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Art. 14 DIBt-Abk - Vertragsdauer

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1994.

(2) Der kündigende Beteiligte bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt.

(3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der Beteiligten gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Berlin alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.