RL ZRN-Erl,NI - Richtlinie "Zukunftsregionen in Niedersachsen"-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zukunftsfähigkeit niedersächsischer Regionen durch die Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben (Richtlinie "Zukunftsregionen in Niedersachsen")

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zukunftsfähigkeit niedersächsischer Regionen durch die Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben (Richtlinie "Zukunftsregionen in Niedersachsen")
Redaktionelle Abkürzung
RL ZRN-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Erl. d. MB v. 3.8.2022 - 101-06025 -

Vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1090)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 13. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 220)

- VORIS 64100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 21.4.2022 (Nds. MBl. S. 679)
    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Verfahrenshinweise zur Umsetzung des InstrumentsAnlage

Abschnitt 1 RL ZRN-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zukunftsfähigkeit niedersächsischer Regionen durch die Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben (Richtlinie "Zukunftsregionen in Niedersachsen")
Redaktionelle Abkürzung
RL ZRN-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für investive und nichtinvestive Vorhaben der von der niedersächsischen Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ anerkannten "Zukunftsregionen" in Niedersachsen im Einklang mit ihren territorialen Strategien (Zukunftskonzepte).

Als integriertes territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Nummer 1.2) sollen die "Zukunftsregionen" die regionale und interkommunale Zusammenarbeit sowie die Wettbewerbsposition von Regionen stärken.

Zweck der Förderung ist, über die gezielte themenbezogene Zusammenarbeit von Landkreisen/kreisfreien Städten über bestehende Verwaltungsgrenzen hinaus und unter Beteiligung von Wirtschafts- und Sozialpartnern regionsspezifische Wachstumspotenziale in ausgewiesenen Handlungsfeldern zum Tragen zu bringen und so einen Beitrag zur Bewältigung der zentralen regionalen Herausforderungen zu leisten.

Die Kooperation soll strategisch aufgestellt, professionalisiert sowie partnerschaftlich und bürgernah ausgestaltet werden. Dafür sind durch die beteiligten Kommunen eine Steuerungsgruppe gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Nummer 1.2) und ein Regionalmanagement einzusetzen. In der Steuerungsgruppe sind mindestens die beteiligten Kommunen, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Ämter für regionale Landesentwicklung sowie weitere relevante Akteurinnen und Akteure für die gewählten Handlungsfelder vertreten. Die Umsetzung des Instruments ist in der Anlage beschrieben.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1090)

Abschnitt 2 RL ZRN-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zukunftsfähigkeit niedersächsischer Regionen durch die Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben (Richtlinie "Zukunftsregionen in Niedersachsen")
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64100

Gefördert werden

2.1 investive und nicht-investive kooperative Entwicklungs- und/oder Modellvorhaben in den Handlungsfeldern, für die der jeweiligen Zukunftsregion durch die Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ ein Förderbudget gewährt wurde und die aus dem jeweiligen Zukunftskonzept der anerkannten Zukunftsregion abgeleitet sind:

2.1.1
Handlungsfeld Regionale Innovationsfähigkeit

2.1.1.1
Regionale Technologietransfernetzwerke

Vorhaben von Netzwerken, in denen Partnerinnen und Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung Innovationen und Innovationsprozesse unterstützen, und dadurch die Potenziale gesellschaftlicher Transformationsprozesse oder neuer Technologien für die Region nutzbar machen. Gefördert werden u. a. Investitionen in Infrastruktur, Studien sowie die Zusammenarbeit vor allem auch im Bereich der Kreislaufwirtschaft.

2.1.1.2
Vorhaben zur Unterstützung des Gründungsklimas

Dazu zählen beispielsweise die regionale Vernetzung von Gründerinnen und Gründern und der Zugang von jungen Menschen (insbesondere Schülerinnen, Schüler und Auszubildende) als zukünftige Fachkräfte zu Beratungsstrukturen.

2.1.1.3
Innovative Lern- und Arbeitsorte

Förderung von Vorhaben, die Angebote u. a. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und deren Beschäftigte zur Bewältigung der grünen und der digitalen Transformation machen.

Gefördert werden können beispielsweise der Aufbau von Infrastrukturen und die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen sowie der Aufbau von Beratungs- und Unterstützungsstrukturen.

2.1.1.4
Dienste und Anwendungen für digitale Kompetenzen und Prozesse

Vorhaben, mit denen die Vorteile der Digitalisierung insbesondere für Behörden, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie weitere Akteure genutzt werden können. Gefördert werden kann z. B. die Entwicklung und der modellhafte, i. S. einer Anschubfinanzierung befristete Betrieb von Plattformen, Apps, Sprachtechnologien, Datenbank-, Software-, Künstliche Intelligenz-, Internet of Things-, Robotik- und Telelösungen beispielsweise im Bereich der Mobilität, Energieversorgung, Bildung oder Kultur.

