Amtsgericht Hannover
Urt. v. 02.11.1993, Az.: 534 C 9872/93
GoA durch Ausweichmanöver; Aufwendungsersatz; Unklare Verkehrslage; Haftungsverteilung Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 02.11.1993
- Aktenzeichen
- 534 C 9872/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:1993:1102.534C9872.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 683 BGB
- § 680 BGB
- § 670 BGB
- § 7 Abs. 1 StVG
- § 17 Abs. 1 S. 2 StVG
- § 5 StVO
- § 9 StVO
Fundstelle
- SP 1994, 139
Amtlicher Leitsatz
1. Wurde eine Kollision durch ein Ausweichmanöver verhindert, besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Vorauszusetzen ist jedoch, daß die Kollision nicht auch durch andere Maßnahmen, z.B. Abbremsen, hätte verhindert werden können.
2. Wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug zur Mitte hin eingeordnet hat, liegt eine unklare Verkehrslage vor. Wer in dieser Situation überholt haftet zu 80 Prozent mit.