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  • ab 10.10.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4 DGL-ErhV - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland
Redaktionelle Abkürzung
DGL-ErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

1Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf

  1. 1.
  2. 2.

    Umbrüche und Verluste von Dauergrünland im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen oder betriebsbedingten baulichen Maßnahmen,

  3. 3.

    behördlich genehmigte Maßnahmen und

  4. 4.

    Umbrüche von Dauergrünland, das im Rahmen von Programmen nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geschaffen wurde.

2Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde die Flächen, die von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 betroffen sind, unverzüglich nach dem Beginn der Maßnahmen anzuzeigen.