Amtsgericht Hannover
Urt. v. 20.01.1993, Az.: 503 C 1424/91
Vergütungsansprüche für anwaltliche Vertretung; Angemessene Gebühr; Vertretung in einem Beweisaufnahmeverfahren; Vereinbarung, nur die Mindestsätze nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abzurechnen
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 20.01.1993
- Aktenzeichen
- 503 C 1424/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:1993:0120.503C1424.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 BRAGO
- § 11 BRAGO
- § 12 BRAGO
- § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
- § 31 Abs. 1 BRAGO
Verfahrensgegenstand
Rechtsanwaltsvergütung
Redaktioneller Leitsatz
Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren ist jede Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beweisaufnahme steht. Dabei ist gleichgültig, ob die Tätigkeit gegenüber dem Gericht oder dem Gegner erfolgt.
Das Amtsgericht Hannover - Abteilung 503 - hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1992
durch
den Richter ...
für Recht erkant:
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte 1.500,65 DM nebst 4 % Zinsen seit des 19.02.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,- DM Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,- DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger machen Vergütungsansprüche für die anwaltliche Vertretung der Beklagten geltend.
Der Kläger zu 1. vertrat die Beklagten in den Jahren 1975 bis 1980 in einer verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Landkreis Hannover. Es ging seinerzeit um die Zulässigkeit des von den Beklagten bewohnten Hauses auf dem Grundstück ... Es konnte erreicht werden, daß der Landkreis eine vorgenommene Versiegelung aufhob und den Beklagten bestattete das ursprünglich alte Gebäude in ein neues, von den Beklagten und deren Kindern zum Bewohnen genutztes auszubauen. Am 20.04.1988 erlieft der Landkreis Hannover einen Bescheid, wonach die Beklagten die dauerhafte Wohnnutzung des Grundstücks bis zum 31.12.1988 beenden sollten.
Daraufhin beauftragten die Beklagten die Kläger erneut im April 1988. Der Beklagte brachte einen Teil alter Unterlagen mit, anhand derer der Kläger zu 1. den Widerspruch, der gegen den Bescheid erhoben wurde, selbst und allein formulierte. Vor Absendung des Widerspruchschreibens an den Landkreis telefonierte der Kläger zu 1. mit dem Beklagten. Man kam überein, daß das Widerspruchsschreiben nicht sofort abgesandt werden sollte, sondern die Beklagten Gelegenheit haben sollten, Ergänzungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 04.05.1988 teilte der Beklagte mit, er danke für die Widerspruchsbegründung, füge eine von ihm verfaßte Widerspruchsbegründung verbunden mit der Bitte, sie zu übernehmen, bei. Mit zusätzlichem Schreiben vom 06.05.1988 bat der Beklagte, daß noch eine weitere Ergänzung in das Widerspruchsschreiben aufgenommen werde. Daraufhin arbeitete der Kläger zu 1. noch einmal sein Widerspruchsschreiben vom 02.05., den Entwurf des Beklagten vom 04.05. und dessen Schreiben vom 06.05.1988 durch und verfaßte das Widerspruchsschreiben vom 17.05.1988. Der Beklagte übersandte dem Kläger unter des 03.08.1988 den Entwurf eines Antwortschreibens, welches er an den Landkreis versandt haben wollte. Der Inhalt dieses Schreibens wurde zwischen den Parteien in einer Besprechung am 09.08.1988 eingehend erörtert. Es kam zu Ergänzungen und Berichtigungen. Es wurde dann das Schreiben vom 16.08.1988 versandt.
Der Widerspruch wurde durch die Bezirksregierung Hannover mit Bescheid vom 25.01.1989 zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die zu erhebende Klage hatte der Kläger zu 1. bei anderen Rechtsanwälten die Unterlagen aus einem Parallelfall angefordert. Der Kläger überprüfte diese Unterlagen und fotokopierte die Teile, die er für die Beklagten benötigte. Es wurde zunächst zur Fristwahrung Klage erhoben. Mit Schreiben vom 22.02.1989 nahm der Kläger zu 1. gegenüber den Beklagten zum weiteren prozessualen Vorgehen und zu einem Entwurf Stellung, den der Beklagte als Klagebegründung erstellt hatte. Nach Übersendung dieses Schreibens kam es zu einem Besprechungstermin. Danach wurde die Klagebegründung vom 28.03.1989 eingereicht. Am 12.07.1990 erließ das Verwaltungsgericht einen Beweisbeschluß des Inhalts, daß durch Einnahme des richterlichen Augenscheins über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks der Beklagten und der näheren Umgebung Beweis erhoben werden sollte. Der Beweisbeschluß ging am 19.07.1990 bei dem Kläger ein. Unter dem 23.07.1990 wurde er an die Beklagten mit Terminsnachricht weitergeleitet. In dem Beschluß war zunächst der 08.08.1990 als Beweisaufnahmetermin genannt worden. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde dann bei den Klägern angerufen und der Beweisaufnahmetermin auf den 07.08.1990 berichtigt. Dieses Datum wurde den Beklagten durch die Praxis der Kläger mitgeteilt. Einige Tage vor dem Beweisaufnahmetermin rief der Kläger zu 1. beim Beklagten an. Er erörterte mit dem Beklagten, ob es unbedingt notwendig sei, daß der Kläger an dem Ortstermin teilnehme, über den Inhalt des Beweisbeschlusses wurde gesprochen. Der vermutliche Verlauf wurde erörtert. Wegen des Verlaufs des Beweisaufnahmetermins hatte der Beklagte einen Schriftsatz vom 09.08.1990 gefertigt und diesen dem Kläger zugesandt, der darüber entscheiden sollte, ob er diesen Schriftsatz als eigenen bei Gericht einreichen sollte. Im Rahmen eines erneuten Telefonats kam man einvernehmlich zu dem Ergebnis, daß dieser Schriftsatz nicht eingereicht werden sollte. Das Beweisaufnahmeergebnis wurde bei dieser Gelegenheit erörtert.
Am 29.08.1990 kam es zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, welche der Kläger zu 1. mit dem Beklagten zu 1. wahrnahm. In dieser Verhandlung wurde der Streitwert für das Verfahren auf 6.000,- DM festgesetzt.
Im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit dem Landkreis beauftragten die Beklagten die Kläger, beim Niedersachsischen Datenschutzbeauftragten eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz zu erstatten. Diese Anzeige erfolgte durch die Kläger mit Schreiben vom 25.08.1988. Es kam zu einer Korrespondenz mit dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten, die damit endete, daß Letzterer mitteilte, sich während eines schwebenden Verfahrens nicht zu äußern. In diesem Verfahren fertigten die Beklagten mehrere Schriftsätze, welche mit dem Briefkopf der Kläger weitergeleitet wurden.
Im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beklagten gegen den Landkreis Hannover erhoben die Kläger unter dem 25.08.1988 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Sachbearbeiter des Landkreises. Dieses Verfahren, in dem umfangreicher Schriftwechsel erfolgte, endete damit, daß das niedersächsische Sozialministerium mit Schreiben vom 28.06.1990 mitteilte, daß die Friedigung der Fachaufsichtsbeschwerde durch die Bezirksregierung Hannover nicht zu beanstanden sei.
Die Kläger rechneten die Angelegenheiten mit dem Datenschutzbeauftragten und die Dienstaufsichtsbeschwerde mit Rechnungen vom 16.10.1990 ab. Unter gleichem Datum erstatteten sie für die Beklagten die Kostenrechnung betreffend das Widerspruchsverfahren und das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Am 17.12.1992 schlossen die Parteien einen Teilvergleich.
