Arbeitsgericht Braunschweig
Urt. v. 30.10.2006, Az.: 3 Ca 366/06
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Braunschweig
- Datum
- 30.10.2006
- Aktenzeichen
- 3 Ca 366/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 45372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGBS:2006:1030.3CA366.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LAG Niedersachsen - 25.07.2007 - AZ: 15 Sa 1814/06
- BAG - 19.11.2008 - AZ: 10 AZR 658/07
In dem Rechtsstreit
...
wegen Zahlung der Vorarbeiterzulage
hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2006 durch
die Richterin am Arbeitsgericht ... als Vorsitzende,
die ehrenamtliche Richterin Frau ...,
die ehrenamtliche Richterin Frau ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 400,85 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 17.07.2006 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Der Streitwert wird auf 1 400,85 € festgesetzt.
- 4.
Die Berufung wird besonders zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Zahlung einer Vorarbeiterzulage in Höhe von monatlich 155,65 € brutto ab dem 01.09.2005.
Der Kläger ist am 21.08.1955 geboren. Er ist verheiratet.
Seit Juli 1983 ist er bei der beklagten Gemeinde als Gemeindearbeiter beschäftigt. Seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Sein monatliches Bruttoentgelt beläuft sich auf 2 174,31 € brutto.
Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet der TVöD in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Nach § 3 des bezirklichen Tarifvertrages über ein Lohngruppenverzeichnis (BZTV) steht Arbeitern unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorarbeiterzulage zu.
Dem Kläger untersteht der Bauhof der beklagten Gemeinde. Er ist in Lohngruppe 5 A/08 eingruppiert.
Ihm unterstellt ist ..., ein Gemeindearbeiter nach Lohngruppe 1 bis 4.
Darüber hinaus ordnet ihm die beklagte Gemeine zumindest seit September 2005 jeweils einen Ein-Euro-Jobber zu. Es handelte sich hierbei ab 01.09.2005 bis 31.12.2005 um den Ein-Euro-Jobber ..., vom 23.01.2006 bis 12.05.2005 um Herrn ..., sodann in der Zeit vom 08.06.2006 bis 25.06.2006 um Frau ... und seit dem 26.07.2006 um Herrn ..., die jeweils 28 Stunden je Woche arbeiteten bzw. arbeiten. Diese Ein-Euro-Jobber waren/sind jeweils von der Kreisvolkshochschule ... in Kooperation mit dem Bildungswerk ... eingesetzt. Bei diesen Praktika ist die Kreisvolkshochschule ... in Kooperation mit dem Bildungswerk ... als Trägergemeinschaft und in Zusammenarbeit mit der ARGE ... nach SGB II Träger von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwendung gem. § 16 III SGB II. Zahlungen von der Kommune erfolgen nicht.
Die von den Ein-Euro-Jobbern ausgeführten Arbeiten entsprechen den Tätigkeiten eines Arbeiters der Lohngruppe 1. Der Kläger weist die Ein-Euro-Jobber ein und kümmert sich zumindest teilweise auch mit um die Beschaffung von Schutzbekleidung für diese Kräfte. Des weiteren beaufsichtigt der Kläger die ihm zugewiesenen Ein-Euro-Jobber.
Der Kläger macht die Zahlung der Vorarbeiterzulage ab September 2005 monatlich von 155,65 € brutto für insgesamt neun Monate, also in Höhe von insgesamt 1 400,85 € brutto geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 400,85 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klagzustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beklagte Gemeinde behauptet, die Praktikanten werden mit Arbeiten betraut, zu denen seitens der Gemeine keine Verpflichtung besteht, insbesondere zur Verschönerung des Ortsbildes.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Die beklagte Gemeinde ist zu verurteilen, an den Kläger 1 400,85 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klagzustellung zu zahlen.
1)
Die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1 400,85 € brutto resultiert aus § 3 BZTV.
a)
§ 3 BZTV gilt gem. § 17 IX des Tarifvertrages Überleitung bis zum in Kraft treten der neuen Entgeltordnung in den bisherigen Vorschriften weiter.
b)
Der Kläger hat hiernach Anspruch auf Zahlung der Vorarbeiterzulage. Denn er ist Vorarbeiter im Sinn dieser tariflichen Vorschrift.
Nach § 3 (1) BZTV erhalten Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern der Lohngruppe 1 bis 3a und 4 Fallgruppen 3 und 4 einschließlich eines nachfolgenden Tätigkeitsaufstiegs in Lohngruppe 4a bestellt worden sind, für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von 8 v. H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der Lohngruppe, in die sie eingruppiert sind.
§ 3 (2) BZTV lautet: "(Abs. 1) Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftlich Anordnung zu Vorarbeitern einer Gruppe von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muß außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. (Abs. 2) Auszubildende in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalbe Jahre ab drittem Ausbildungsjahr werden als Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 gerechnet.
aa)
Der Kläger ist zwar nicht durch schriftliche Anordnung zum Vorarbeiter einer Gruppe bestellt worden. Aber die schriftliche Anordnung der Bestellung zum Vorarbeiter ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Vorarbeiterzulage.
