Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 13.12.2016, Az.: 5 A 196/14

Beschlagnahme; Chapter; Harley Davidson; Hells Angels; Motorrad; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Sergeant at Arms; Sicherstellung; strafrechtswidrige Zwecke; Verein; Vereinsverbot; Vereinsvermögen; Vorstand; Vorstandsmitglied

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
13.12.2016
Aktenzeichen
5 A 196/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Anfechtungsklage des Mitglieds eines verbotenen Vereins gegen einen Bescheid, mit dem die Vollzugsbehörde eine von der Verbotsbehörde pauschal verfügte Beschlagnahme von Vereinsvermögen im Einzelfall hinsichtlich dieses Vereinsmitglieds und hinsichtlich der Gegenstände in dessen Gewahrsam abschließend und verbindlich konkretisiert, besteht unabhängig davon, ob diese Person Vorstandsmitglied des verbotenen Vereins gewesen ist, ein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob ein Motorrad der Marke Harley Davidson zum Vereinsvermögen eines verbotenen Chapters der Hells Angels zählt; hier verneint.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2014 wird aufgehoben, soweit das Motorrad Harley-Davidson (amtliches Kennzeichen: GS-H-81) sichergestellt wurde.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich noch dagegen, dass die Beklagte ein auf ihn zugelassenes Motorrad der Marke Harley-Davidson als Vermögen des verbotenen Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“ (im Folgenden: HAMC Göttingen) sichergestellt hat.

Der Kläger war Mitglied, sog. Sergeant at Arms, des HAMC Göttingen. Der Verein wurde mit Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.10.2014 verboten und aufgelöst. Mit der Verbotsverfügung wurden unter anderem das Vereinsvermögen sowie Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, soweit ihre Überlassung an den Verein dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeit vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt gewesen sind. Die sofortige Vollziehung des Vereinsverbots und der Beschlagnahme des Vereinsvermögens wurden angeordnet.

Gegen die Verbotsverfügung hat der Verein beim Niedersächsischen Oberverwaltungsverwaltungsgericht Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 20.04.2015 (- 11 MS 298/14 -) abgelehnt; mit Urteil vom 13.04.2016 (- 11 KS 272/14 -) hat es die Verbotsverfügung aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass sich der HAMC Göttingen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet habe, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, das Verbot des HAMC Göttingen sei rechtmäßig, weil der Zweck des Vereins darauf gerichtet gewesen sei, dass seine Mitglieder Straftaten begehen und hierbei der Bezug zum Verein hergestellt wird. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (veröffentlicht in juris sowie unter: www.rechtsprechung.niedersachsen.de) verwiesen.

Das erkennende Gericht ordnete mit Beschluss vom 22.10.2014 (- 5 E 169/14 -) die Durchsuchung der Wohnung des Klägers F. in G. einschließlich aller Nebengelasse und Keller- und Bodenräume sowie die Durchsuchung des Klägers und der ihm gehörenden Sachen einschließlich ihm gehörender Fahrzeuge und Postfächer an.

Am 24.10.2014 erfolgte die Durchsuchung der Wohnung des Klägers sowie einer auf dem Grundstück befindlichen Gartenhütte und des Pkw des Klägers. Zu Beginn der Durchsuchung war nur die Lebensgefährtin des Klägers anwesend; der Kläger kam im Laufe der Durchsuchung von seiner Arbeitsstätte hinzu. Ihm wurde die Verbotsverfügung sowie der oben angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 22.10.2014 persönlich ausgehändigt. Der Kläger war im weiteren Verlauf der Durchsuchung zugegen.

Ausweislich der Niederschrift stellte die Beklagte folgende Gegenstände sicher:

Lfd. Nr. der Niederschrift

Asservaten-Beschreibung

Grund der Sicherstellung

3.1.1.1

Handy Marke Samsung

als Beweismittel zur Aufhellung der Vereinsstrukturen

3.1.1.2

Spiegel mit Aufkleber „Hells Angels Göttingen“

Vereinsvermögen

3.1.2.1

Aufkleber “Hells Angels Göttingen”

Vereinsvermögen

3.3.1.1

Kutte mit Aufnähern „SGT at Arms Goettingen“,

Vereinsvermögen

3.3.2.03

6 Aufkleber „Hells Angels Göttingen, 8 Aufnäher für Kutte u.a. mit „MC“, „AFFA“, „Göttingen“

Vereinsvermögen

3.1.0.1

Handy Nokia

als Beweismittel zur Aufhellung der Vereinsstruktur

3.2.2.1

Tablet, Marke i-onik

als Beweismittel zur Aufhellung der Vereinsstruktur

3.2.2.2

7 T-Shirts mit Aufdruck „Hells Angels Göttingen“

Vereinsvermögen

3.2.2.3

2 Sweatshirts mit Aufschrift „Hells Angels Göttingen“

Vereinsvermögen

3.2.2.4

Sweatshirt mit Aufdruck „Member 81 Göttingen“

Vereinsvermögen

Darüber hinaus stellte die Beklagte das auf den Kläger zugelassene Motorrad der Marke Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen GS-H 81, das der Kläger in einer Scheune auf dem Grundstück seiner Mutter in H. abgestellt hatte, sowie ein Motorrad der Marke Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen GS-FH 81, das in einem Schuppen auf dem Grundstück des Klägers abgestellt war, jeweils mit den zugehörigen Zulassungsbescheinigungen sicher. In den Anlage 5 und 6 zum streitgegenständlichen Bescheid ist insoweit als „Grund der Einbehaltung“ genannt: „Az. 5 E 169/14 Verwaltungsgericht Braunschweig, Antrag nach § 123 VwGO“.

Nach Abschluss der Durchsuchung händigten Beamte der Beklagten dem Kläger den streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheid vom 24.10.2014 nebst der Durchsuchungsniederschrift, die als Anlage 1 bis 6 zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde, aus. Der Bescheid führt aus, dass das Niedersächsische Innenministerium den HAMC Göttingen mit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 20.10.2014 verboten und gleichzeitig die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet habe. Zur Umsetzung der Verfügung vom 20.10.2014, so der streitgegenständliche Bescheid vom 24.10.2014 weiter, würden hiermit die sich im Gewahrsam des Klägers befindlichen Sachen sowie das Vereinsvermögen des HAMC Göttingen sichergestellt. Als Vollzugsbehörde habe sie, die Beklagte, das beschlagnahmte Vermögen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) i.V.m. § 4 der Verordnung zur Durchführung des VereinsG  (VereinsG-DVO) sicherzustellen. Hiernach könnten neben Sachen im Gewahrsam des Vereins mit einer gesonderten Sicherstellungsanordnung auch Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Die nach dieser Verfügung konkret sichergestellten Sachen des Vereins im Gewahrsam des Klägers, sowie die Gründe, weshalb diese Sachen zum Vereinsvermögen gehören, ergäben sich aus den beigefügten Anlagen 1 bis 6, die Bestandteil der Verfügung seien. Der Kläger gehöre als sog. Sergeant at Arms zur engeren Vereinsführung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (Bl. 4 ff. der Gerichtsakte) sowie die Anlagen 1 bis 6 (Bl. 88 ff. der Beiakte B) verwiesen.

Am 12.12.2014 erhielt der Kläger Gegenstände, die die Beklagte „als Beweismittel zur Aufhellung der Vereinsstrukturen“ sichergestellt hatte (das Handy zu Nr. 3.1.1.1 des Sicherstellungsprotokolls, das Handy zu Nr. 3.1.0.1 des Protokolls und das Tablet zu Nr. 3.2.2.1 des Protokolls) zurück.

