Amtsgericht Hannover
Urt. v. 28.06.1993, Az.: 530 C 13012/92

Verwahrungsvertrag; Hotelparkplatz; Haftungsausschluß; Diebstahl Autotelefon

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
28.06.1993
Aktenzeichen
530 C 13012/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:1993:0628.530C13012.92.0A

Fundstelle

  • VersR 1994, 1352 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Werden auf dem bewachtem Parkplatz eines Hotels Kundenfahrzeuge gegen besonderes Entgelt abgestellt, kann der Inhaber des Hotels mit seinen Kunden den Ausschluß der Haftung für den Diebstahl von Autotelefonen vereinbaren. Hierfür kann der unwidersprochene Hinweis darauf genügen, daß das Autotelefon nicht in der Versicherung enthalten sei. Bezieht sich der Haftungsausschluß jedoch auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Bewachungspflicht ist er unwirksam.