Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.11.2011, Az.: 1 Ws 434/11

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss bei ermessenfehlerhafter Ablehnung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.11.2011
Aktenzeichen
1 Ws 434/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 27723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:1103.1WS434.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 31.10.2011 - AZ: 62 Ns 53/11

Fundstellen

  • NStZ 2012, 176
  • SVR 2012, 28-29
  • StRR 2011, 446
  • StraFo 2011, 510-511
  • VRR 2011, 442-443
  • ZAP 2012, 259
  • ZAP EN-Nr. 162/2012

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Amtlicher Leitsatz

Der Senat neigt dazu, sich entgegen OLG Celle, NStZ 1984, 72 der im Vordringen befindlichen Auffassung anzuschließen, nach der eine Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss jedenfalls in Einzelfällen statthaft sein kann, etwa bei rechtswidriger, weil ermessenfehlerhafter Ablehnung.

In der Strafsache ... hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch ... am 3. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verteidigers vom 1. November 2011 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2011 hat sich erledigt, nachdem der Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin am 3. November 2011 erschienen ist.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

1

Der Senat neigt dazu, sich der im Vordringen befindlichen Auffassung anzu-schließen, nach der eine Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss jedenfalls in Einzelfällen statthaft sein kann, etwa bei rechtswidriger, weil ermessenfehlerhafter Ablehnung (vgl. zum Ganzen etwa LR-Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; KK-Gmel, 6. Aufl., § 213 Rn. 6; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 213 Rn. 8; anders noch der hiesige - frühere - 1. Strafsenat, NStZ 1984, 72). Vorliegend hätte die Beschwerde jedenfalls in der Sache aber keinen Erfolg gehabt. Zwar lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, dass bzw. wie der Vorsitzende bei Ablehnen des Verlegungsantrags sein Ermessen ausgeübt hat. Insoweit wäre das Darstellen einer Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers einerseits und denen am Aufrechterhalten des Termins andererseits (etwa Kammerbelastung, Beschleunigung, Umfang von Umladungen und dergl.) erforderlich gewesen. Der Senat als Beschwerdegericht kann das allein vom Vorsitzenden auszuübende Ermessen nicht ersetzen. Der Antragsteller selbst hat jedoch im Rahmen seines erneuten, mit der Beschwerde verbundenen Verlegungsantrags erklärt, er befinde sich wegen der erwarteten Niederkunft seiner Freundin am Terminstag - sozusagen auf Abruf - in seinen Kanzleiräumen. Weshalb er dann nicht auch an der Hauptverhandlung soll teilnehmen können, erschließt sich nicht. Der Senat geht hierbei davon aus, dass im Falle der Niederkunft der Lebensgefährtin des Verteidigers am anberaumten Verhandlungstag der Termin selbstredend noch kurzfristig aufgehoben oder die bereits begonnene Hauptverhandlung unterbrochen worden wäre. Im Übrigen ist es zumindest senatsbekannt, dass auch Richterkollegen am Tag der Niederkunft ihrer Ehefrau den Kreißsaal zumindest vorübergehend verlassen haben, um an einer notwendigen Hauptverhandlung teilzunehmen. Weshalb dies nicht auch für Verteidiger gelten soll, erschließt sich ebenfalls nicht.