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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 EKM-AV - Verhütung missbräuchlicher Verwendung

Bibliographie

Titel
Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
Redaktionelle Abkürzung
EKM-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

6.1 1Jede bzw. jeder Justizbeschäftigte hat Wahrnehmungen, die den Verdacht eines Missbrauchs mit Kostenmarken begründen, unverzüglich der Behördenleitung anzuzeigen. 2Eingelieferte Kostenmarken sind der Behördenleitung vorzulegen, wenn ihre Echtheit zweifelhaft ist.

6.2 Die Behördenleitung hat für die Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen und das Erforderliche zu veranlassen (z. B. Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren; Ahndung dienstlicher Verfehlungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht).