§ 41a NBhVO - Registrierung im klinischen Krebsregister
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
1Der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, beteiligt sich nach Maßgabe des Satzes 2 an den Kosten, die dem zuständigen klinischen Krebsregister für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstehen. 2Gezahlt werden
- 1.
die fallbezogene Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und 6 SGB V und
- 2.
die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 Sätze 1 bis 5, 8 und 9 SGB V
in Höhe des Bemessungssatzes.