Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.03.2019, Az.: 7 A 2252/18

Anerkennung; Ersatzschule; Genehmigung; Physiotherapie; Privatschule

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.03.2019
Aktenzeichen
7 A 2252/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine private Schule für Physiotherapie in Niedersachsen hat keinen Anspruch darauf, als Ersatzschule im Sinne des NSchG genehmigt und anerkannt zu werden.

Dies verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 4 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Genehmigung und Anerkennung der von ihr betriebenen Privatschulen als Ersatzschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG.

Die Klägerin ist Trägerin von zwei Lehranstalten für Physiotherapie in N., der „… Schule gGmbH“ in W. und der „…Schule gGmbH“ in O. Mit Bescheid vom 17. November 1998 erhielten beide Schulen der Klägerin die staatliche Anerkennung als Physiotherapieschulen und gelten gemäß § 8 Abs. 1 NSchGesG weiterhin als staatlich anerkannt i.S.d. § 9 Abs. 1 MPhG.

Auf eine Anfrage der Klägerin führte das Niedersächsische Kultusministerium mit Schreiben vom 8. März 2017 aus, dass das NSchG auf Schulen für andere als ärztliche Heilberufe keine Anwendung finde. Einige berufsbildende Schulen seien aus dem Geltungsbereich des NSchG herausgenommen worden, da deren Integration in das öffentliche Schulwesen zumindest vorläufig aus Kostengründen oder aus Gründen der besonderen Organisation ihrer Träger unzweckmäßig oder schwierig gewesen sei. Das NSchG habe bis 2003 eine Verordnungsermächtigung enthalten, wonach durch Verordnung die Einbeziehung von Schulen für andere ärztliche Heilberufe in den Geltungsbereich des NSchG habe erfolgen können. Mit dem Gesetz zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten vom 2. Juli 2003 sei diese Verordnungsermächtigung gestrichen worden und dafür die Anwendung des NSchG auf Berufsfachschulen für Altenpflege, Ergotherapie und pharmazeutisch-technische Assistenz unmittelbar durch den Gesetzgeber bestimmt worden. Mit dieser Änderung habe der Landesgesetzgeber die Entscheidung getroffen, welche Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in den Geltungsbereich des NSchG fallen sollen.

Mit Schreiben vom 17. April 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung ihrer Schulen in W. und O. als Ersatzschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG unter Verweis u.a. auf das Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2001 (Az. 13 L 2847/00). Aus diesem ergebe sich, dass die Schulen für Physiotherapie Ersatzschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG seien, für die das Land Niedersachsen rechtswidrig nicht den Zugang zu einem Genehmigungsverfahren eröffnet habe.

Mit Bescheid vom 24. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Ausbildung als Physiotherapeut zu den Gesundheitsfachberufen gehöre, für die nach Art. 74 Abs. 1 Ziff. 19 GG die Gesetzgebungskompetenz dem Bund obliege. Die Ausbildung sei durch das MPhG und die PhysTh-APrV normiert. Das NSchG sei nicht einschlägig, da die Physiotherapieausbildung gemäß § 1 Abs. 5 NSchG vom Geltungsbereich des NSchG ausgeschlossen sei. Die gemäß § 9 Abs. 1 MPhG notwendige staatliche Anerkennung der Schulen für Physiotherapie sei im NSchGesG i.V.m. der NSchGesVO geregelt. Art. 7 Abs. 4 GG beziehe sich nur auf Ersatzschulen i.S.d. NSchG. Eine Anerkennung ihrer Schulen als Ersatzschulen sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.

Mit Schreiben vom 25. April 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Genehmigung ihrer Schulen in W. und O. als Ersatzschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG und bat, ihren vorherigen Antrag „zu ersetzen“. Sie führte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen mit Antrag vom 17. April 2018 aus, dass ihre Schulen sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen würden. Die Genehmigungsfähigkeit i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG stehe fest und sie habe einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Bescheids vom 24. April 2018 ab und führte darüber hinaus aus, dass der Niedersächsische Gesetzgeber im Jahr 2003 den § 1 NSchG geändert und die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Erweiterungsverordnung gestrichen habe. Daher sei dem Argumentationszusammenhang des Urteils des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2001 eine wesentliche Stütze entzogen sei.

