§ 2 SchKostMinVO - Berechnung des Schüleranteils in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchKostMinVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010600000
(1) Bei der Berechnung des Anteils der Schüler, die Schulen des Landkreises besuchen, an der Gesamtheit der Schüler (§ 99 Abs. 2 Satz 2 NSchG) werden
- 1.Schüler der Berufsschulen in Teilzeitform jeweils nur zu einem Viertel und
- 2.Schüler der Fachschulen und Berufsaufbauschulen in Teilzeitform sowie Schüler der Fachoberschulen der Klasse 11 jeweils nur zu einem Drittel
mitgezählt.
(2) Auswärtige Schüler, für die nach § 85 Abs. 4 Satz 1 NSchG ein kostendeckender Beitrag geleistet wird, gelten als Schüler desjenigen Schulträgers, der den kostendeckenden Beitrag leistet.