§ 13 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Notarinnen und Notare haben im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO darauf hinzuwirken, dass die durch den Versicherer an die Landesjustizverwaltung zu richtenden Mitteilungen dem für ihren Amtssitz zuständigen Landgericht zugehen.