Die Klägerin hat am 28. Mai 2018 Klage erhoben.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, da nach einer Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 1. September 2015 (Az. 2 LA 81/15) Genehmigungs- und Finanzierungsbegehren auch bei im Gesetz vorgesehener Nichtanwendung des NSchG im Antragsverfahren bei der Landesschulbehörde anzubringen seien, damit die Verfassungsgemäßheit gesetzgeberischen Unterlassens im gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gemacht werden könne. Mit einer Verpflichtungsklage sei gewährleistet, dass das Bundesverfassungsgericht bei Vorliegen aller anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen denkbaren Anspruch mit dem verfassungsrechtlichen Kern der Streitfrage befasst werde. Die Klage sei auch begründet. Sie wolle als Trägerin zweier Ersatzschulen anerkannt werden. Nur dies eröffne ihr die Möglichkeit der staatlichen Förderung aus Art. 4 NV i.V.m. Art. 7 Abs. 4 und 5 GG. Aufgrund der in den letzten Jahren erhöhten Anforderungen an Physiotherapieschulen seien erhebliche Belastungen auf sie zugekommen. Der gesetzlich festgelegte besondere Aufwand in der Ausbildung müsse von der Landesschulbehörde durch Zuschüsse aufgefangen werden. Das Land gewähre gemäß § 149 Abs. 1 NSchG den Trägern anerkannter Ersatzschulen sowie den Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten. Das NSchG sei aber gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG ausdrücklich nicht anwendbar auf Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Ausbildungsstätten besonderer Art, sodass diese auch von der Finanzhilfe ausgenommen seien. Zu prüfen sei daher, ob ihre Schulen Ersatzschulen seien und ob es rechtmäßig sei, dass das NSchG auf diese keine Anwendung finde. Aus Art. 4 NV und Art. 7 Abs. 4 und 5 GG ergebe sich das verfassungsrechtlich garantierte Recht Physiotherapieschulen zu betreiben. Ebenso ergebe sich daraus die verfassungsrechtlich garantierte staatliche Förderung. Art. 4 NV gewährleiste das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft. Diese hätten Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG genehmigt seien und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllten. Bei ihren Schulen handele es sich um solche in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt, aber nicht genehmigt i.S.d. Art 7 Abs. 4 GG seien. Ihre Schulen seien Ersatzschulen im engeren Sinn nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 30. Januar 2013, Az. 6 C 6/12). Ihr Ausschluss von den Regelungen des NSchG gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG – einschließlich der Finanzierungshilfe gem. §§ 149 ff. NSchG – sei verfassungswidrig. Der Ausschluss vom Anwendungsbereich des NSchG sei vom Gesetzgeber damit begründet worden, dass Physiotherapieschulen traditionell mit Krankenanstalten oder anderen medizinischen Einrichtungen verbunden seien und die Finanzierung dieser Betriebe über die Krankenhauspflegesätze erfolge. Dies sei bei ihren Schulen aber nicht der Fall. Das Nds. Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. November 2001 (Az. 13 L 2847/00) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in Niedersachsen öffentliche Schulen für Physiotherapie gebe; u.a. die Schule für Physiotherapie bei der Universitätsklinik G. und die Schule für Physiotherapie am Kreiskrankenhaus N. Diese beiden Schulen gebe es auch noch heute. Die Angliederung der Schulen an den öffentlichen Träger (und damit die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des NSchG) könne nicht entscheidend sein für die Begründung des Klageanspruchs, da der Anspruch gerade nicht auf die Anwendung des NSchG gestützt werde. Ihre Schulen stünden nicht hinter den öffentlichen Schulen zurück; insoweit erhalte die Beklagte seit Jahren Qualitätsnachweise. Ihre Schulen seien daher mit den öffentlichen Schulen für Physiotherapie vergleichbar. Sie bilde Schüler in einem Berufszweig aus, für den das Land ansonsten Schulen vorhalten müsse. Daher müsse sie auch gleichartig behandelt und in die Förderung einbezogen werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass ihre Schulen Ersatzschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG und damit genehmigungsfähig seien. Die Genehmigung sei zu erteilen. Dem stehe nicht entgegen, dass in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG die Schulen für Physiotherapie aus dem Anwendungsbereich des NSchG ausgeschlossen seien. Vor dem Jahr 2003 habe der Landesgesetzgeber zwar Physiotherapieschulen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des NSchG ausgenommen, zugleich aber die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass das NSchG auf derartige Schulen anwendbar ist, wenn dies der Vereinheitlichung des Schulwesens dient und die erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dementsprechend hätten das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 1997 (Az. 6 C 1/96) und auch das Nds. Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Ermächtigung für eine solche Erweiterung zu einer Verpflichtung werde, wenn das Ermessen des Verordnungsgebers entsprechend verdichtet und sein sachgerechter Gebrauch auf diese eine Möglichkeit reduziert sei. Dazu sei nach der Rechtsprechung die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG geeignet, wenn festgestellt werden würde, dass gleich gelagerte öffentliche Schulen im Land vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen seien. In solchen Fällen sei die Landesregierung gehalten, durch eine Erweiterungsverordnung private Ersatzschulen in den Anwendungsbereich des NSchG einzubeziehen. Das Land habe in der Folgezeit bewusst die Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Anerkennung von Schulen für andere als ärztliche Heilberufe i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG nicht aufgenommen und so eine Förderung verhindert. Der Landesgesetzgeber habe die bis zum 1. August 2003 geltende Verordnungsermächtigung zur Einbeziehung dieser Schulen in den Geltungsbereich des NSchG aufgehoben, um zu verhindern, dass sich Schulträger in den Geltungsbereich einklagten und damit Finanzhilfeansprüche auslösten. Eine direkte Anwendung des NSchG sei daher nicht möglich, auch eine analoge Anwendung der Regelungen zur Finanzhilfe aus dem NSchG scheitere mangels Regelungslücke. Eine verfassungskonforme Auslegung komme aufgrund des offen zutage gekommenen gesetzgeberischen Willens, zur Finanzierung von Schulen für Physiotherapie nicht beizutragen, ebenfalls nicht in Betracht. Dadurch habe sich eine Schieflage zu Lasten der Schulen für Physiotherapie ergeben, die gegen Art. 3 GG und Art. 12 GG verstoße. Es sei willkürlich, dass die Physiotherapieschulen aus dem Kreis der geförderten Schulen in freier