Arbeitsgericht Braunschweig
Urt. v. 01.03.2007, Az.: 5 Ca 531/06

Bibliographie

Gericht
ArbG Braunschweig
Datum
01.03.2007
Aktenzeichen
5 Ca 531/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 63051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:ARBGBS:2007:0301.5CA531.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LAG Niedersachsen - 17.10.2007 - AZ: 15 Sa 535/07

In dem Rechtsstreit

...

wegen Feststellung

hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig

auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007 durch

die Richterin am Arbeitsgericht ... als Vorsitzende,

den ehrenamtlichen Richter Herrn ...

die ehrenamtliche Richterin Frau ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30. September 2006 beendet worden ist.

  2. 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. 3.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9 270 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

2

Die Klägerin war im Betrieb der Beklagten durch mehrfach befristete Verträge seit dem 1. Oktober 2001 als Arbeitsvermittlerin mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3 090 € beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2005, zu dessen Inhalt auf Blatt 3 der Akte Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien eine Befristung vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2006.

3

Mit Klageschrift vom 12. Oktober 2006, beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangen am 13. Oktober 2006, wehrt sich die Klägerin gegen die Befristung zum 30. September 2006.

4

Sie wendet ein, dass aufgrund der Datumsangabe "13. März 2006" gemäß dem vorgelegten Stellenplan darauf zu schließen sei, dass dieser Stellenplan der Beklagten im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung nicht vorgelegen haben könne. Die Klägerin bestreitet, dass die Befristung auf den vorgelegten Stellenplan zurückzuführen sei.

5

Sie beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30. September 2006 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

6

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Sie behauptet, nach der Zuteilung von zeitlich begrenzten zusätzlichen Haushaltsmitteln im Dezember 2005 mit Ermächtigungszuteilung/dem Stellenplan 2006 für die ... gemäß Kapitel 5, Titel 425 07 "Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels "Arbeitsvermittler zu & Arbeitslosen/Betrieben" bis 31. Dezember 2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31. Dezember 2008" sei intern entschieden worden, letztmalig einen Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2006 mit der Klägerin zu schließen. Die Haushaltsmittel aus den zusätzlichen Ermächtigungen für das Jahr 2006 seien komplett genutzt worden.

8

Zum weiteren Parteivortrag sowie den Hinweisen des Gerichts wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14. November 2006 (Blatt 22 der Akte) sowie vom 1. März 2007 (Blatt 58 der Akte), den Stellenplan für Aufgaben nach dem SGB III für das HH-Jahr 2006 (Blatt 37 bis 39 der Akte) und die gewechselten Schriftsätze der Parteien.

Entscheidungsgründe

9

A.

Die zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet über den 30. September 2006 hinaus fort. Die Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2005 ist unwirksam.

10

1.

Mit Klageingang am 13. Oktober 2006 hat die Klägerin die Wirksamkeit der Befristung fristgerecht gemäß § 17 TzBfG angegriffen.

11

2.

Die Befristung vom 23. Dezember 2005 bedarf eines sachlichen Grundes gemäß, § 14 II TzBfG, weil das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre mehrfach befristet war, § 14 II Satz 1 TzBfG.

12

Ein sachlicher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere besteht kein Grund gemäß § 14 I Nummer 7 TzBfG. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 I Satz 2 Nummer 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich ( BAG vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - juris).

13

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Haushaltsmittel befristet für welche konkrete Aufgabe, für die die Klägerin dann als Arbeitsvermittlerin eingesetzt wurde, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23. Dezember 2006 vorgelegen haben. Dass der vorgelegte Stellenplan, der auf seiner Seite 1 rechts oben den Vermerk trägt "Anlage 1 zum Schreiben vom 13.3.2006", bereits am 23. Dezember 2005 beschlossen war und der Beklagten vorgelegen hat, hat die Beklagte auch auf den entsprechenden Hinweis der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 31. Januar 2007 nicht einmal behauptet. Ihr Vortrag, nach der weiteren Zuteilung von Haushaltsmitteln im Dezember 2005 sei intern entschieden worden, letztmalig den Arbeitsvertrag mit der Klägerin vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2006 zu schließen, reicht nicht aus. Es ist nicht erkennbar, welche konkrete Zuteilung von Haushaltsmitteln befristet für welchen Bereich in dem Zeitpunkt tatsächlich vorgelegen hat.

14

Nach alledem ist der Klage stattzugeben.

15

B.

Die Beklagte hat als die unterliegende Partei gemäß § 91 I ZPO, § 46 II ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwertbeschluss:

C.

Der Streitwert ist im Urteil festzusetzen, § 61 I ArbGG. Er beläuft sich gemäß § 42 IV, Satz 1 GKG auf drei Bruttomonatsentgelte der Klägerin, hier 9 270 €.