Am 21.11.2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Göttingen Klage gegen den Sicherstellungsbescheid vom 24.10.2014 erhoben. Mit Verweisungsbeschluss vom 17.12.2014 hat sich das Verwaltungsgericht Göttingen für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende als das örtlich zuständige Gericht verwiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 hat die Beklagte zusagt, die Sicherstellung des Motorrads der Marke Kawasaki einschließlich der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen aufzuheben und diese an den Kläger herauszugeben. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat anschließend die zunächst ohne Einschränkung gegen den Sicherstellungsbescheid vom 24.10.2014 erhobene Klage darauf beschränkt, die Sicherstellung des Motorrads Harley-Davidson und der zugehörigen Zulassungspapiere als Vereinsvermögen anzufechten. Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen.

Er begründet die Klage im Wesentlichen wie folgt: Die Klage sei zulässig. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass er sog. Sergeant at Arms gewesen sei. Er sei lediglich mit der Aufgabe der Schlichtung und Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern betraut gewesen. Es sei hingegen nicht seine Aufgabe gewesen, Gerätschaften des HAMC Göttingen zu verwalten. Der Verein habe auch keine Gerätschaften gehabt, die zu verwalten gewesen seien. Auch wenn er als sog. Sergeant at Arms mit der internen Streitschlichtung betraut gewesen sei, sei er nicht Vorstandsmitglied des HAMC Göttingen gewesen. Der Verein sei niemals so organisiert gewesen, dass es einen mehrgliedrigen Vereinsvorstand gegeben habe. Es habe allenfalls den „president“ gegeben. Alle übrigen Vereinsmitglieder hätten dem Vorstand nicht angehört. Die Klage sei begründet, weil die Beklagte sein Motorrad zu Unrecht als Vereinsvermögen sichergestellt habe. Zwar sei der Begriff des Vereinsvermögens nicht identisch mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff, vielmehr sei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten. Zum Vereinsvermögen zählten alle Gegenstände, derer sich der Verein während der Zeit seines rechtlichen Bestehens bedient habe oder habe bedienen wollen und deren Einsatz im Wesentlichen vom Willen des Vereins oder dem Willen der Vereinsführung abhängig gewesen sei. Dies treffe auf sein Motorrad aber nicht zu. Das Motorrad sei sein Privateigentum. Er habe das Motorrad erworben, bevor er dem HAMC Göttingen beigetreten sei, es sei auf ihn - nicht den Verein - zugelassen, er - nicht der Verein - habe das Motorrad finanziert und die laufenden Kosten getragen; er trage auch weiterhin die laufenden Kosten. Der Verein habe sich finanziell in keiner Weise am Erwerb oder am Unterhalt des Motorrads beteiligt. Er habe das Motorrad nicht in den Verein „eingebracht“. Der Verein habe keinerlei Bestimmungsgewalt über den Einsatz des Motorrades gehabt; über den Einsatz des Motorrads habe ausschließlich er selbst entschieden. Das Motorrad sei ohnehin nur sehr selten für Vereinsaktivitäten genutzt worden. Insoweit habe hinsichtlich des HAMC Göttingen die Besonderheit bestanden, dass es nicht Voraussetzung für die Aufnahme als Vereinsmitglied (full member) gewesen sei, über ein Motorrad der Marke Harley-Davidson zu verfügen. Vielmehr hätte die Mehrheit der Mitglieder kein Motorrad bzw. keinen Führerschein besessen, weswegen für die wenigen offiziellen Ausfahrten des Vereins meistens Pkw benutzt worden seien. Er habe sein Motorrad dementsprechend  zu einem ganz überwiegenden Anteil zu privaten Fahrten, beispielsweise zur Arbeit oder für private Ausflüge, genutzt. Das Motorrad habe schließlich keinerlei Spezifikationen gehabt, die es dem HAMC Göttingen zugeordnet hätten. Nach den Statuten der Hells Angels dürfe er das Motorrad auch nach Verbot und Auflösung des HAMC Göttingen uneingeschränkt nutzen, auch mit dem Kennzeichen GS-H 81. Insoweit bestehe ein Unterschied zu den ebenfalls sichergestellten Kutten des HAMC Göttingen. Diese seien lediglich als „Leihgabe“ der Hells Angels anzusehen und dürften nach einem Ausscheiden aus dem Verein oder der Auflösung des Vereins nicht mehr benutzt werden.  Die Beklagte habe den Bescheid zudem nicht hinreichend begründet. § 4 VereinsG-DVO erhöhe die Anforderungen an die Begründung, die bei einer Sicherstellung von Vereinsvermögen bei Dritten - wie die Beklagte dies mit dem Bescheid vom 24.10.2014 gemacht habe - erforderlich werde. Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Bescheid die Zugehörigkeit zum Vereinsvermögen aber nur behauptet und selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, aus welchem Grund das Motorrad zum Vereinsvermögen zu zählen sei.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

