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  • ab 10.10.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 DGL-ErhV - Genehmigungsvorbehalt für das Umbrechen von Dauergrünland

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland
Redaktionelle Abkürzung
DGL-ErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) 1Verringert sich in der gemeinsamen Förderregion des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen der Anteil der Flächen, die als Dauergrünland (Artikel 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung [EG] Nr. 796/2004) genutzt werden, im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Artikel 2 Buchst. h der Verordnung [EG] Nr. 73/2009), berechnet nach Artikel 3 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, um mehr als 5 vom Hundert bezogen auf das Jahr 2003, so macht das Fachministerium dies im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag dürfen als Dauergrünland genutzte Flächen nur mit behördlicher Genehmigung umgebrochen werden. 3Beschränkungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Umbruch von Dauergrünland bleiben unberührt. 4Eine Genehmigung nach Satz 2 ist nicht mehr erforderlich, sobald das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt macht, dass sich der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht mehr in einem 5 vom Hundert übersteigenden Maß verringert hat.

(2) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 soll erteilt werden, wenn sich die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verpflichtet, unverzüglich nach dem Umbruch der Fläche in gleichem Umfang neues Dauergrünland in der gemeinsamen Förderregion des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen anzulegen. 2Ist die für das neue Dauergrünland vorgesehene Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, so soll die Genehmigung erteilt werden, wenn sich die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verpflichtet, die Fläche unverzüglich nach dem Abernten der Feldfrucht als Dauergrünland anzulegen. 3Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 kann auch ohne Verpflichtung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Anlage neuen Dauergrünlands erteilt werden, wenn eine Verpflichtung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und der Umbruch für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs zwingend erforderlich ist.

(3) 1Soweit die für das neue Dauergrünland vorgesehene Fläche von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber gepachtet ist, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche zur Nutzung als Dauergrünland erforderlich. 2Soweit die für das neue Dauergrünland vorgesehene Fläche zu einem anderen Betrieb gehört, ist die Zustimmung der anderen Betriebsinhaberin oder des anderen Betriebsinhabers erforderlich; steht die Fläche nicht im Eigentum der anderen Betriebsinhaberin oder des anderen Betriebsinhabers, so ist auch die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.

(4) 1Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. 2Wenn die zuständige Behörde hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

(5) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes ersetzt, soweit die oder der Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren

  1. 1.

    durch die vorläufige Besitzeinweisung mehr Dauergrünland erhält, als im letzten Sammelantrag nach Artikel 2 Satz 1 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben ist, und

  2. 2.

    den Mehranteil des Dauergrünlandes umbricht.

2Wenn die oder der Beteiligte durch eine vorläufige Besitzeinweisung weniger Dauergrünland erhält als im letzten Sammelantrag angegeben ist, gilt der Minderanteil als ohne Genehmigung umgebrochen, soweit die oder der Beteiligte nicht Dauergrünland in der gemeinsamen Förderregion des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen neu in dem Umfang anlegt, wie im letzten Sammelantrag angegeben ist. 3Ist die für das neue Dauergrünland vorgesehene Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, so reicht es aus, wenn die oder der Beteiligte die Fläche unverzüglich nach dem Abernten der Feldfrucht als Dauergrünland anlegt. 4Die oder der Beteiligte nach Satz 1 oder 2 hat unverzüglich nach Übergang des Besitzes der neuen Grundstücke der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche als Dauergrünland im letzten Sammelantrag angemeldeten Flächen sie oder er vor dem Zeitpunkt des Besitzübergangs bewirtschaftet hat und welche Flächen sie oder er nach dem Zeitpunkt des Besitzübergangs als Dauergrünland anlegt oder bewirtschaftet. 5Die Flurbereinigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über die Grenzen und Flurstücke des Flurbereinigungsgebiets und über die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung.