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  • ab 01.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 14 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Mitteilungen gemäß § 10a Abs. 3 BNotO über Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs sind an das Landgericht zu richten. Haben Notarinnen und Notare Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks gemäß § 11 Abs. 2 BNotO ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so teilen sie das unverzüglich dem für ihren Amtssitz zuständigen Landgericht mit. Das Landgericht unterrichtet die für den Amtssitz zuständige Notarkammer über die Mitteilungen gemäß Satz 1 und 2.