den Sicherstellungsbescheid vom 24.10.2014 aufzuheben.

Er beantragt nunmehr, nachdem er die Klage im Übrigen für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen hat,

den Sicherstellungsbescheid vom 24.10.2014 aufzuheben, soweit er auf die Sicherstellung des Motorrads der Marke Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen GS-H 81 gerichtet ist.

Die Beklagte hat das Verfahren hinsichtlich der Sicherstellung des Motorrads der Marke Kawasaki in der Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt sie,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert im Wesentlichen wie folgt:

Die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei als sog. Sergeant at Arms Mitglied des Vereinsvorstands gewesen. Er sei deswegen nicht Dritter im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Zur Sicherstellung von Vereinsvermögen in seinem Gewahrsam hätte es des Bescheids vom 24.10.2014 nicht bedurft; Vereinsvermögen in seinem Gewahrsam hätte vielmehr unmittelbar auf der Grundlage der Beschlagnahme, die das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit dem Bescheid vom 20.10.2014 verfügt hatte, sichergestellt werden dürfen. Dem Kläger fehle deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen ihren Bescheid vom 24.10.2014 gerichtete Anfechtungsklage. Hilfsweise mache sie geltend, dass die Klage auch unbegründet sei. Rechtsgrundlage des Sicherstellungsbescheids sei § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Der streitgegenständliche Bescheid sei formell rechtmäßig. Er sei schriftlich abgefasst; aus der Begründung des Bescheids ergebe sich auch, dass das Motorrad sichergestellt worden sei, weil es zum Vereinsvermögen zähle. Der Bescheid sei materiell rechtmäßig. Das  Motorrad zähle zum Vereinsvermögen. Insoweit sei relevant, dass man nach den Statuten der Hells Angels nur mit einem Motorrad der Marke Harley-Davidson an offiziellen Ausfahrten teilnehmen dürfe. Das Motorrad sei auch deswegen dem Vereinsvermögen zuzuordnen, weil es Aufgabe eines jeden Chapters der Hells Angels sei, Gebietsansprüche der Hells Angels gegenüber rivalisierenden Rockergruppierungen zu behaupten. Dies könne dadurch geschehen, dass ein Mitglied des Chapters mit einem Motorrad der Marke Harley-Davidson und mit der Kutte der Hells Angels in dem jeweiligen Gebiet umherfahre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten A und B verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren war gemäß bzw. in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat bzw. soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht mangels eines hinreichenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger sog. Sergeant at Arms des HAMC Göttingen gewesen ist.

Das erkennende Gericht muss insoweit nicht die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage entscheiden, ob der Kläger, obwohl er die Funktion des sog. Sergeant at Arms des HAMC Göttingen wahrgenommen hatte, im Rahmen der Sicherstellung von Vereinsvermögen wie ein einfaches Mitglied (sog. full member) als „Dritter“ im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen ist, oder ob er wegen seiner Funktion Mitglied des Vorstands des HAMC Göttingen gewesen ist, er den Gewahrsam an Gegenständen des Vereinsvermögens an den Verein vermittelt hat, und er deswegen nicht „Dritter“ im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gewesen ist; in diesem Fall wäre eine Sicherstellung von Vereinsvermögen in seinen Gewahrsam aufgrund der Beschlagnahme mit dem Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.10.2014 ohne „besondere Anordnung“ im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VereinsG i.V.m. § 4 VereinsG-DVO möglich gewesen. Die Klage ist selbst dann zulässig, wenn man - wie die Beklagte - davon ausgeht, dass der Kläger Mitglied des Vorstands des HAMC Göttingen gewesen ist und den Gewahrsam an Gegenständen des Vereinsvermögens an den HAMC Göttingen vermittelt hat.

