§ 4 DGL-ErhV - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland
- Redaktionelle Abkürzung
- DGL-ErhV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
1Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf
- 1.
Erstaufforstungen von Dauergrünland im Sinne des § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung,
- 2.
Umbrüche und Verluste von Dauergrünland im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen oder betriebsbedingten baulichen Maßnahmen,
- 3.
behördlich genehmigte Maßnahmen und
- 4.
Umbrüche von Dauergrünland, das im Rahmen von Programmen nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geschaffen wurde.
2Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde die Flächen, die von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 betroffen sind, unverzüglich nach dem Beginn der Maßnahmen anzuzeigen.