§ 38 NBhVO - Vorsorge und Prävention
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Aufwendungen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut empfohlen sind, sind beihilfefähig. 2Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen Influenza oder Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) unabhängig von einer Impfempfehlung beihilfefähig. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit ins Inland vorzubeugen. 4Aufwendungen für eine Impfdokumentation im Sinne des § 22 des Infektionsschutzgesetzes sind beihilfefähig.
(2) 1Aufwendungen für eine medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit dem Humanen Immundefizienz-Virus sind für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und ein substantielles Risiko für eine Infektion mit dem Humanen Immundefizienz-Virus besteht. 2Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche Beratung über die Präexpositionsprophylaxe,
- 2.
die nach einer ärztlichen Beratung zur Präexpositionsprophylaxe ärztlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel für die Präexpositionsprophylaxe,
- 3.
die vor und während der Anwendung der für die Präexpositionsprophylaxe verordneten Arzneimittel erforderlichen Untersuchungen und
- 4.
die risikoadaptierte Untersuchung auf Lues, Gonorrhoe oder Chlamydien als Begleitdiagnostik.
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4005, 4050, 4055 und 4060 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.
(4) Für Fahrten und Flüge in Bezug auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.
(5) 1Aufwendungen für ambulante medizinische Vorsorgeleistungen
- 1.
in einem anerkannten Kurort mit der Artbezeichnung
- a)
Kneipp-Heilbad,
- b)
Mineralheilbad,
- c)
Moorheilbad,
- d)
Nordsee-Heilbad,
- e)
Soleheilbad,
- f)
Thermalheilbad,
- g)
Heilklimatischer Kurort,
- h)
Kneipp-Kurort,
- i)
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,
- j)
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,
- k)
Ort mit Moor-Kurbetrieb oder
- l)
Ort mit Sole-Kurbetrieb
oder
- 2.
in einem entsprechenden Ort in einem anderen Bundesland oder im Ausland, den das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gibt,
zur Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen wird, zur Vermeidung der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes, zur Vorbeugung vor Erkrankungen, zur Vermeidung der Verschlimmerung von Erkrankungen oder zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit sind beihilfefähig. 2§ 30 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 4, Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind beihilfefähig. 2§ 30 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Aufwendungen für stationäre medizinische Vorsorgeleistungen für Kinder nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 NBG vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen, sind beihilfefähig. 2§ 30 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen für höchstens 42 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag) beihilfefähig sind.
(8) 1Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind nur beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung vor deren Beginn anerkannt hat und die Vorsorgeleistung innerhalb von vier Monaten nach der Anerkennung begonnen hat. 2Die Festsetzungsstelle erkennt die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung an, wenn
- 1.
die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,
- 2.
eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, um
- a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- b)
eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,
- c)
einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden oder
- d)
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden
und
- 3.
die Einrichtung, in der die Vorsorgeleistung erbracht werden soll, geeignet ist.
(9) 1Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen nach Absatz 5 sind vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer entsprechenden medizinischen Vorsorgeleistung, für die Beihilfe gewährt worden ist oder deren Kosten aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, nur beihilfefähig, wenn die Durchführung vor Ablauf von drei Jahren aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. 2Für Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen nach den Absätzen 6 und 7 gilt abweichend von Satz 1 ein Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung einer entsprechenden medizinischen Vorsorgeleistung.
(10) 1Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig. 2Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist und die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten eines Kurses nachgewiesen wird. 3Je Kurs beträgt die Beihilfe höchstens 75 Euro. 4Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 20 SGB V hat.