Zwar hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Klage eines anderen Funktionsträgers des HAMC Göttingen gegen einen Bescheid der Beklagten vom 24.10.2014, mit dem diese Gegenstände in dessen Gewahrsam als Vereinsvermögen sichergestellt hatte, als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle (vgl. VG Göttingen, U. v. 14.10.2015 - 1 A 235/14 -, n. v.).  Es sei nutzlos, so das Verwaltungsgericht Göttingen zur Begründung, den angefochtenen Sicherstellungsbescheid aufzuheben, weil der Kläger die Sicherstellung dennoch weiter zu dulden habe und die Gegenstände nicht herausverlangen könne; seine Duldungspflicht resultiere unabhängig vom angefochtenen Sicherstellungsbescheid vom 24.10.2014 daraus, dass das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport das Vereinsvermögen des HAMC Göttingen mit der Verbotsverfügung vom 20.10.2014 beschlagnahmt und die Beklagte die entsprechenden Gegenstände in Gewahrsam genommen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen verwiesen.

Die erkennende Kammer folgt dem für das vorliegende Verfahren nicht. Sie teilt die Einschätzung, es sei für den Kläger nutzlos, wenn der streitgegenständliche Sicherstellungsbescheid vom 24.10.2014 aufgehoben würde, nicht. Vielmehr braucht der Kläger die Sicherstellung des Motorrads nicht länger zu dulden, sondern kann stattdessen dessen Herausgabe verlangen, wenn der streitgegenständliche Bescheid vom 24.10.2014 als rechtswidrig erkannt und deswegen aufgehoben wird. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.10.2014 hat die Beklagte - dies kommt schon in den beiden in Fettdruck gehaltenen Sätzen des Entscheidungstenors der Verfügung zum Ausdruck - die vom Niedersächsischen Ministerium  für Inneres und Sport pauschal verfügte Beschlagnahme des Vereinsvermögens des HAMC Göttingen gegenüber der Person des Klägers und hinsichtlich der Gegenstände in dessen Gewahrsam abschließend und verbindlich konkretisiert. Der wesentliche Regelungsgehalt des Bescheids ist demnach die dem Kläger aufgegebene Pflicht, die Inbesitznahme der konkret bezeichneten Gegenstände durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt zu dulden, dass sie zum Vermögen des HAMC Göttingen gehören und mit der Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.10.2014 beschlagnahmt worden seien. Die Beklagte hat diese Entscheidung durch eine „besondere Anordnung“ im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG getroffen. Nach der von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung zur Position des Klägers innerhalb des HAMC Göttingen wäre eine solche besondere Anordnung zwar nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Vollzugsbehörde kann die Entscheidung über die Sicherstellung von Gegenständen des Vereinsvermögens aber auch gegenüber Personen, die nicht Dritte im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sind, durch einen gesonderten Bescheid treffen; anzuzeigen hat sie die Sicherstellung diesen Personen nach § 3 Satz 3 VereinsG-DVO ohnehin. So hat die Beklagte, der bei Erlass des Bescheids - wie aus dessen Begründung ersichtlich wird - bekannt gewesen ist, dass der Kläger sog. Sergeant at Arms des HAMC Göttingen gewesen ist, vorliegend verfahren.

