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§ 20 NDG - Entwidmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Hauptdeiche, Hochwasserdeiche und Sperrwerke, bei denen die Voraussetzungen des § 2 nicht mehr zutreffen, hat die obere Deichbehörde durch Verordnung zu entwidmen. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.

(2) Durch die Entwidmung wird der Deich oder das Sperrwerk dem Eigentümer zur freien Verfügung überlassen, es sei denn, dass der Deich zur zweiten Deichlinie bestimmt wird (§ 29).

(3) weggefallen