Trägerschaft herausgenommen worden seien. Ihre Physiotherapieschulen würden die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG erfüllen und könnten grds. von allen Schülern ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Lage in Anspruch genommen werden. Dies setze voraus, dass das Schulgeld nicht zu hoch sei. Die Gleichartigkeit von Schulen der Physiotherapie mit den Ersatzschulen i.S.d. NSchG sei auch im Steuerrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anerkannt. Die mit Schreiben vom 8. März 2017 durch das Nds. Kultusministerium genannten „Kostengründe“ für eine Ungleichbehandlung seien sachfremd. Das NSchGesG und die NSchGesVO normierten hohe Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Physiotherapieschulen. Die Sicherstellung dieser Anforderungen sei so kostenintensiv wie bei anderen Schulen in freier Trägerschaft. Diese würden jedoch nach dem NSchG gefördert werden. Die „Zwei-Klassen-Finanzierung“ von Schulen in privater Trägerschaft widerspreche dem Gleichheitssatz. Sie könne ihre Schulen ausschließlich über Schulgeld finanzieren. Die öffentlichen Schulen für Physiotherapie seien schulgeldfrei und hätten damit einen großen Wettbewerbsvorteil. Diese Wettbewerbsverzerrung stelle einen Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Eine Ungleichbehandlung gebe es auch zu den an einem Krankenhaus eingerichteten Schulen für Physiotherapie, da diese Förderung im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten würden. Ferner verstoße der Ausschluss von der finanziellen Förderung gegen Art. 12 GG. Durch die normierten hohen Anforderungen an den Betrieb der Schule sei die Berufsausübungsfreiheit beschränkt. Der finanzielle Aufwand zur Erfüllung der Voraussetzungen des NSchGesG ohne staatliche Unterstützung führe dazu, dass die Physiotherapeutenschulen auf Dauer nicht betrieben werden könnten. Bei Nichterfüllung der Anforderungen des NSchGesG drohe die Rücknahme der staatlichen Anerkennung gemäß § 4 NSchGesG. Zur Wahrung ihrer Grundrechte habe sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet werde, sie in den Kreis der zu fördernden Ersatzschulen einzubeziehen. Das Land Niedersachsen habe die notwendigen gesetzgeberischen Handlungen unterlassen. § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG sei verfassungswidrig. Die Ausgestaltung der von der Niedersächsischen Landesregierung nunmehr beschlossenen Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen sei noch unklar. Es werde sich zeigen, in welchem Umfang damit die Kosten der Schule gedeckt seien. Zwar würden im Jahrgang 2018/2019 die an der Schule in O. angemeldeten Schüler in W. unterrichtet werden, die Schule in O. existiere jedoch nach wie vor, sodass die Klage insoweit nicht erledigt sei. Es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchsetzung des Klagebegehrens.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 24. April und 25. Mai 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Schulen in W. und O. als Ersatzschulen zu genehmigen und anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe für beide Schulen die staatliche Anerkennung erhalten. Für eine weitere Anerkennung fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei auch unbegründet, da kein Anspruch auf eine weitere Anerkennung bestehe. Nach Art. 7 Abs. 4 GG bedürfe eine private Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule der Genehmigung des Staates und unterstehe dem Landesgesetz. Aus dem Grundrecht ergebe sich kein Anspruch auf eine Anerkennung, sondern nur die Regelung des Vorbehaltes einer Genehmigung. Dieser beziehe sich auf Ersatzschulen (Privatschulen), die nach ihrem Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienten. Für die Ausbildung zur Physiotherapeutin und zum Physiotherapeuten seien in Niedersachsen keine öffentlichen Schulen vorgesehen oder vorhanden. Die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2001 sei überholt. Sowohl die Schule am Kreiskrankenhaus N. als auch die Lehranstalt bei der …Universität G. seien im Jahr 1960 bzw. 1988 nach Bundesrecht staatlich anerkannt worden. Auf diese Schulen fände das NSchG gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NschG keine Anwendung, auch für sie gelte das NSchGesG. Diese Schulen seien zwar in öffentlicher Hand, würden jedoch als Teil der Anstalten der öffentlichen Träger geführt werden, der Universität und dem Krankenhaus. Eine Schule für Physiotherapeuten sei daher keine Ersatzschule. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG finde das NSchG keine Anwendung für Schulen für andere als ärztliche Heilberufe oder ähnliche Ausbildungsstätten besonderer Art. Auch die hiesigen Schulen würden unter diesen Ausschluss fallen. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten sei auf Bundesebene durch das MPhG und die PhysTh-APrV geregelt. In Niedersachen gebe es zur landesrechtlichen Konkretisierung das NSchGesG. Möge es auch vor Erlass des NSchGesG im Jahr 2017 eine Regelungslücke gegeben haben, so sei diese nun geschlossen. Das NSchGesG regele die staatliche Anerkennung von Physiotherapieschulen abschließend. Da die Klägerin eine Ausbildung nach § 1 Nr. 9 NSchGesG anbiete, sei der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet. Nach § 8 Abs. 1 NSchGesG würden die staatlichen Anerkennungen von Schulen, die vor dem 1. Februar 2017 erteilt wurden, als staatliche Anerkennungen nach diesem Gesetz fortgelten. Dies sei hier der Fall. Eine zusätzliche Anerkennung nach den NSchG sei nicht möglich. Da die Klägerin die Ausbildung an ihrer Schule in O. ausweislich ihrer Mitteilung vom 12. November 2018 auslaufen lassen wolle, sei die Klage jedenfalls hinsichtlich dieser Schule erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klägerin die von der Beklagten abgelehnte Genehmigung und Anerkennung ihrer Schulen als Ersatzschulen nach dem NSchG begehrt. Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts müssen Schulen Genehmigungsbegehren im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG auch bei im Gesetz vorgesehener Nichtanwendbarkeit des NSchG im üblichen Antragsverfahren bei der Beklagten anbringen und dieses Begehren im Rahmen der Verpflichtungsklage weiterverfolgen - auch wenn das Genehmigungsbegehren mangels Rechtsgrundlage für die Genehmigung weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbaren Erfolg haben kann -, weil damit gewährleistet werden kann, dass das Bundesverfassungsgericht bei Vorliegen aller anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen denkbaren Anspruch bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mit dem verfassungsrechtlichen Kern der Streitfrage befasst wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 1. September 2015, 2 LA 81/15, juris).

Ferner fehlt es der Klägerin nicht bereits aufgrund der staatlichen Anerkennungen ihrer Schulen als Schulen für Physiotherapie gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 MPhG i.V.m. §§ 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 NSchGesG an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin begehrt vorliegend nämlich die Genehmigung und Anerkennung ihrer Schulen als Ersatzschulen nach dem NSchG. Dem Staat erwächst für Privatschulen mit dem Status als Ersatzschule eine sozialstaatliche Einstandspflicht. Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG legt den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, 77. Lieferung 10.2018, Art. 7 GG, Rn. 230). So gewährt das Land gemäß § 148 Abs. 1 NSchG den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Aufnahme des Schulbetriebs der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten. Daher hat die Klägerin ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, dass ihre lediglich nach dem NSchGesG staatlich anerkannten Privatschulen zur Ausbildung von Physiotherapeuten als Ersatzschulen nach dem NSchG genehmigt und anerkannt werden.

Ob es der Klägerin hinsichtlich der Schule für Physiotherapie in O. an einem Rechtsschutzbedürfnis deshalb fehlt, weil sie ausweislich ihres Schreibens an die Beklagte vom 12. November 2018 (vgl. Bl. 70 d.A.) die Ausbildung an der vorgenannten Schule auslaufen lässt, kann vorliegend offenbleiben.

Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 24. April 2018 und 25. Mai 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Genehmigung ihrer Schulen für Physiotherapie in W. und O. als Ersatzschulen noch auf die jeweilige Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule (113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage einer Genehmigung als Ersatzschule sind die §§ 143 Abs. 1, 144 Abs. 1 NSchG. Nach § 143 Abs. 1 NSchG dürfen Ersatzschulen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 NSchG zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Rechtsgrundlage der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist § 148 Abs. 1 NSchG, wonach einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen ist.Voraussetzung für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist daher die Genehmigung als Ersatzschule.

Die begehrten Genehmigungen scheitern bereits an der fehlenden Anwendbarkeit der §§ 143 ff. NSchG. Denn gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG findet das NSchG – und damit auch der § 143 Abs. 1 NSchG – keine Anwendung auf Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten besonderer Art. Unter den – weit gefassten – Begriff der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe fallen vorbehaltlich der Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG die Schulen für Gesundheitsfachberufe, mithin auch die Schulen für Physiotherapie. Eine gesetzliche Bestimmung, die das NSchulG für anwendbar erklärt, existiert nicht. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber sog. „Berufegesetze“ erlassen, u.a. betreffend die Zulassung zu dem Gesundheitsfachberuf des Physiotherapeuten das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG). Das Land Niedersachsen hat im Jahr 2017 zur Konkretisierung der Bundesgesetze zu den einzelnen Gesundheitsfachberufen (Berufegesetze) das NSchGesG erlassen, welches die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung einer Schule für Gesundheitsfachberufe im Land Niedersachsen regelt.

Schon aus diesem Grund können die begehrten Genehmigungen als Ersatzschule gemäß den §§ 143 Abs. 1, 144 Abs. 1 NSchG von der Beklagten nicht erteilt werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken an der fehlenden Möglichkeit privater Schulen für Physiotherapie in Niedersachsen den Status einer Ersatzschule durch staatliche Genehmigung bzw. Zugang zu einem (landesgesetzlich geregelten) Genehmigungsverfahren zu erhalten und die Pflicht des Gerichts zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bestehen indes nur, wenn im Land Niedersachsen öffentliche Schulen für Physiotherapie vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen wären (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. Mai 1997, 6 C 1/96, juris) und die Schulen der Klägerin die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG erfüllen würden. Denn auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die verfassungsrechtlich vorgegebenen Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen erfüllt sind (vgl. BeckOK, Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15. November 2018, Art. 7 GG Rn. 81).

Die Schulen der Klägerin sind keine Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG.

Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet das Recht zur Errichtung von privaten Schulen. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Die Schulen für Physiotherapie der Klägerin in W. und O. befinden sich in freier Trägerschaft und sind daher Privatschulen. Ebenfalls steht unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht in Streit, dass die verfassungsrechtlich vorgegebenen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG vorliegend insoweit gegeben sind, dass die Privatschulen der Klägerin nicht gegen das sog. „Sonderungsverbot“ verstoßen und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der dortigen Lehrkräfte genügend gesichert ist.

Ob eine Privatschule Ersatzschule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 GG ist, bestimmt sich im Ansatz allein nach Bundesverfassungsrecht. Ersatzschulen sind demnach Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, 1 BvL 24/64, juris). Ein danach bestehender Ersatzschulstatus kann der Schule vom Landesgesetzgeber nicht aberkannt werden, ebenso wenig wäre bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Raum für eine gegenteilige, auf Landesrecht gründende Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. September 1990, 7 B 119/90, juris). Das Landesrecht kann den Status einer Privatschule aber insoweit beeinflussen, als es mit seinem öffentlichen Schulwesen den Maßstab setzt und bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule als „Ersatzschule“ entsprechen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. Mai 1997, 6 C 1/96, juris).

Die Ersatzschulen unterscheiden sich damit von den (privaten) Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht bestehen und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, 1 BvL 24/64, juris). Der Schwerpunkt der Ergänzungsschulen findet sich auf dem Gebiet der berufsbildenden Schulen (vgl. BeckOK, Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15. November 2018, Art. 7 GG Rn. 76).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind im Land Niedersachsen öffentliche Schulen für Physiotherapie weder tatsächlich vorhanden noch grundsätzlich vorgesehen.

Öffentliche Schulen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 NSchG solche, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände, die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten oder das Land sind.

Die Bestimmung dessen, was unter einer „öffentlichen Schule“ zu verstehen ist, fällt – wie die Regelung des gesamten Schulwesens überhaupt – nach der Kompetenzverteilung der Art. 70 ff. GG in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder; dies hebt Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG für das Ersatzschulwesen nochmals ausdrücklich hervor (vgl. VG Berlin, Urteil v. 5. Mai 2011, 3 K 71.09, juris).Vorliegend durfte der Landesgesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des § 1 NSchG im Jahr 2003 daher selbst neu beurteilen, ob öffentliche Schulen dieser Art – d.h. Schulen für Physiotherapie – in Niedersachsen zu jenem Zeitpunkt i.S.d. § 142 NSchG „vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen“ waren (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 1. September 2015, 2 LA 81/15, juris). Der Landesgesetzgeber hat bei der Bestimmung der öffentlichen Schulen mithin einen weiten Spielraum. Weiter führt das Nds. Oberverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 und der dortigen Annahme des „Vorhandenseins“ und des „grundsätzlichen Vorgesehenseins“ öffentlicher Schulen für Physiotherapie im Land Niedersachsen aus (Urteil v. 28. November 2001, 13 L 2847/00):

„Er durfte sowohl die tatsächlichen Verhältnisse neu einschätzen als auch die rechtlichen Bewertungskriterien verfeinern, die ohnehin noch im Fluss waren. Einigkeit besteht zwar, dass grundsätzlich das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann; dabei bezieht sich die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und – formen, sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 8.6.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, BVerfGK 18, 469 = NVwZ 2011, 1384). In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muss (VGH Mannheim, Urt. v. 11.2.2015 - 9 S 1334/13 -, juris Rdnr. 30; ähnlich OVG Bautzen, Beschl. v. 20.6.2013 - 2 B 317/13 -, juris Rdnr. 30). Im Detail bestehen hingegen Meinungsunterschiede; so hat sich das Verwaltungsgericht Berlin für eine vergleichbare Fallgestaltung zu dem Urteil vom 28. November 2001 ausdrücklich abgegrenzt (Urt. v. 5.5.2011 - 3 K 71.09 -, juris Rdnr. 25; dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.3.2012 - 3 N 126.11 -, juris). Den damit aufgeworfenen Fragen wäre schon deshalb nachzugehen, weil der 13. Senat das „Vorgesehensein“ entsprechender Schulen auch aus einer Erlasslage hergeleitet hat, die ihrerseits zur Disposition des beklagten Landes steht, wobei auch die Auslegung solcher Erlasse nicht ohne Weiteres in der Art der Auslegung von Rechtsnormen erfolgen kann. Durfte das beklagte Land etwa ohne Willkür von der Annahme ausgehen, der Erlass über die Mindestanforderungen erfasse faktisch von vornherein nur Schulen in privater Trägerschaft, wäre damit einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 GG der Boden entzogen (…).“

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich weder bei der Lehranstalt für Physiotherapie bei der Universitätsklinik G. noch bei der Schule für Physiotherapie am Kreiskrankenhaus N. um öffentliche Schulen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG, auch wenn diese – wie die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 vorträgt – in öffentlicher Hand geführt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 zu der Frage des „Vorhandenseins“ öffentlicher MTA-Schulen in Niedersachsen ausgeführt, dass allein deren Einrichtung an Hochschulen im Land Niedersachsen nicht dazu führe, dass diese MTA-Schulen öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 NSchG seien (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. Mai 1997, 6 C 1/96, juris). MTA-Lehranstalten an Hochschulen seien dann öffentliche Schulen im maßgeblichen Sinn, wenn sie personell und organisatorisch selbstständige öffentliche Schulen sind und nicht nur ein unselbstständiger Annex des Krankenhausbetriebes. Grundsätzlich seien beide Modelle einer MTA-Ausbildung in Niedersachsen zulässig (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Erwägungen finden auch für die Ausbildung an Schulen für Physiotherapie Geltung, da auch dort grundsätzlich beide Modelle einer Physiotherapeuten-Ausbildung rechtlich zulässig sind. Zudem muss dies nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG für Schulen in öffentlicher Hand, die an Krankenanstalten eingerichtet sind, gelten. Der Landesgesetzgeber hat sich in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG dafür entschieden, dass für Schulen, die aufgrund ihrer öffentlichen Trägerschaft begrifflich unter die Legaldefinition der „öffentlichen Schule“ in § 1 Abs. 3 NschG fallen, das NSchG dennoch aufgrund ihrer Verbindung mit Anstalten, die anderen Zwecken als denen öffentlicher Schulen dienen, keine Anwendung finden soll.

Dass die in öffentlicher Trägerschaft geführten Schulen für Physiotherapie bei der Universitätsklinik G. und am Kreiskrankenaus N. personell und organisatorisch selbstständig sind, wurde von der Klägerin indes nicht vorgetragen. Es spricht auch unter Berücksichtigung der traditionellen Verbindung solcher Schulen mit Krankenanstalten oder anderen medizinischen Einrichtungen vieles dafür, dass auch die vorgenannten Schulen nicht organisatorisch selbstständig sind und die praktische Ausbildung jedenfalls zu einem nicht unmaßgeblichen Teil in der jeweiligen Krankenanstalt stattfindet. Diese Annahme wird auch durch die Ausführungen im Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2001 (a.a.O. Seite 9) bestärkt, als dass es dort im Rahmen der Wiedergabe der tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der o.g. Schulen für Physiotherapie in N. und G. heißt:

