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  • ab 01.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 13 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Notarinnen und Notare haben im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO darauf hinzuwirken, dass die durch den Versicherer an die Landesjustizverwaltung zu richtenden Mitteilungen dem für ihren Amtssitz zuständigen Landgericht zugehen.