§ 1 APVO-TD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste und das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für die Fachbereiche
- a)
Hochbau,
- b)
Landespflege,
- c)
Maschinen- und Elektrotechnik,
- d)
Stadtbauwesen,
- e)
Städtebau,
- f)
Straßenwesen,
- g)
Vermessungs- und Liegenschaftswesen und
- h)
Wasserwesen
sowie
- 2.
die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Fachbereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Fachbereichs der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.