Die Kläger behaupten, im Rahmen des Telefonats, das einige Tage vor dem Beweisaufnahmetermin zwischen dem Kläger zu 1. und dem Beklagten geführt worden sei, sei man übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger an dem Beweisaufnahmetermin nicht unbedingt teilnehmen müsse. Er sei im Einvernehmen mit dem Beklagten ferngeblieben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtberechtigte 1.898,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.02.1991 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der von den Klägern gefertigte Widerspruch habe nicht den qualitativen Ansprüchen der Beklagten genügt, so daß deswegen am 11.05.1988 ein grundsätzliches Gespräch mit dem Kläger geführt worden sei. Dabei sei vereinbart worden, daß die Beklagten zukünftig alle Schriftstücke selbst anfertigen würden, der Kläger nur noch die Aufgabe habe, sie an die betreffenden Adressaten nach Überprüfung weiterzuleiten. Diese Mitarbeit habe im falle einer Abrechnung so honoriert werden sollen, daß der Kläger für seine Bemühungen nur noch die Mindestsätze nach BRAGO in Rechnung stellen würde. Entsprechend sei verfahren worden. Alle Schriftsätze seien vom Kläger unverändert weitergeleitet worden. Niemals seien Korrekturen erfolgt. Sie vertreten die Ansicht, daß die in Ansatz gebrachten Vergütungssätze nicht angemessen seien.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 31.10.1991 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf dieses wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem [xxxxx]begründet.
Den Klägern steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.500,65 DM zu.
I.
Für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren können die Kläger von den Beklagten einen Betrag von 592,80 DM verlangen. Die Kläger haben insoweit in zutreffender Weise eine Gebühr nach §§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, § 6 BRAGO in Höhe von 430,30 DM in Ansatz gebracht. Die in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ... bei genauer Überprüfung der einschlägigen Bemessungskriterien weder unangemessen noch unbillig. Insoweit macht sich das Gericht nach kritischer Würdigung die Ausführungen des Sachverständigen ... unter Ziffer II. 2. (Bl. 5, 6 des Gutachtens) in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf diese Bezug. Insoweit ist insbesondere darauf zu verweisen, daß der Widerspruch in einem umfänglichen Schriftsatz ausführlich begründet wurde und noch weitere schriftsätzliche Ausführungen im Widerspruchsverfahren erfolgten. Die Tatsache, daß die Kläger von den Beklagten in großem Umfang mit Schriftsatzentwürfen versorgt wurden, führt nicht zu einer entscheidungserheblichen Entlastung für die Arbeit des Klägers. Das Gericht schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen, der dem Gericht als erfahrener und sachkompetenter Rechtsanwalt bekannt ist, in vollem Umfang an.
Hinzuzusetzen sind die Postgebührenpauschale mit 40,- DM (§ 26 Satz 2 BRAGO) und ein Betrag von 50,- DM als Schreibauslagen, auf den sich die Parteien im Vergleichswege verständigt haben sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 14 % (§ 25 BRAGO), so daß sich ein Betrag von 592,80 DM ergibt.
II.
Für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht steht den Klägern gegenüber den Beklagten ein Vergütungsanspruch von 1.078,78 DM zu. Bei der Bemessung der Gebühren ist von dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 6.000,- DM auszugehen. Die volle Gebühr gemäß § 11 BRAGO betragt 331,- DM. Die Erhöhung der Prozeßgebühr um 3/10 ergibt sich aus § 6 Abs. 1 BRAGO, da die Kläger beide Beklagten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertraten. Die Prozeßgebühr ist jedenfalls mit der Erhebung der Klage entstanden. Die Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 331,- DM ist durch das Stellen des Antrags im Termin vom 29.08.1990 entstanden.