Die Klage ist begründet. Soweit die Beklagte das Motorrad der Marke Harley-Davidson und die zugehörigen Zulassungsdokumente mit dem Bescheid vom 24.10.2014 als Vereinsvermögen sichergestellt hat, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund einer besonderen Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Für die Entscheidung über die Klage kommt es auch insoweit nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob der Kläger Vorstandsmitglied des HAMC Göttingen gewesen ist und deswegen hinsichtlich der Sicherstellung von Gegenständen des Vereinsvermögens in seinem Gewahrsam nicht als Dritter im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen ist. Die Sicherstellung des Motorrades der Marke Harley-Davidson und der zugehörigen Zulassungspapiere ist unabhängig hiervon rechtswidrig, weil es sich hierbei nicht um Vereinsvermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG handelt. Das Motorrad und die Zulassungspapiere sind deswegen von vornherein nicht von der Beschlagnahme, die das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit dem Bescheid vom 20.10.2014 verfügt hatte, umfasst gewesen.

Zum Vereinsvermögen im Sinne des VereinsG zählen alle Gegenstände, derer sich der Verein zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen und dem Willen der Vereinsführung abhing. Die Zuordnung zum Vereinsvermögen erfolgt nicht streng nach eigentumsrechtlichen Kriterien; maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 24.10.2016 - 3 A 612/16 -, juris Rn. 9 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.02.1989 - 1 S 2587/87 -). Zum Vereinsvermögen zählen deswegen auch Gegenstände, die den Vereinsmitgliedern zur gesamten Hand zustehen oder die der Verein einzelnen Personen zu treuen Händen übertragen oder die eine Person zu treuen Händen für den Verein erworben hat (vgl. Begründung des Entwurfs zum VereinsG, BT-DrS IV/430, S. 22).

Nach diesem Maßstab und der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist das Motorrad nicht dem Vereinsvermögen des HAMC Göttingen zuzuordnen. Es hat im ausschließlichen Privateigentum des Klägers gestanden und ist auch bei wirtschaftlicher  Betrachtungsweise nur dessen Sphäre zuzuordnen. Der Kläger hat das Motorrad selbst erworben, den Erwerb selbst finanziert und die laufenden Kosten des Unterhalts getragen. Der Kläger hat insoweit keinerlei Unterstützung und auch keine Direktive oder Empfehlung seitens des HAMC Göttingen erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass wesentlicher Grund für den Erwerb des Motorrads die Absicht eines späteren Beitritts zum HAMC Göttingen gewesen ist. Der Kläger hat das Motorrad auch nicht zu treuen Händen des HAMC Göttingen erworben bzw. in den Verein eingebracht: Die Beklagte hat nicht dargetan und es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass der Einsatz des Motorrads in irgendeiner Weise vom Willen des HAMC Göttingen bzw. dessen Vereinsführung abhing. Vielmehr hat der Kläger dargelegt, dass er selbständig und unbeeinflusst vom HAMC Göttingen darüber entscheiden konnte, wann und zu welchem Zweck er das Motorrad verwendet. Dies hat in gleicher Weise für die Zeit vor dem Vereinsbeitritt wie für die Zeit während der Mitgliedschaft bis zur Auflösung gegolten und gilt - unterstellt der Kläger erhält sein Motorrad zurück - nach den Statuten der Hells Angels auch für die Zeit nach Auflösung des HAMC Göttingen. Der Kläger hat das Motorrad nach seiner unbestrittenen Einlassung auch ganz überwiegend zu privaten Zwecken - beispielsweise für die Fahrt ohne Kutte des HAMC Göttingen zu seiner Arbeitsstätte - genutzt. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger Vorstandsmitglied des HAMC Göttingen gewesen und den Gewahrsam an Gegenständen des Vereinsvermögens an den Verein vermittelt  hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies auf den Gewahrsam am Motorrad erstreckt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, auch wenn er Vorstandsmitglied des HAMC Göttingen gewesen ist, den Gewahrsam am Motorrad anders als vollständig eigennützig, sondern vielmehr im - selbst bei einem weiten Verständnis - Interesse des Vereins wahrgenommen haben könnte. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Verein bzw. die Vereinsführung im Hinblick darauf, dass der Kläger sog. Sergeant at Arms gewesen ist, in irgendeiner Weise Einfluss auf die Nutzung des Motorrads in dessen Gewahrsam genommen hat oder hätte nehmen können.