Das ergibt die Auslegung des § 3 BZTV.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags richtet sich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt ( BAG, 30.05.2006, 1 ABR 21/05; 30.09.2004, 8 AZR 462/03 m. w. N.).
Ausgehend vom Wortlaut des § 3 (2) Absatz 1 BZTV bedarf es für die Stellung eines Vorarbeiters einer schriftlichen Anordnung, aufgrund derer der Arbeiter zum Vorarbeiter der Gruppe von Arbeitern bestellt worden ist.
Abzustellen ist aber weiter darüber hinaus auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Ausweislich § 3 (3) BZTV verfolgen die Tarifvertragsparteien mit der Zahlung der Vorarbeiterzulage die Intention, die besondere Belastung, Verantwortung und den Arbeitsaufwand, der aus der Aufsichtsfunktion des Vorarbeiters resultiert, zu honorieren. Denn sofern die Aufsichtsfunktion bereits zum Inhalt der Tätigkeit gehört, ist der Arbeiter hiernach nicht Vorarbeiter im Sinn des § (1) und (2) BZTV. Sofern die Aufsichtsfunktion schon Inhalt der Tätigkeit ist, gilt nämlich die maßgebliche Vergütungsgruppe die mit dieser besonderen Funktion verbundene Belastung, Verantwortung und den Arbeitsaufwand bereits ab. Wenn aber Sinn und Zweck der Gewähr der Vorarbeiterzulage die Anerkennung der Aufsichtsfunktion ist, begründet allein die Übertragung eben dieser Funktion den Anspruch auf die Zulage.
Sofern weitere Voraussetzung für die Begründung des Anspruchs auf die Vorarbeiterzulage wäre, daß der Arbeiter auch kraft schriftlicher Anordnung zum Vorarbeiter bestellt worden ist, könnte der Arbeitgeber dadurch, daß er den jeweiligen Arbeiter trotz seiner Aufsichtsfunktion nicht zum Vorarbeiter bestellt, einen Anspruch des Arbeiters zunichte machen. Sodann stünde ihm keine Zulage zu, obwohl ihm die Aufsichtsfunktion obliegt, die die Zulage gerade honorieren will. Das kann nicht sein.
Sofern nun argumentiert werden sollte, der jeweilige Arbeiter, der als Vorarbeiter ohne schriftliche Anordnung zur Bestellung seiner Vorarbeiterstellung eingesetzt ist, könne die fehlende schriftliche Anordnung gerichtlich durchsetzen, ist dem nicht zu folgen: Zum einen vermag die Kammer keine Anspruchsgrundlage erkennen; zum anderen wäre es alles andere als vernünftig und sachgerecht, wenn der Arbeiter, der mit Zuteilung der Aufsichtsfunktion bereits die besonderen Erschwernisse zu tragen hat, erst mit zeitlich nicht unerheblichem Abstand nach rechtskräftiger Zuerkennung einer entsprechenden schriftlichen Anordnung zur Bestellung seiner Vorarbeiterstellung auch den Anspruch auf die entsprechende Zulage begründet.
Letztlich ist diese Auslegung auch praktikabel. Dem Arbeiter kann nicht zugemutet werden, zunächst die schriftliche Anordnung zur Bestellung als Vorarbeiter und erst im Anschluß die eigentliche Zulage einzuklagen.
bb)
Der Kläger ist Vorarbeiter einer Gruppe im Sinn des § 3 (2) BZTV.
Der Kläger arbeitet als Gemeindearbeiter selbst mit.
Der Kläger ist Vorarbeiter einer Gruppe von Arbeitern. Ausweislich § 3 (1) und (2) handelt es sich bei mindestens zwei Arbeitern der Lohngruppen 1 bis 3 a und 4 Fallgruppen 3 und 4 einschließlich eines nachfolgenden Tätigkeitsaufstiegs in Lohngruppe 4 a um eine Gruppe in diesem Sinn.
..., der dem Kläger zugewiesen ist, ist Arbeiter der Lohngruppe 1 bis 3 a und 4 Fallgruppen 3 und 4.
Zweites Gruppenmitglied ist jeweils ein Ein-Euro-Jobber, und zwar für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.12.2005 Herr ..., vom 23.01.2006 bis 12.05.2006 Herr ..., vom 08.06.2006 bis 25.06.2006 Frau ... und seit 26.07.2006 Herr ... Diese Ein-Euro-Jobber sind Arbeitern der Lohngruppen 1 bis 3 a und 4 Fallgruppen 3 und 4 gleichzustellen.
Nach dem Wortlaut des § 3 BZTV unterfallen Ein-Euro-Jobber nicht dem Arbeiterbegriff. Denn Arbeiter sind nach § 67 Nr. 4 BMT-G männliche und weibliche Personen, die aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung ein arbeiterrentenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen sind. Das Arbeiten als Ein-Euro-Jobber begründet aber gerade kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinn des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Denn ein Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur zustande, wenn die Arbeitsvertragsparteien darauf gerichtete Willenserklärungen abgegeben haben. Daran fehlt es bei Ein-Euro-Jobbern. Die zwischen den Ein-Euro-Jobbern und der Kreisvolkshochschule ... l in Kooperation mit dem Bildungswerk ... getroffenen Vereinbarungen beinhalten deren Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit i. S. v. § 16 III SGB II. Ein solches Beschäftigungsverhältnis stellt nach § 16 III 2 2. Halbsatz SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts dar. Der übereinstimmende Wille der Ein-Euro-Jobber und der Kreisvolkshochschule ... war somit nicht auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2006, 10 Ta 14/06 ).
