausdruck ihrer Homepage verwiesen (Bl. 104 ff. d.A.). Bevor die Klägerin sich an die Beklagte zur Anmietung des konkreten Ferienhauses wandte, musste sie erkennen, dass die Beklagte lediglich als Vermittlerin auftrat. Auch die weitere Vertragsgestaltung lässt keinen anderen Schluss zu. So erhielt die Beklagte lediglich eine im Vergleich zum Gesamtpreis geringe Anzahlung. Die Restzahlung der Miete hatte auf das Konto der Eigentümer des Hauses zu erfolgen. Diese Zahlungsabwicklung spricht ebenfalls dagegen, dass die Beklagte als Veranstalterin im Sinne der reisevertraglichen Bestimmungen aufgetreten ist, denn ein Reiseveranstalter erhält regelmäßig den gesamten Reisepreis.
Daher ist die Wertung des Landgerichts, dass die Beklagte die Vermietung des Ferienhauses lediglich vermittelt hat und daher Ansprüche nach § 651 a ff. BGB der Klägerin nicht zustehen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den Vermittlungsvertrag stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu.
2.
Mit der Terminsladung ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass der Senat sich eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorbehält. Unter Ausnutzung dieses Vorbehaltes wird der Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. September 2008 aufgehoben.