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  • ab 01.08.1981 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchKostMinVO - Berechnung des Schüleranteils in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchKostMinVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010600000

(1) Bei der Berechnung des Anteils der Schüler, die Schulen des Landkreises besuchen, an der Gesamtheit der Schüler (§ 99 Abs. 2 Satz 2 NSchG) werden

  1. 1.
    Schüler der Berufsschulen in Teilzeitform jeweils nur zu einem Viertel und
  2. 2.
    Schüler der Fachschulen und Berufsaufbauschulen in Teilzeitform sowie Schüler der Fachoberschulen der Klasse 11 jeweils nur zu einem Drittel

mitgezählt.

(2) Auswärtige Schüler, für die nach § 85 Abs. 4 Satz 1 NSchG ein kostendeckender Beitrag geleistet wird, gelten als Schüler desjenigen Schulträgers, der den kostendeckenden Beitrag leistet.