Abschnitt 4 RL ZRN-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zukunftsfähigkeit niedersächsischer Regionen durch die Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben (Richtlinie "Zukunftsregionen in Niedersachsen")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ZRN-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Die Förderung von Vorhaben zu den Fördergegenständen zusammen mit Regionen anderer Bundesländer oder transnationale Vorhaben (Vorhaben mit Regionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten) ist möglich, sofern die Vorhaben zur Umsetzung des jeweiligen Zukunftskonzepts der Zukunftsregion in dem ausgewählten Handlungsfeld und zur Erreichung der Ziele dieses Programms beitragen.
Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen dieses Programms bei, kann das Vorhaben ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme abstimmen.
4.3 Bei grenzübergreifenden Vorhaben muss ein Ort der Durchführung des Vorhabens in Niedersachsen liegen. Vorhaben(-teile), die außerhalb Niedersachsens durchgeführt werden, können nur gefördert werden, wenn sie zur Umsetzung eines Zukunftskonzepts und den Zielen dieses Programms beitragen.
4.4 Es muss eine Einschätzung der Steuerungsgruppe der jeweiligen Zukunftsregion über das Nichtvorliegen einer Vorrangigkeit gemäß Nummer 2.2 sowie über die grundsätzliche Eignung eines Projekts zur Umsetzung der Ziele des Zukunftskonzepts vorliegen.
4.5 Die Prüfung der Förderwürdigkeit der Projektanträge erfolgt auf der Grundlage der Mindest- und Qualitätskriterien, die in den anerkannten Zukunftskonzepten der jeweiligen Zukunftsregion festgelegt sind.
4.6 Alle geplanten Vorhaben der Nummer 2.1.1.1 erfolgen in den Stärke- und Spezialisierungsfeldern der RIS3-Strategie für Niedersachsen.
4.7 Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den Querschnittszielen der Nachhaltigen Entwicklung, Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie Gute Arbeit leisten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1090)