Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 14 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstige Aufwendungen für den Präsidenten sowie für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltung werden im Haushaltsplan der Polizei-Führungsakademie veranschlagt.

(2) Die hauptamtlichen Fachbereichsleiter und Dozenten werden von den Beteiligten zur Polizei-Führungsakademie abgeordnet. Die Beteiligten verpflichten sich, für diese Beamten entsprechend ihrer Funktion bei der Polizei-Führungsakademie in ihren Haushaltsplänen besondere Planstellen auszubringen. Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamten trägt die Polizei-Führungsakademie. Sie erstattet die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Polizei-Führungsakademie unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.

(4) Die Beteiligung der Länder an dem Lehrkörper richtet sich nach dem Verhältnis der Soll-Stärke des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes, die des Bundes nach der Soll-Stärke des gehobenen und höheren kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes.