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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 14 NArchtG - Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister, die oder der zur Ausübung eines Berufs nach § 1 Abs. 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist, wird mit der entsprechenden Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen, wenn sie oder er die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der Architektenkammer angezeigt hat und der Eintragung keine Umstände nach Satz 3 oder Absatz 4 Satz 6 entgegen stehen. 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. 3Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) 1Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 13 Abs. 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzuzeigen. 2Mit der Anzeige sind vorzulegen

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung eines Berufs nach § 1 Abs. 1 in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis und

  3. 3.

    für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde.

3Das Verfahren kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 elektronisch geführt werden, soweit Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden. 4Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 3 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann sich die Architektenkammer an die zuständige Behörde des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Dienstleisterin oder den Dienstleister auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 5Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 4.

(3) 1Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Dienstleisterin oder der auswärtige Dienstleister nach Absatz 1 weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 zu führen, so hat sie oder er dies der Architektenkammer anzuzeigen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen. 3Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 überprüft die Architektenkammer die Berufsqualifikation der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters, es sei denn, dass mit der Anzeige ein Ausbildungsnachweis nach § 7 Abs. 1 vorgelegt worden ist. 2Die Architektenkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. 3Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. 4Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. 5Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 6 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 6Die Architektenkammer trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie die Dienstleisterin oder den Dienstleister einträgt oder die Eintragung versagt. 7Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt. 8Erfüllt die Architektenkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung auch ohne Eintragung geführt werden.

(5) 1Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister, die oder der nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen, wenn sie oder er die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt; § 7 Abs. 5 bis 7 findet keine Anwendung. 2Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 3Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend. 4Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nach Satz 1 eingetragen sind, haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 13 Abs. 1 bei der Architektenkammer anzuzeigen; Absatz 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) 1Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister wird auf Antrag mit dem Zusatz "freischaffend" in das Verzeichnis eingetragen, wenn sie oder er die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 4 erfüllt. 2Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 ist anstelle eines Nachweises über den Versicherungsschutz eine Information hierüber ausreichend.