Amtsgericht Hannover
Urt. v. 02.11.1993, Az.: 534 C 9872/93

GoA durch Ausweichmanöver; Aufwendungsersatz; Unklare Verkehrslage; Haftungsverteilung Verkehrsunfall

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
02.11.1993
Aktenzeichen
534 C 9872/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:1993:1102.534C9872.93.0A

Fundstelle

  • SP 1994, 139

Amtlicher Leitsatz

1. Wurde eine Kollision durch ein Ausweichmanöver verhindert, besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Vorauszusetzen ist jedoch, daß die Kollision nicht auch durch andere Maßnahmen, z.B. Abbremsen, hätte verhindert werden können.

2. Wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug zur Mitte hin eingeordnet hat, liegt eine unklare Verkehrslage vor. Wer in dieser Situation überholt haftet zu 80 Prozent mit.