Abschnitt 6 EKM-AV - Verhütung missbräuchlicher Verwendung
Bibliographie
- Titel
- Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
- Redaktionelle Abkürzung
- EKM-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
6.1 1Jede bzw. jeder Justizbeschäftigte hat Wahrnehmungen, die den Verdacht eines Missbrauchs mit Kostenmarken begründen, unverzüglich der Behördenleitung anzuzeigen. 2Eingelieferte Kostenmarken sind der Behördenleitung vorzulegen, wenn ihre Echtheit zweifelhaft ist.
6.2 Die Behördenleitung hat für die Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen und das Erforderliche zu veranlassen (z. B. Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren; Ahndung dienstlicher Verfehlungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht).