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  • ab 19.02.1981 (aktuelle Fassung)

§ 1 SchKostMinVO - Erhöhte Mindestsätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchKostMinVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010600000

Abweichend von § 99 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die Landkreise ihren kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen mindestens in Höhe der folgenden Vomhundertsätze zu gewähren:

  1. bei
    Schüleranteilen bis zu 30 vom Hundert
    Zuweisungen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert,
  2. bei
    Schüleranteilen von mehr als 30 bis zu 45 vom Hundert
    Zuweisungen in Höhe von mindestens 55 vom Hundert,
  3. bei
    Schüleranteilen von mehr als 45 bis zu 60 vom Hundert
    Zuweisungen in Höhe von mindestens 60 vom Hundert,
  4. bei
    Schüleranteilen von mehr als 60 vom Hundert
    Zuweisungen in Höhe von mindestens 65 vom Hundert,

Maßgebend für die Berechnung des Schüleranteils ist das Ergebnis der allgemeinen amtlichen Schulstatistik des Vorjahres an dem jeweils durch Erlass festgelegten Stichtag. (1)

Für die Jahre 1981 bis 1983 der 1. September des Vorjahres gem. Erlass vom 2. Februar 1981 (Nds. MBl. S. 271)