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  • ab 01.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 12 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Notarinnen und Notare haben die Anzeige der Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume (§ 27, § 9 Abs. 2, 3 BNotO) in zwei Stücken über das Landgericht an das Oberlandesgericht sowie an die Notarkammer ihres Amtsbezirkes zu richten.