Eine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO steht den Klägern nicht zu. Es fehlt an den subjektiven Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift. Insoweit ist die Vertretung der beauftragten Rechtsanwalte in einem Beweisaufnahmeverfahren erforderlich. Es muß zu der gerichtlichen Beweisanordnung noch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts hinzukommen, die der Wahrnehmung der Parteirechte im Hinblick auf die Förderung und das Ergebnis der Beweisaufnahme dient. Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren ist jede Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beweisaufnahme steht. Dabei ist gleichgültig, ob die Tätigkeit gegenüber dem Gericht oder dem Gegner erfolgt. Der vertretenen Partei gegenüber kann begrifflich eine Vertretungstätigkeit nicht entfaltet werden (vgl. Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 10. Aufl., § 31 Rd-Ziffer 123). Eine Tätigkeit im Beweisaufnahmeverfahren, die gegenüber dem Gericht oder dem Prozeßgegner erfolgte, haben die Kläger nicht dargelegt. Die von ihnen zur Begründung der Beweisgebühr vorgetragenen Tatsachen (Weiterleitung des Beweisbeschlusses, Mitteilung des geänderten Termins, Erörterung des Verlaufs der Beweisaufnahme, Erörterung nach durchgeführter Beweisaufnahme und Erörterung eines von den Beklagten vorbereiteten Schriftsatzes) haben die Beweisgebühr nicht zum Entstehen gebracht, da es sich insoweit ausschließlich um Tätigkeiten handelte, die seitens der Kläger gegenüber der vertretenen Partei erfolgten.
Gemäß § 26 Satz 2 BRAGO können die Kläger jedoch 40,- DM als Schreibauslagen geltend machen. Fotokopierkosten können sie aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung in Höhe von 145,- DM in Ansatz bringen. Unter Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 1.078,78 DM.
III.
Für ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde können die Kläger von den Beklagten eine Vergütung in Höhe von 331,28 DM verlangen. Die von ihnen in Ansatz gebrachte Mittelgebühr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ... denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß die Kläger insoweit eine Erhöhung nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht vorgenommen haben, wirkt sich nicht zu Lasten der Beklagten aus. Unter Berücksichtigung der Schreibauslagen und Fotokopierkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 331,28 DM.
IV.
Für die Tätigkeit der Kläger für die Beklagten gegenüber dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten können die Kläger 197,79 DM als Vergütung verlangen. Die in Ansatz gebrachte Gebühr von 150,- DM ist als liquidierte Mittelgebühr unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Auch insoweit macht sich das Gericht die Aufführungen des Sachverständigen D. in der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.07.1992 in vollem Umfang zu eigen, der ausgeführt hat, die in Ansatz gebrachte Vergütung erscheine für die von den Klägern insoweit entfaltete Tätigkeit weder unangemessen noch unbillig. Unter Hinzurechnung der Schreibauslagen, Fotokopierkosten und der Mehrwertsteuer ergibt sich der eingangs genannte Betrag.
V.
Die Kläger sind nicht auf die Mindestgebühr nach der BRAGO zu verweisen. Die Beklagten, denen insoweit die Beweislast obliegt, haben für ihre Behauptung, am 11.05.1988 sei vereinbart worden, daß die Mitarbeit der Beklagten im Falle einer Abrechnung so honoriert werden solle, daß die Kläger für ihre Bemühungen nur die Mindestsätze nach der BRAGO in Rechnung stellen würden, keinen Beweis angetreten. Sie sind daher beweisfällig geblieben. Die Frage, ob eine derartige Vereinbarung überhaupt rechtliche Wirkungen entfaltet hätte, kann daher dahingestellt bleiben.
Die Forderung der Kläger ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagten haben eine Gegenforderung wegen überzahlter Rechnungen der Kläger aus dem Jahre 1980 nicht schlüssig dargetan. Der bloße Hinweis auf mit einem Schriftsatz zur Akte gereichte Anlagen reicht insoweit nicht aus. Sachvortrag, der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.12.1992 erfolgte, war gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da er nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgte.
Nach alldem ergibt sich unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Vorschußzahlung von 700,- DM eine Restforderung von 1.500,65 DM (2.200,65 DM - 700,- DM = 1.500,65 DM).
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.