§ 1 SchKostMinVO - Erhöhte Mindestsätze
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchKostMinVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010600000
Abweichend von § 99 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die Landkreise ihren kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen mindestens in Höhe der folgenden Vomhundertsätze zu gewähren:
- beiSchüleranteilen bis zu 30 vom Hundert
Zuweisungen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert, - beiSchüleranteilen von mehr als 30 bis zu 45 vom Hundert
Zuweisungen in Höhe von mindestens 55 vom Hundert, - beiSchüleranteilen von mehr als 45 bis zu 60 vom Hundert
Zuweisungen in Höhe von mindestens 60 vom Hundert, - beiSchüleranteilen von mehr als 60 vom Hundert
Zuweisungen in Höhe von mindestens 65 vom Hundert,
Maßgebend für die Berechnung des Schüleranteils ist das Ergebnis der allgemeinen amtlichen Schulstatistik des Vorjahres an dem jeweils durch Erlass festgelegten Stichtag. (1)
Für die Jahre 1981 bis 1983 der 1. September des Vorjahres gem. Erlass vom 2. Februar 1981 (Nds. MBl. S. 271)