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  • ab 10.10.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 DGL-ErhV - Wiederanlegen von Dauergrünland

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland
Redaktionelle Abkürzung
DGL-ErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) 1Verringert sich in der gemeinsamen Förderregion des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen der Anteil von als Dauergrünland genutzten Flächen im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlichen Fläche, berechnet nach Artikel 3 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, um mehr als 10 vom Hundert bezogen auf das Jahr 2003, so macht das Fachministerium dies im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag müssen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die Flächen bewirtschaften, die Dauergrünland waren und nach dem Beginn des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des letzten Sammelantrags (Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 796/2004) vor der Bekanntmachung nach Satz 1 umgebrochen wurden, unverzüglich in der gemeinsamen Förderregion des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen Flächen nach Maßgabe des Absatzes 2 als neues Dauergrünland anlegen, soweit nicht bereits nach § 2 Abs. 2 Dauergrünland angelegt oder eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 erteilt worden ist. 3Ist die für das neue Dauergrünland vorgesehene Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, so ist die Fläche unverzüglich nach dem Abernten der Feldfrucht als Dauergrünland anzulegen. 4Die Pflicht zum Anlegen von Dauergrünland nach den Sätzen 2 und 3 besteht nicht mehr, sobald das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt macht, dass sich der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht mehr in einem 10 vom Hundert übersteigenden Maß verringert hat.

(2) 1Die zuständige Behörde setzt fest, in welchem Umfang die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber Dauergrünland anzulegen hat. 2Der anzulegende Anteil berechnet sich auf Basis der umgebrochenen Flächen, die von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber bewirtschaftet werden, und der zum Wiederausgleich erforderlichen Flächen. 3§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.