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§ 39 NBhVO - Schwangerschaft und Geburt

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Bei einer Schwangerschaft und bei einer Geburt sind neben den Aufwendungen für Leistungen nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung Aufwendungen für Leistungen

  1. 1.

    der Schwangerschaftsüberwachung,

  2. 2.

    der Hebamme oder des Entbindungspflegers,

  3. 3.

    in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung im Sinne des § 134a SGB V,

  4. 4.

    einer Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung

beihilfefähig. 2§ 22 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind bei einer Geburt zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft beihilfefähig. 2§ 27 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.