Soweit die Beklagte einwendet, die Zuordnung des Motorrads zum Vereinsvermögen ergebe sich daraus, dass es Voraussetzung für die Aufnahme zu den Hells Angels sei, ein Motorrad der Marke Harley-Davidson mit einem Motor hinreichend großen Hubraums zu fahren, weil Mitglieder der Hells Angels üblicherweise Gebietsansprüche gegenüber rivalisierenden Rockergruppierungen zu behaupten hätten und dies dadurch geschehen könne, dass sie auf einem Motorrad der Marke Harley-Davidson und mit der Kutte durch das betreffende Gebiet fahren, folgt die erkennende Kammer dem nicht. Die Annahme der Beklagten trifft für den in Rede stehenden Verein des HAMC Göttingen nicht zu. Zwischen den Beteiligten ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) umstritten, dass es für die Aufnahme in den HAMC Göttingen gerade nicht Voraussetzung gewesen ist, ein entsprechendes Motorrad zu besitzen, und dass dementsprechend zahlreiche der Mitglieder, auch sog. full-member, des HAMC Göttingen über kein entsprechendes Motorrad der Marke Harley-Davidson bzw. überhaupt kein Motorrad verfügten, sondern sich auch im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten überwiegend mit dem Pkw bzw. zu Fuß fortbewegten. Selbst die wenigen offiziellen Ausfahrten des Vereins erfolgten nach der nicht bestrittenen Einlassung des Klägers ganz überwiegend mit Pkw, schon weil nicht genügend Motorräder für alle Mitglieder vorhanden waren.  Es ist deswegen nicht davon auszugehen, dass es für die Mitgliedschaft im HAMC Göttingen bzw. für die Aktivitäten des Vereins von herausgehobener Bedeutung gewesen wäre, über ein Motorrad der Marke Harley-Davidson zu verfügen. Unerheblich ist, ob der HAMC Göttingen insoweit von einer sonst überwiegend üblichen Handhabung bei anderen Vereinen der Hells Angels abgewichen ist. Denn für die Zuordnung von Gegenständen zum Vereinsvermögen sind die Verhältnisse des konkret in Rede stehenden Vereins - hier des HAMC Göttingen - und nicht eine pauschalierende Betrachtung maßgeblich. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Einsatz von Motorrädern für die strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins von besonderer Bedeutung gewesen wäre. Anders als beispielsweise hinsichtlich der Rockergruppierung, die Gegenstand der den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 24.10.2016 - 3 A 612/16 -) bzw. des Verwaltungsgerichts Chemnitz (U. v. 22.06.2016 - 3 K 1008/13 -; - 3 K 1084/13 -; - 3K 1183/13 -) gewesen ist und hinsichtlich derer das Vereinsverbot maßgeblich auf den strafrechtswidrigen Hauptzweck des Vereins gestützt wurde, dass mit den für jedes Mitglied verbindlich vorgeschriebenen Motorräder eine Drohkulisse aufgebaut werden sollte, die die Begehung von Straftaten ermöglichen und erleichtern sollte, wird ein solcher Zusammenhang für den HAMC Göttingen weder in der Verbotsverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.10.2014 noch im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.04.2016 (- 11 KS 272/14 -) dargelegt. Angesichts der zuvor geschilderten besonderen Verhältnisse beim HAMC Göttingen wäre ein solcher Zusammenhang auch nicht plausibel. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat vielmehr (nur) dargelegt, dass der Zweck des HAMC Göttingen den Strafgesetzen zuwiderlaufe, weil er darauf gerichtet sei, „dass seine Mitglieder - und auch Anhänger bzw. Dritte … Straftaten begehen und hierbei der Bezug zum Verein hergestellt wird“. Es ergibt sich deswegen nicht, dass die Motorräder der Vereinsmitglieder, selbst wenn sie für Vereinsaktivitäten genutzt wurden, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG für die strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins bestimmt gewesen sind.