„Wie die schriftsätzliche Sachdarstellung des Beklagten vom 20. Januar 2000 ergeben habe, könne die Klägerin auf derartige Referenzfälle, in denen öffentliche Schulen organisatorisch von Krankenanstalten getrennt seien, jedoch nicht verweisen: Die beiden in öffentlicher Trägerschaft geführten Schulen für Berufe in der Physiotherapie seien am Universitätsklinikum G. und am Kreiskrankenhaus in N. eingerichtet. Die Schule in G. führe die praktische Ausbildung fast vollständig im Universitätsklinikum durch, die Schule in N. veranstalte die praktische Ausbildung zu einem großen Teil an Ort und Stelle im Kreiskrankenhaus.“

Nach Alledem wurden sowohl die Schule am Kreiskrankenhaus N. als auch die Lehranstalt bei der Universitätsklinik G. nach Bundesrecht staatlich anerkannt (vgl. Bescheid über die staatliche Anerkennung der Schule für Krankengymnastik am Kreiskrankenhaus N. vom 5. September 1988 und Bescheid über die Änderung der staatlichen Anerkennung der Schule für Physiotherapie bei der Universität G. vom 21. Dezember 2004, Bl. 57 ff. d.A.).

Dass sich entgegen der traditionellen Eingliederung der Physiotherapeutenschulen in medizinische Einrichtungen im öffentlichen Bereich einzelne selbstständige Schulen entwickelt haben, ist daher für die Kammer nicht ersichtlich.

Unabhängig hiervon geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den zwei vorgenannten Lehranstalten in öffentlicher Hand in Anbetracht der insgesamt über dreißig bestehenden Schulen für Physiotherapie im Land Niedersachsen (vgl. Übersicht über „Schulen des Gesundheitswesens außerhalb des NSchG zum 15. November 2014, Gesundheitsberufe“, Bl. 61 ff. d.A.) um derart atypische Einzelfälle handelt, dass diese allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass öffentliche Schulen für Physiotherapie in Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.

Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. November 2001 (13 L 2847/00) ausführt, dass der Qualifikation der vorgenannten Schulen in G. und in N. als „öffentliche Schulen“ auch deren Verbindung an eine Hochschule bzw. Krankenhaus nicht entgegenstehe und der Anwendungsausschluss in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 NSchG nichts daran ändere, dass es sich bei den in Rede stehenden Schulen um „öffentliche Schulen“ i.S.v. § 1 Abs. 3 NSchG handele, als deren Ersatz Privatschulen dienen können, folgt die Kammer letzterem aus den obigen Gründen nicht. Es obliegt, wie bereits ausgeführt, gerade dem Landesgesetzgeber zu bestimmen, welche öffentlichen Schulen es im Land Niedersachsen gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 1. September 2015, 2 LA 81/15, juris). Vorliegend tritt durch § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG offen zu Tage, dass der Landesgesetzgeber Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken als denen öffentlicher Schulen dienen, aus dem Geltungsbereich des NSchG ausschließen will, mithin öffentliche Schulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG nur selbstständige Schulbetriebe sein sollen.

Nach Einschätzung der Kammer sind (selbstständige) öffentliche Schulen für Physiotherapie im Land Niedersachsen auch nicht grundsätzlich vorgesehen.

Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner vorzitierten Entscheidung aus dem Jahr 2001 (Urteil v. 28. November 2001,13 L 2847/00) ausführte, dass öffentliche Schulen für Physiotherapie jedenfalls im Land Niedersachsen grundsätzlich vorgesehen seien und zur Begründung maßgeblich auf einen Runderlass des Kultusministeriums vom 7. März 1996 über Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe (insb. Abschn. V und VI betreffend allgemeine Bestimmungen über die Schulen für Physiotherapie) verweist, lässt sich der obergerichtlichen Entscheidung indes nicht entnehmen, ob in dem vorgenannten Runderlass die Ausbildung an öffentlichen Schulen geregelt war (vgl. VG Berlin, Urteil v. 5. Mai 2011, 3 K 71.09, juris, zur Nichtgenehmigung einer privaten PTA-Lehranstalt als Ersatzschule). Zudem zieht auch das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner vorzitierten Entscheidung aus dem Jahr 2015 (Beschluss v. 1. September 2015, 2 LA 81/15, juris) seine vormalige Annahme des „Vorgesehenseins“ entsprechender Schulen in Zweifel, indem es ausführt, dass eben diese Annahme aus einer Erlasslage hergeleitet wurde, wobei die Auslegung solcher Erlasse nicht ohne weiteres in der Art der Auslegung von Rechtsnormen erfolgen könne und ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 GG jedenfalls dann nicht vorliegen würde, wenn das Land Niedersachsen ohne Willkür annehmen durfte, der vorgenannte Erlass erfasse faktisch ohnehin nur Schulen in privater Trägerschaft.