2.1.2
Handlungsfeld CO2-arme Gesellschaft und Kreislaufwirtschaft

2.1.2.1
Vorhaben zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz

Vorhaben, die der Reduktion der CO2-Emissionen von Unternehmen durch Recyclingmaterial und Ressourceneffizienz dienen. Bei öffentlichen Infrastrukturen und privaten Haushalten geht es vor allem um den verstärkten Einsatz von Recyclingmaterial.

Gefördert werden können z. B. regionale Recycling(pilot) vorhaben für Baustoffe, Elektroschrott u. a., Recycling- und Tauschbörsen für KMU und Verbraucherinnen und Verbraucher, Aktivitäten zur Sensibilisierung sowie weitere Konzepte und Strategien für eine Anpassung regionaler Wertschöpfungsketten. Weiterhin gefördert werden können Gutachten und projektbezogene Dienstleistungen, Machbarkeitsstudien, Leitfäden und Tools für z. B. klimaschutzkonformes Verwaltungshandeln.

2.1.2.2
Intelligente Energieverteilungssysteme

Vorhaben zur Vorbereitung des Aus- und Umbaus des lokalen Energieversorgungssystems und von lokalen Lösungen zur Minderung energiebedingter Treibhausgasemissionen.

Gefördert werden können u. a. interkommunale Konzepte und Planungen für regionale Verteilsysteme und Speicherlösungen beispielsweise für öffentlich zugängliche E- oder Wasserstoffladesäulen, die in lokale Energienetze integriert sind. Weiterhin z. B. interkommunale Planungen für energiearme Wärmeversorgung mithilfe klimaneutraler Energiegewinnung, Potentialanalysen und Machbarkeitsstudien. Auch die Förderung von Pilot- und/oder Demonstrationsvorhaben ist möglich.

2.1.3
Handlungsfeld biologische Vielfalt und funktionierende Naturräume

Vorhaben zur Stärkung der biologischen Vielfalt und grüner Infrastrukturen und/oder Regionale Verbundvorhaben zum wirksamen Schutz und zur Inwertsetzung des Naturraums. Gefördert werden können z. B. Investitionen in Biotopverbünde und interkommunale Gesamtkonzeptionen sowie die interkommunale Zusammenarbeit bei Biosphärenreservaten und Mooren.

2.1.4
Handlungsfeld Wandel der Arbeitswelt, Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe

2.1.4.1
Vorhaben zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben

Vorhaben, die die Implementierung von (neuartigen) regionalspezifischen Betreuungskonzepten ermöglichen, um beispielsweise auf Anforderungen bei der Betreuung von Kindern und der Pflege reagieren zu können. Gefördert werden können z. B. die Entwicklung und Implementierung von Konzepten, um Angebotslücken zu schließen.

2.1.4.2
Vorhaben zur Förderung von Lernen und Arbeiten in der digitalen Welt

Vorhaben, die zur Stärkung digitaler sowie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik (MINT)-Kompetenzen sowie zur Entwicklung neuer Formen formellen und informellen Lernens für Beschäftigte beitragen.

Gefördert werden können z. B. die konzeptionelle Entwicklung und Umsetzung regionaler Lern- und Qualifikationshubs sowie die Konzeption und Umsetzung neuer Weiterbildungslösungen zum Schließen von Angebotslücken.

2.1.4.3
Vorhaben zur Vermittlung digitaler Grundkompetenzen und Ermöglichung digitaler Teilhabe

Regionalspezifische Vorhaben, um Unterschieden in Bildungschancen junger Menschen entgegenzuwirken. Gefördert werden können u. a. Konzepte und Vorhaben in Schülerlaboren zur Stärkung digitaler sowie MINT-Kompetenzen außerhalb des regulären Unterrichts ebenso wie die Unterstützung von Ausbildungslaboren für neue Berufe oder von Kooperationsformen berufsbildender Schulen.

2.1.4.4
Vorhaben zur Förderung der aktiven Teilhabe am Arbeitsmarkt, am gesellschaftlichen Leben und der sozialen Integration

Konzeption und Umsetzung von regionalspezifisch passenden Formen der Unterstützung und Begleitung benachteiligter Menschen durch Vorhaben zur Verbesserung der regional spezifischen Chancengerechtigkeit und Teilhabe. Möglich sind z. B. Tandemprojekte für ältere und jüngere Menschen oder regional innovative Betreuungsformate für benachteiligte Gruppen.

