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  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 41a NBhVO - Registrierung im klinischen Krebsregister

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1Der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, beteiligt sich nach Maßgabe des Satzes 2 an den Kosten, die dem zuständigen klinischen Krebsregister für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstehen. 2Gezahlt werden

  1. 1.

    die fallbezogene Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und 6 SGB V und

  2. 2.

    die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 Sätze 1 bis 5, 8 und 9 SGB V

in Höhe des Bemessungssatzes.