Jedenfalls aber erfolgt die Konkretisierung der Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung im Sinne der Berufegesetze nunmehr im Land Niedersachsen nicht mehr mittels Erlass. Die in Niedersachsen bis 2016 durch Erlass zu den „Mindestanforderungen an Schulen für andere ärztliche Heilberufe“ vorgenommene Konkretisierung (zuletzt MK-Erlass vom 22. Dezember 2014, Nds. MBI 2015, S. 87) steht nämlich der Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes entgegen (vgl. VG Hannover, Urteil v. 28. Mai 2014, 6 A 8169/13, juris). Zur landesrechtlichen Konkretisierung der bundesrechtlichen, ausbildungsbezogenen Regelungen zu den nicht ärztlichen Heilberufen (Gesundheitsfachberufen) wurde daher durch den Landesgesetzgeber das NSchGesG vom 22. November 2016 erlassen. Aus dem NSchGesG ergibt sich nach Einschätzung der Kammer nicht, dass die Ausbildung der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (auch) an öffentlichen Schulen erfolgt. Vielmehr regelt der Landesgesetzgeber gem. § 1 Abs. 1 Nr. 9 NSchGesG i.V.m. §§ 2 ff. NSchGesG die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung der Schulen für Physiotherapie, wie sie in § 9 Abs. 1 MPhG bundesgesetzlich vorausgesetzt wird. Eine staatliche Anerkennung der Schulen wäre bei öffentlichen Schulen jedoch überflüssig, so dass diese Regelung dafür spricht, dass die Ausbildung zum Physiotherapeuten an Privatschulen erfolgt (vgl. VG Berlin, Urteil v. 5. Mai 2011, 3 K 71.09, juris). Denn einer staatlichen Anerkennung bedürfen nur Schulen in freier Trägerschaft, nicht jedoch öffentliche Schulen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22. März 2012, 3 N 126.11, juris).

Da es nach Alledem bereits an einer im Land Niedersachsen vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule für eine Physiotherapeutenausbildung im maßgeblichen Sinne fehlt, verstößt der Ausschluss dieser Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe aus dem Anwendungsbereich des NSchG gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG nicht gegen Art. 7 Abs. 4 GG.

Dass gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG Schulen für einzelne Gesundheitsfachberufe durch den Landesgesetzgeber durch eine Rückausnahme in den Anwendungsbereich des NSchG aufgenommen wurden, ist ferner unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Aufnahme der in § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG genannten Berufsfachschulen in den Anwendungsbereich des NSchG ist sachlich hinreichend gerechtfertigt, da dadurch der schulrechtliche Status der bisher durch Verordnung der Landesregierung vom 19. August 1993 in den Geltungsbereich des NSchG einbezogene Bildungsvorgänge nicht verändert wurde (vgl. Nds. Landtag, Drs. 15/30, Gesetzesentwurf Fraktionen CDU/ FDP vom 10. März 2003, S. 15, „Gesetz zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten“; Schreiben des Nds. Kultusministeriums vom 8. März 2017, Bl. 41 d.A.). Mithin liegen der Entscheidung des Landesgesetzgebers die in § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG genannten Schulen für Gesundheitsfachberufe durch gesetzliche Regelung in den Anwendungsbereich des NSchG aufzunehmen insoweit willkürfrei Erwägungen des Bestandsschutzes zugrunde.

Die grundsätzliche Herausnahme der Schulen für Gesundheitsfachberufe aus dem Anwendungsbereich des NSchG gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG ist zudem unter Gleichheitsgesichtspunkten gerechtfertigt, da diese Schulen aus historischen Gründen in der Regel eng mit Einrichtungen des Gesundheitswesens verbunden sind (meist mit Krankenhäusern), überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert werden und daher aufgrund ihrer besonderen Struktur von den Schulen i.S.d. Niedersächsischen Schulgesetzes abweichen.Den Schulen für Gesundheitsfachberufe obliegt nicht nur die Verantwortung für die Organisation des schulischen Unterrichts, sondern auch der praktischen Ausbildung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 NSchGesG). Die von der Klägerin weiter gerügte „Zwei-Klassen-Finanzierung“ und daraus folgende Ungleichbehandlung ihrer Schule zu Schulen für Gesundheitsfachberufe, die an einem Krankenhaus eingerichtet sind und über das Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert werden, findet ihren sachlichen Grund in der unterschiedlichen Organisation ihres Schulbetriebes, da diese Schulen gerade in die Krankenanstalt eingegliedert und damit Annex des Krankenhausbetriebes sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.