2.1.5
Handlungsfeld Verbesserung von Gesundheitsversorgung und Pflege

  • Vorhaben für einen verbesserten Zugang zu Gesundheits- und Pflegesystemen, digitalen Diensten und Anwendungen mobiler Lösungen,

  • Vorhaben, die zur Sicherung wohnortnaher Gesundheits- und Pflegeangebote für alle Bürgerinnen und Bürger und zur Verbesserung gesellschaftlicher Teilhabe beitragen.

  • Vorhaben, die die Vorteile digitaler Technologien für Behörden, Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und andere regionale Akteure der Daseinsvorsorge nutzen, um wohnortnahe Versorgungsangebote und gesellschaftliche Teilhabe zu sichern,

  • Konzeption und Umsetzung von Vorhaben, die über mobile Lösungen dazu beitragen, wohnortnahe Versorgungsangebote und gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen.

2.1.6
Handlungsfeld Kultur und Freizeit

  • Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes, der kulturellen Dienstleistungen, des Naturerbes, des Ökotourismus und von nachhaltigen touristischen Ressourcen und Dienstleistungen,

  • Vorhaben zur Weiterentwicklung nachhaltiger öffentlicher touristischer Infrastrukturen und Angebote sowie öffentlich bereitgestellter Dienstleistungen. Ergänzende Angebote beispielsweise für die kulturelle Bildung und die Vernetzung von Kulturschaffenden, Ehrenamtlichen und lokalen Unternehmen, sowie Konzeption und Umsetzung von Vorhaben zur Förderung des Ökotourismus und des Naturerbes außerhalb von Natura 2000-Gebieten z. B. durch regionale Vernetzung, Bündelung und Erweiterung von Infrastrukturen. Förderung von Erholung und Freizeitangeboten für Besucherinnen, Besuchern und Bevölkerung.

2.2 Sofern für ein Projekt Fachförderungen aus dem EFRE, ESF+ oder ELER greifen können, sind diese Förderrichtlinien vorrangig zu nutzen und die jeweiligen Anträge dort zu stellen.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE- und ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1090)

Abschnitt 3 RL ZRN-Erl - Zuwendungsempfänger

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Gliederungs-Nr.
64100

3.1 Antragsberechtigt bei Vorhaben zur Umsetzung der Zukunftskonzepte sind

  • kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Anstalten,

  • von Gebietskörperschaften mit der Wirtschafts- und/oder Beschäftigungsförderung betraute Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht,

  • gemeinnützige Einrichtungen und Betriebe sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen,

  • Gesellschaften in mindestens mehrheitlich kommunalem Eigentum,

  • Kooperationsverbünde aus Wissenschaft, Gebietskörperschaften und/oder gewerblichen Unternehmen,

  • Stiftungen des öffentlichen Rechts, Kammern und Verbände,

  • Universitäten und Hochschulen in staatlicher Verantwortung sowie staatlich anerkannte Hochschulen nach NHG,

  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission - Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 198 vom 27.6.2014 S. 1).

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.7.2014 S.1) maßgeblich.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 6 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1090)

Abschnitt 4 RL ZRN-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zukunftsfähigkeit niedersächsischer Regionen durch die Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben (Richtlinie "Zukunftsregionen in Niedersachsen")
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Die Förderung von Vorhaben zu den Fördergegenständen zusammen mit Regionen anderer Bundesländer oder transnationale Vorhaben (Vorhaben mit Regionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten) ist möglich, sofern die Vorhaben zur Umsetzung des jeweiligen Zukunftskonzepts der Zukunftsregion in dem ausgewählten Handlungsfeld und zur Erreichung der Ziele dieses Programms beitragen.

Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen dieses Programms bei, kann das Vorhaben ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme abstimmen.

4.3 Bei grenzübergreifenden Vorhaben muss ein Ort der Durchführung des Vorhabens in Niedersachsen liegen. Vorhaben(-teile), die außerhalb Niedersachsens durchgeführt werden, können nur gefördert werden, wenn sie zur Umsetzung eines Zukunftskonzepts und den Zielen dieses Programms beitragen.

4.4 Es muss eine Einschätzung der Steuerungsgruppe der jeweiligen Zukunftsregion über das Nichtvorliegen einer Vorrangigkeit gemäß Nummer 2.2 sowie über die grundsätzliche Eignung eines Projekts zur Umsetzung der Ziele des Zukunftskonzepts vorliegen.

4.5 Die Prüfung der Förderwürdigkeit der Projektanträge erfolgt auf der Grundlage der Mindest- und Qualitätskriterien, die in den anerkannten Zukunftskonzepten der jeweiligen Zukunftsregion festgelegt sind.

4.6 Alle geplanten Vorhaben der Nummer 2.1.1.1 erfolgen in den Stärke- und Spezialisierungsfeldern der RIS3-Strategie für Niedersachsen.

4.7 Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den Querschnittszielen der Nachhaltigen Entwicklung, Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie Gute Arbeit leisten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1090)