§ 20 NDG - Entwidmung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke und Schutzdeiche, bei denen die Voraussetzungen des § 2 nicht mehr zutreffen, hat die obere Deichbehörde durch Verordnung zu entwidmen. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.
(2) Durch die Entwidmung wird der Deich oder das Sperrwerk dem Eigentümer zur freien Verfügung überlassen, es sei denn, dass der Deich zur zweiten Deichlinie bestimmt wird (§ 29).