Soweit das Verwaltungsgericht Göttingen Gegenstände - insbesondere solche mit ideeller Bedeutung - im Gewahrsam Dritter nur kritisch, zurückhaltend dem Vereinsvermögen zuordnet, ist das Motorrad des Klägers nach diesem Maßstab ebenfalls nicht dem Vermögen des HAMC Göttingen zuzuordnen. Um eine ausufernde Zurechnung zum Vereinsvermögen und einen grundrechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen zu verhindern, ordnet das Verwaltungsgericht Göttingen nur solche Gegenstände dem Vereinsvermögen zu, die auch für den nicht fachkundigen Betrachter eindeutig eine Zuordnung zu dem verbotenen Verein und dessen Symbolen zulassen, insbesondere durch die Verwendung des Symbols der Hells Angels, den Totenkopf mit Helm und Flügel, sowie die Ortsbezeichnung Göttingen oder die namentliche Nennung des HAMC Göttingen (vgl. VG Göttingen, U. v. 14.10.2015 - 1 A 240/14 -, juris Rn. 34). Das in Rede stehende Motorrad des Klägers entspricht seinem Erscheinungsbild nach einem standardmäßigen Motorrad der Marke Harley-Davidson. Es verfügt über keinerlei Umbauten oder Kennzeichnungen, die auf eine Verbindung zum HAMC Göttingen schließen lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Kennzeichen GS-H 81. Der Kläger dürfte dieses Kennzeichen zwar bewusst gewählt haben, weil sowohl der Buchstabe „H“ als auch die Ziffern „81“ als Abkürzung bzw. Symbol für die Hells Angels verwendet werden können. Es ist aber bereits nicht davon auszugehen, dass nicht fachkundige Betrachter dies zu erkennen vermögen. Unabhängig hiervon ordnet das Kennzeichen das Motorrad nach dem vom Verwaltungsgericht Göttingen beschriebenen Maßstab den Hells Angels nicht hinreichend eindeutig zu, zumal dieses oder ähnliche Kennzeichen auch ohne einen Bezug zu den Hells Angels vergeben werden können. Ohnehin ließe das Kennzeichen allenfalls eine Zuordnung zu den Hells Angels im Allgemeinen, nicht aber zu dem konkret in Rede stehenden verbotenen HAMC Göttingen erkennen.

Die Zulassungspapiere zum Motorrad, die die Beklagte ebenfalls sichergestellt hat, sind ebenfalls kein Vereinsvermögen. Das privatrechtliche Eigentum an ihnen folgt akzessorisch dem Eigentum am Motorrad (vgl. Füller in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 952 Rn. 11 m.w.N.). Es ist sachgerecht, diesen Maßstab auch für die Zuordnung zum Vereinsvermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG anzuwenden.

Weil der Sicherstellungsbescheid der Beklagten vom 24.10.2014 seinem Inhalt nach rechtswidrig ist, kommt es für die Entscheidung über die Klage nicht darauf an, ob er unzureichend begründet und er deswegen zusätzlich formell rechtswidrig ist oder ob eine hinreichende Begründung jedenfalls im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wirksam nachgeholt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären, beruht die Entscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht insoweit der Billigkeit, der Beklagten die Verfahrenskosten zuzusprechen, weil sie den Klageanspruch insoweit anerkannt und den Kläger klaglos gestellt hat. Im Übrigen, soweit über die Klage streitig zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das erkennende Gericht hat den Anteil, mit dem der Kläger obsiegt hat bzw. soweit das Verfahren der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, und den Anteil, auf den sich die Klagerücknahme bezogen hat, gleich gewichtet. Weil Streitgegenstand nur die Sicherstellung der Gegenstände und beispielsweise nicht deren Einziehung gewesen ist, ist insoweit nicht der materielle (Wiederbeschaffungs-)Wert der jeweiligen Gegenstände maßgeblich, sondern deren ideelle Bedeutung sowie der Nutzwert für den Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, weil insbesondere die ideelle Bedeutung der sichergestellten Gegenstände für den Kläger nicht im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG beziffert werden kann.