Aber bei ergänzender Auslegung des § 3 BZTV sind Ein-Euro-Jobber Arbeitern der Lohngruppen 1 bis 3 a und 4 Fallgruppen 3 und 4 gleichzustellen, wenn sie gleichwertige Arbeiten verrichten.
Bei einer nachträglich entstandenen Regelungslücke kommt eine ergänzende Auslegung der Tarifverträge durch die Gerichte in Betracht, vor allem wenn die Gründe für die Ergänzungsbedürftigkeit - wie bei einer Gesetzesänderung - außerhalb des Tarifvertrages liegen. In die durch Art 9 III GG geschützte Tarifautonomie darf jedoch nicht eingegriffen werden. Wenn verschiedene Möglichkeiten der Lückenfüllung bestehen, bleibt es den Tarifvertragsparteien überlassen, eigenständig über die ihnen angemessen erscheinende Lösung zu entscheiden. Die Gerichte haben nur dann die Möglichkeit und die Pflicht, eine unbewußte Regelungslücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben ( BAG, 15.11.2005, 3 AZR 520/04 m. w. N.).
Die Ergänzungsbedürftigkeit des Tarifvertrages ist außerhalb des Tarifvertrages, nämlich in der Gesetzesänderung des SGB II begründet. Ein-Euro-Jobber i.S.d. § 16 III SGB II gibt es erst seit 2005. Die Tarifvertragsparteien konnten sie bei Tarifabschluß bzw. Änderung in den Jahren 1991 bzw. 1995 nicht berücksichtigen.
Das Gericht kann vorliegend die Regelungslücke im Wege der ergänzenden Tarifvertragsauslegung schließen, ohne in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien einzugreifen. Denn unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergeben sich ausreichende Anhaltspunkt für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien:
Sinn und Zweck der Vorarbeiterzulage ist die Anerkennung der mit der Aufsichtsfunktion verbundenen Erschwernisse für den Vorarbeiter (s.o.). Die Erschwernisse liegen vor allem in zusätzlichem Arbeitsaufwand, begründet durch die Beaufsichtigung und Einarbeitung, die Verantwortung für die unterstellten Arbeiter der Gruppe sowie die Belastung. Diese Erschwernisse unterscheiden sich nicht, ob der Vorarbeiter eine Gruppe ausschließlich von Arbeitern im Sinn des Wortlautes des § 3 (1) und (2) BZTV führt oder ob dieser Gruppe auch Ein-Euro-Jobber angehören. Denn auch wenn die Ein-Euro-Jobber nicht in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Gemeinde stehen, hat der Kläger diese ebenso wie Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3a und 4 Fallgruppen 3 und 4 einzuarbeiten, Sicherheitseinweisungen zu erteilen, sich gegebenenfalls um Schutzkleidung zu kümmern und sie zu beaufsichtigen. Belastung und Aufwand sind für den Kläger infolge des häufigen Wechsels der Ein-Euro-Jobber vielleicht sogar noch größer als bei der festen Zuordnung zweier Gemeindearbeiter. Außerdem üben die Ein-Euro-Jobber eben gleichfalls Arbeiten der Lohngruppe 1 aus.
Zudem werden gemäß § 3 (2) Absatz 2 BZTV auch Auszubildende ab dem 3. Ausbildungsjahr als Arbeiter einer bestimmten Lohngruppe gerechnet. Auch dies macht deutlich, daß es den Tarifvertragsparteien darum ging, die Vorarbeiterzulage zu gewähren, sobald der Vorarbeiter besondere Erschwernisse der Aufsichtsfunktion zu tragen hat, sobald er eben die Auszubildenden nach einer gewissen Ausbildungsdauer gleichsam den Arbeitern der Lohngruppe 1 bis 3a und 4 Fallgruppen 3 und 4 in seiner Gruppe einsetzt; daß es den Tarifvertragsparteien aber nicht darum ging, eine Vorarbeiterstellung ausschließlich dann anzunehmen, wenn es sich um vorbenannte Gemeindearbeitsverhältnisse handelt, sondern auch unterstellte Auszubildende eine Gruppe im Sinn des § 3 (1) und (2) BZTV bilden können.
2)
Die Verpflichtung zur Zinszahlung resultiert aus §§ 288 I, 291 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 II 1 ArbGG, 91 I ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert ist gem. § 61 I ArbGG, 2, 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderung von 1 400,85 € festzusetzen.
Die Berufung ist gem. § 64 III Ziffer 2 b) ArbGG besonders zuzulassen, da die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, nämlich des § 3 BZTV, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts Braunschweig hinaus erstreckt.