Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.11.2011, Az.: 2 Ws 311/11
Anordnung des Vollzugs eines ausgesetzten Haftbefehls bei Erlass eines erneuten "Haftbefehls" und Aussetzung eines alten Haftbefehls; Prozessuale Überholung der Beschwerde gegen eine Haftentscheidung bei Vollstreckung der Strafhaft gegen den Betroffenen in derselben Sache
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.11.2011
- Aktenzeichen
- 2 Ws 311/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 32728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:1108.2WS311.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 13.10.2011 - AZ: 10 Ks 4/11
Rechtsgrundlage
- § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
Fundstellen
- StRR 2012, 42-43
- StRR 2012, 112-113
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden und erlässt das Gericht in derselben Sache einen erneuten "Haftbefehl", so hat dieser die Funktion einer Anordnung des Vollzugs des ausgesetzten Haftbefehls, sofern er sich auf dieselben Haftgründe stützt und inhaltlich auf neu hervorgetretene Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO abstellt.
- 2.
Die Beschwerde gegen eine Haftentscheidung ist prozessual überholt und deswegen für erledigt zu erklären, wenn gegen den Betroffenen in derselben Sache mittlerweile Strafhaft vollstreckt wird.
Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungshaft nicht durch Eintritt der (Teil-)Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung unmittelbar in Strafhaft übergegangen ist, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen worden ist, sondern wenn ihr Vollzug erst später angeordnet worden ist und die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde sodann die Strafvollstreckung förmlich durch ein wirksames Aufnahmeersuchen eingeleitet hat.
In der Strafsache
gegen F. H.,
geboren am xxxxxx 1960 in N.,
zzt. in der JVA O.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt W., B.,
Rechtsanwalt Dr. R.R., B. -
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxxxx am 08.11.2011 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 13.10.2011 ist erledigt.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Stade hat den Angeklagten am 03.11.2010 wegen Mordes mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe belegt. Unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung hat die Kammer einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und verkündet, dessen Vollzug sie sogleich ausgesetzt hat. Die Kammer hat die Haftgründe der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) und der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) angenommen. Um diesen zu begegnen, hat sie dem Angeklagten u.a. die Weisung erteilt, sich regelmäßig bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.08.2011 das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit ein Gesamtstrafenausspruch unterblieben ist. Dies hat den Hintergrund, dass die Kammer nicht darüber entschieden hat, ob eine von ihr mitgeteilte Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe vom 05.06.2008 nachträglich in die - in diesem Fall als Gesamtstrafe zu verhängende - lebenslange Freiheitsstrafe einzubeziehen ist. Allein aus diesem Grund hat das Revisionsgericht die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Stade zu neuer Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen, sodass die lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe rechtskräftig verhängt ist.
Daraufhin hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stade mit Beschluss vom 13.10.2011 "Haftbefehl" erlassen und die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet. Auch diese Kammer hat auf den Haftgrund der Schwerkriminalität abgestellt und zudem Fluchtgefahr angenommen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Fluchtanreiz für den Angeklagten habe sich dadurch erhöht, dass die lebenslange Freiheitsstrafe aufgrund der Revisionsentscheidung nunmehr feststehe.
Der Angeklagte wurde daraufhin am 18.10.2011 festgenommen. Die Haftentscheidung wurde ihm noch am selben Tag verkündet. Anschließend wurde er der JVA O. zugeführt.
Gegen die Haftentscheidung vom 13.10.2011 wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 20.10.2011, der das Landgericht mit Beschluss vom Folgetag nicht abgeholfen hat.
Am 01.11.2011 hat die Staatsanwaltschaft Stade - per Fax - ein Aufnahmeersuchen an die JVA O. gerichtet mit dem Inhalt, die lebenslängliche Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 03.11.2010 als Strafhaft zu vollstrecken.
Hierzu hatte der Angeklagte im Beschwerderechtszug Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 7.11.2011 Gebrauch gemacht hat.
II.
Die Beschwerde gegen die Haftentscheidung vom 13.10.2011 war für erledigt zu erklären. Seit dem 01.11.2011 wird gegen den Angeklagten in dieser Sache Strafhaft vollstreckt. Seither ist das Rechtsmittel prozessual überholt (vgl. KK-Paul, StPO, 6. Aufl., 2008, Vor § 296, Rdnr. 7).
Die angefochtene Entscheidung hat die Funktion einer Anordnung des Vollzugs des ausgesetzten Haftbefehls vom 03.11.2010. Sie stützt sich auf dieselben Haftgründe wie der Haftbefehl und stellt inhaltlich auf einen neu hervorgetretenen Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO ab, nämlich auf den Eintritt der Teilrechtskraft der ausgeurteilten lebenslangen Freiheitsstrafe in Gestalt einer Einzelstrafe, wodurch sich der Fluchtanreiz für den Angeklagten erhöht habe.
Anerkannt ist, dass eine Teilvollstreckung von Einzelstrafen grundsätzlich bis zur geringst möglichen Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe zulässig ist (vgl. zuletzt OLG Hamm, NStZ 2009, 655, [OLG Hamm 02.04.2009 - 3 Ws 104/09] m.w.N.). Das ist hier die lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe.
Zwar liegt keine Fallkonstellation vor, in der die Untersuchungshaft durch (Teil-) Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung unmittelbar in Strafhaft übergeht (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 120, Rdnr. 15). Denn zum Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft ist die Untersuchungshaft nicht vollzogen worden, so dass es der förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde bedurfte (vgl. OLG Hamburg, StV 2000, 518). Diese ist hier mit dem wirksamen Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Stade vom 01.11.2011 erfolgt. Seither wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt.
Für einen weiteren Regelungsgehalt des mit der angefochtenen Entscheidung wieder in Vollzug gesetzten Haftbefehls vom 03.11.2010 ist kein Raum. Zwar ist das Strafverfahren im Umfang der Zurückverweisung fortzusetzen und Überhaft ist grundsätzlich möglich. Der Haftbefehl vom 03.11.2010 bezieht sich jedoch ersichtlich allein auf die Sicherung des Verfahrens wegen der - mittlerweile rechtskräftig - ausgeurteilten Tat und der für sie verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Stade hat den Haftbefehl unmittelbar im Anschluss an ihre Urteilsverkündung vom 03.11.2010 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie die Notwendigkeit der Entscheidung über eine Gesamtstrafe ausweislich der Urteilsgründe nicht bedacht. Mithin ist die möglicherweise einzubeziehende weitere Strafe nicht Gegenstand des Haftbefehls, so dass dieser Haftbefehl gegenstandslos geworden ist.
Ein fortbestehendes Bedürfnis des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist nicht ersichtlich.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296, Rdnr. 17).